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Insolvenzrecht A bis Z
Kopfmehrheit im Insolvenzplanverfahren
Sind innerhalb einer Gruppe eine gerade Zahl von stimmrechtsberechtigten Gläubigern vertreten, und hat sowohl die gleiche Anzahl dem Plan zugestimmt als auch ablehnend votiert, liegt ein Patt vor, somit keine Kopfmehrheit, damit hat diese Gruppe dem Plan nicht zugestimmt. Hintzen, Münchener Kommentar, Insolvenzordnung 2. Auflage 2008, Rn 13-14


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