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Insolvenzrecht A bis Z
Geschäftsführer
§ 6 GMBHG (Geschäftsführer)

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer


1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt,
2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten

a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),

b) nach den §§ 283 bis 283 d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),

c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,

d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs

e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

05.04.2023 Haftungsbegrenzung im Geschäftsführervertrag
Information

 

1. Regelungen im Geschäftsführervertrag allgemein

Grundsätzlich kann man in GmbH-Geschäftsführerverträgen relativ viel vereinbaren- sogar die Anwendung normalen Arbeitsrechts (einschließlich Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten).

Insoweit wäre der erste Schritt, dass man bei Haftungsfragen die Arbeitnehmerhaftung einschließlich die Anwendung des § 619a BGB vereinbart, was dann bedeuten würde, dass der Gf nicht für jede Fahrlässigkeit haftet.

Im zweiten Schritt ist die Begrenzung der Haftung - ähnlich wie bei den Berufsträgern - dann zulässig, wenn die typische Haftung durch eine Versicherung abgedeckt wird.

Begrenzen kann man die Haftung aber ohnehin nur auf Fahrlässigkeit, nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, diese muss immer ausgenommen sein. 

Ich würde hier also eine Berufshaftpflicht (wahrscheinlich auch D&O) suchen, die einen angemessenen Betrag - mindestens 500T€ - versichert. Die Beiträge zur D&O kann die Gesellschaft zahlen, früher wurde dies noch als geldwerter Vorteil angesehen, mittlerweile ist die nicht mehr so. Den Abschluss der Haftpflicht durch die Gesellschaft würde ich dann in den Anstellungsvertrag reinnehmen. Und die Haftungsbegrenzung sollte mit der Höchstsumme korrespondieren.

Dem Gf nützt ja eine Haftungsbeschränkung z.B auf den dreifachen Monatsgehalt nichts, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, weil dann ja auch die Begrenzungsvereinbarung nicht gilt. 

2. Kann man den Haftungsmaßstab einschränken?

Grundsätzlich ist der Verschuldensmaßstab vertraglich einschränkbar, zudem soll auch eine summenmäßige Begrenzung zulässig sein. Dies gilt aber nur für den allgemeinen Haftungstatbestand, vgl. Kommentierung von Lutter / Hommelhoff zu § 43 GmbHG, dort ab Rn 60 (62) . 

Das Problem bei der Sache ist allerdings, dass für die besonderen Haftungstatbestände § 30 GmbHG Unterbilanzhaftung oder früher § 64 GmbHG, jetzt § 15b InsO keine Beschränkung möglich ist.

Letztlich wird also der Gf nur ruhig schlafen können, wenn man die Risiken aus den besonderen Haftungstatbeständen durch eine D&O Versicherung abschließt.

 

3. Haftungsschutz durch Abschluss einer D&O Versicherung

Die Haftungen für die gesetzlichen Haftungstatbestände lassen sich im vorhinein nicht begrenzen.

Deshalb empfiehlt sich grundsätzlich das D&O Modell, da dort auch Zahlungen wegen Unterbilanz oder die sehr unübersichtlichen Vermögensverfügungen bei Insolvenzreife versicherbar sind.

Achtung zu letzterem: Hier muss der Geschäftsführer genau darauf achten, dass die D&O diese Ansprüche mitversichert, was mittlerweile die meisten tun. Im Jahr 2020 hat der BGH in einer erstaunlichen Entscheidung festgestellt, dass Schadensersatzansprüche wegen Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit keine klassischen Schadensersatzansprüche sind, sondern eine Gattung sui generis. Hier also darauf achten, dass solche Ansprüche ausdrücklich mit in den Versicherungsschutz einbezogen werden.

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht

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