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Insolvenzrecht A bis Z
Auswahl Insolvenzverwalter / Vorauswahl / Bestellung/ Versagung/ Vorschlagsrecht/ Amtshaftung
Wer kann als Insovlenzverwalter bestellt werden?
Wie erfolgt die Auswahl der Verwalter?
Was bedeutet die Vorauswahlliste?
Muß derjenige, der auf der Vorauswahlliste steht auch bestellt werden?

§ 56 InsO wurde neu geregelt, vgl. Stichwort Bestellung des Insolvenzverwalters.
Die nachfolgenden Ausführungen sind daher nicht mehr in allen Punkten aktuell:

I. Bestellung
1. § 56 Abs. 1 InsO regelt die Bestellung eines Insolvenzverwalters.
Danach ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen.
Ziel dieser Regelung ist die sachgerechte Durchführung des Insolvenzverfahrens und die Wahrung der Interessen der Gläubiger und des Schuldners.

2. Der zuständige Richter hat bei der Bestimmung des Insolvenzverwalters aus dem Kreis der im Sinne des § 56 Abs. 1 InsO geeigneten Bewerber ein weites Auswahlermessen ein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1985 -- III ZR 105/84 --, NJW-RR 1986, S. 412 [414]).

3. Die Auswahlentscheidung des Richters unterliegt jedoch der Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG). Maßgebend ist vorliegend der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung begründet bei Einräumung von Ermessen eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung.

4. Der mit dem konkreten Fall befasste Richter darf seine Entscheidung für einen bestimmten Insolvenzverwalter nicht nach freiem Belieben treffen; er hat sein Auswahlermessen vielmehr pflichtgemäß auszuüben. Da hiernach bei der Auswahlentscheidung auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu berücksichtigen sind, besteht für diese im Rahmen der Bestellung zum Insolvenzverwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 96, 100 ff, 273(310ff).

5. Jeder Bewerber um das Amt des Insolvenzverwalters muss eine faire Chance erhalten um entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfGE 4, 1 [8]).

6. Insofern verfügt er über ein subjektives Recht, für das Rechtsschutz gewährleistet sein muss.

7. Für die Bestellung zum Insolvenzverwalter gilt nicht Art. 33 Abs. 2 GG, denn der Insolvenzverwalter übt kein öffentliches Amt aus.

8. Da es regelmäßig mehrere geeignete Bewerber gibt, ist dem Richter in § 56 Abs. 1 InsO Ermessen bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eingeräumt. Dieses Ermessen soll eine Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der Gläubiger und des Schuldners ermöglichen.

9. Entscheidet der Richter nach dieser Maßgabe und unter Nutzung seines Einschätzungs- und Auswahlspielraums, liegt darin keine Verletzung des Gleichheitssatzes gegenüber dem Mitbewerber.

10. Bei der Auswahl des Insolvenzverwalters aus dem Kreis der geeigneten Bewerber sind die Interessen der Gläubiger und des Schuldners des konkreten Insolvenzverfahrens maßgebend.
Danach richtet sich die Auswahl nach sachgerechten Kriterien.

11. Vorrangiger Zweck des Insolvenzverfahrens ist unter Berücksichtigung der Lage des Schuldners die bestmögliche Befriedigung der Forderungen der Gläubiger, die auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung als private vermögenswerte Rechte von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 -- 1 BvR 224/05 --, NZM 2005, S. 657 [659]).

12. Auch die Interessen des Schuldners spielen eine Rolle, weil die Insolvenzordnung nicht nur die Verwertung seines Vermögens, sondern auch die Möglichkeit einer Entscheidung für den Erhalt eines Unternehmens des Schuldners vorsieht; außerdem gibt es für natürliche Personen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.
Soweit der Erhalt eines Unternehmens in der Hand des Schuldners in Frage steht, sind zudem Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG betroffen; im Übrigen kann aus Gründen eines angemessenen Schuldnerschutzes auch das Sozialstaatsprinzip berührt sein
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2005 -- 1 BvL 9/05 --, ZVI 2006, S. 125 [127]). Beschluss  des Bundesverfasssungsgerichts, Erster Senat, vom 23. Mai 2006   -- 1 BvR 2530/04 --

II. Versagung der Bestellung

Die Bestellung der von der Gläubigerversammlung gewählten Person zum Insolvenzverwalter darf gemäß § 57 Satz 3 InsO ebenso wegen fehlender Eignung versagt werden wie das Insolvenzgericht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO gehindert ist, selbst eine ungeeignete Person als Insolvenzverwalter auszuwählen. Für die Feststellung der Eignung wird allgemein auch das Vorliegen praktischer Erfahrungen in der Insolvenzverwaltung als notwendig angesehen (vgl. etwa Graeber, in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, § 56 Rn. 19 m.w.N.); BVerfG, 1 BvR 2032/08 vom 27.11.2008.

III. Kein subjektives Recht des Bewerbers

Es ist nicht Zweck von § 56 InsO, Insolvenzverwaltern die berufliche Betätigung zu ermöglichen. Die Vorschrift beinhaltet kein subjektives Recht, auf das sich Insolvenzverwalter für ihre Bestellung berufen können, BVerfG 23.5.2006, 1 BvR 2530/04.

IV. Vorschlagsrecht der Gläubiger

Ein Vorschlagsrecht der Gläubiger bestand wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht. Andres Andres/Leithaus, Insolvenzordnung
2. Auflage 2011.
Dies hat sich mit der Gesetesnovelle zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften ( ESUG) geändert.
Dann haben die Gläubiger viel mehr Einfluss auf die Auswahl des Verwalters als bisher, vgl. Beiträge zum ESUG.

V. Auswahlermessen

Das Insolvenzgericht hat bezüglich der Auswahl des jeweils geeigneten Verwalters ein Auswahlermessen.
"Ein Ermessen des zuständigen Insolvenzrichters besteht erst, wenn es darum geht, aus dem Kreis der in der Liste geführten Kandidaten denjenigen auszuwählen, den er im Einzelfall für am besten geeignet hält, um ihm das Amt des Insolvenzverwalters zu übertragen."
Andres Andres/Leithaus, Insolvenzordnung 2. Auflage 2011 Rn 7-8

VI. Rechtsmittel

1. Die Gläubiger können, wenn sie mit der Bestellung des Insolvenzverwalters nicht einverstanden sind, in der Gläubigerversammlung mit der erforderlichen Stimmrechtsmehrheit einen neuen Verwalter bestimmen und können einen Antrag auf Entlassung des alten Verwalters stellen, gemäß §§ 57, 59 InsO.
2. Wenn sich ein geeigneter möglicher Insolvenzverwalter übergangen fühlt, kann er gegen die Bestellung des "Konkurrenten" keine Klage erheben. Ihm bleibt nur die Amtshaftungsklage gemäß Art.34 GG, § 839 BGB und die allgemeine Feststellungsklage. BVerfG ZIP 2006, 1355 ff; Römermann ZInsO 2010, 667ff.

Weitere Informationen bei uns persönlich oder per mail:
kulzer@pkl.com


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