Insolvenzverwalter werden von den Insolvenzgerichten in Vorauswahllisten erfasst. Wer in die Vorauswahlliste aufgenommen werden will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Empfehlungen der Kommission zur Vorauswahl und Bestellung von InsolvenzverwalterInnen sowie Transparenz, Aufsicht und Kontrolle im Insolvenzverfahren („Uhlenbruck-Kommission“)
http://www.rpfleger.de/Dasistneu/ist_neu.htm
oder
http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/materialien/gavi/uhlenbruck-kommission/
I. Delisting / Gründe für ein Delisting
1) Allgemeine Gründe
Nichterfüllung der Auswahlkriterien
2) Personelle Gründe
aa) Strafrechtliche rechtskräftige Verurteilung bb) Vermögensverfall cc) Krankheit
3) Fehlerhafte Bearbeitung
Unzureichender Bearbeitung von Insolvenzverfahren nach „Abmahnung“ (im Wiederholungsfalle) z.B.: a) fehlerhafter Rechnungslegung b) verspäteter oder fehlerhafter Berichterstattung c) Häufung von Haftungsfällen (insbesondere §§ 60, 61 InsO) d) schuldhaften Verstößen gegen Anzeigepflichten (Interessenkollision, Beteiligung an Verwertungsgesellschaften oder anderen Sachverhalten, die ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters begründen).
4) außergerichtliches Fehlverhalten
Fehlverhalten des Insolvenzverwalters in einem Verfahren außerhalb der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.
II. Faktisches Delisting
Die Nichtberücksichtigung eines gelisteten Insolvenzverwalters über einen längeren Zeitraum kann faktisches ("kaltes") Delisting sein.
Das Delistingverfahren
1. Rechtliches Gehör 2. Beteiligung anderer Richter und der Rechtspfleger 3. Richterliche Entscheidung
Richter entscheidet durch schriftlichen Bescheid. Rechtsmittel nach §§ 23 ff. EGGVG.
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