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Restschuldbefreiung und Versagung II

Versagung der Restschuldbefreiung

1. Allgemeines
Ziel fast aller Schuldner in Insolvenzverfahren ist es, nach Ablauf von sechs Jahren, gerechnet ab Eröffnung des Verfahrens, von allen Schulden befreit zu sein.
Hierzu muss ein Insolvenzverfahren eingeleitet und beim Insolvenzgericht ein Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden.

2. Eigenantrag erforderlich für Restschuldbefreiung
 
Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucher- und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners voraus, BGH, Beschl. v. 8.7.2004-IX ZB 209/03 in ZInsO 1//2004 S. 974 ff. und Insbür0 9/2004 S. 352 ff.

3. Versagungsgründe
Die Restschuldbefreiung kann vom Insolvenzgericht versagt werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 InsO vorliegt. Ein kleiner Auszug:

a) Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten

Die Restschuldbefreiung soll nicht denjenigen zuteil werden, die wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.  Andere Verurteilungen, z.B. wegen Eingehungsbetruges ( § 263 StGB ) oder Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen ( § 266 a StGB ) sind nicht Versagungsgrund. Auch eine frühere Verurteilung in einem Insolvenzverfahren, bei dem die aktuellen Verbindlichkeiten keine Rolle mehr spielen,  kann als Versagungsgrund entgegengehalten werden, z.B. BayObLG, Beschluss vom 8.10.2001 in NZI 2002, 110 .

Gibt es eine zeitliche Begrenzung der Verurteilung?

Die Literatur ging überwiegend davon aus, dass nach § 51 Abs. 1 BZRG dem Verurteilten eine im Bundeszentralregister gelöschte Verurteilung nicht mehr zum Nachteil gereichen darf. Die Rechtsprechung sieht dies überwiegend auch so, vgl. OlG Celle vom 5.4.2001 – 2 W 8/01. Das Gericht stellt den Grundsatz auf, dass nach Ablauf der Löschungsfristen gemäß § 45 Abs. 1 BZRG keine Versagung der Restschuldbefreiung alleine wegen dieser Verurteilung mehr statthaft ist, da dem Schuldner nach Ablauf dieser Fristen ein Neuanfang ermöglicht werden müsse. Die Länge der Tilgungsfrist im Bundeszentralregister hängt von der Höhe der Strafe ab und ist in § 46 BZRG geregelt. Die Mindesttilgungsfrist beträgt 5 Jahre, gerechnet jeweils ab der Rechtskraft des Urteils.

Diese kurze Frist wird jedoch nur gewährt bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe, wenn es keine weiteren Strafeintragungen egal welcher Art im Register gibt.

Überschreitet die verhängte Strafe diese Fristen, so gilt eine 10-jährige Tilgungsfrist bei Freiheitsstrafen von über 3 Monaten bis zu einem Jahr, wenn diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

In allen übrigen Fällen gilt eine Tilgungsfrist von 15 Jahren. Insolvenzdelikte werden also spätestens 15 Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung im Zentralregister wieder getilgt.

Wenn die Verurteilung also im Bundeszentralregister bereits gelöscht wurde, ist eine erfolgversprechende Einleitung eines Verfahrens zur Restschuldbefreiung durchaus möglich. Ein polizeiliches Führungszeugnis muss bei der Ortverwaltung beantragt werden.

b)Unvollständige Angaben z.B zum Konto

Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Ein Verschweigen des Bankguthabens ist der Art nach geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen, BGH  Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 142/11 ZInsO 27/2011 S.1223.

Die Restschuldbefreiung wird nicht versagt, wenn nur ganz unwesentliche Verstöße des Schuldners gegen die Pflicht, vollständige Angaben zu machen, vorliegen (z.B: Wert 400 Euro)  vgl. BGH, Beschl. v. 9.12.2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005,146; InsbürO 3/2005 S. 116 ff..

Dagegen erfolgt eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtigen Vermögensverzeichnisses bei Verschweigen ausländischen Grundbesitzes, vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 260/03 ( LG Augsburg ZVI 2005, 642 )  in ZVI 12/205 S: 641 ff.

 
4. Versagungsantrag und Glaubhaftmachung
Ein vorwerfbarer Verstoß des Schuldners gegen die Wahrheitspflicht berechtigt jeden Gläubiger, einen Versagungsantrag nach § 290 Abs. 1 InsO zu stellen.
Der Versagungsgrund muss glaubhaft gemacht werden ( BGH IX ZB 37/03, ZVI 10/2003, 538). Der Versagungsantrag muss im Schlusstermin, also nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, gestellt werden.
Bei der Glaubhaftmachung  kann es genügen, auf die in der Verfahrensakte befindlichen Punkte konkret zu verweisen.


5. Neuer Restschuldbefreiungsantrag nach Verfahrensabweisung ?
Auch wenn bereits ein auf Gläubigerantrag eingeleitetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners mangels Masse eingestellt worden ist, kann der Schuldner später ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung beantragen, vgl. LG München I Beschluss. v. 12.08.2005 - 14 T 969/05 (strittig). Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt wird, § 297 Abs. 1 S.1 InsO. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter § 297 InsO (HmbKomm-InsO/Streck, § 297 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Stephan, InsO § 297 Rn. 8; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 297 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Auf. § 17 Rn. 56; vgl. auch OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416; LG Hamburg ZVI 2002, 33; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, § 290 Rn. 9 jeweils für die ent-sprechende Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

6. Ende nach 6 Jahren
Gemäß Beschluss des BGH vom 03.12.2009 ist nach Ende der Laufzeit der Abretungserklärung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

 

 


05.07.2011 Versagung der Restschuldbefreiung
Information

Versagung der Restschuldbefreiung

1. Allgemeines
Ziel fast aller Schuldner in Insolvenzverfahren ist es, nach Ablauf von sechs Jahren, gerechnet ab Eröffnung des Verfahrens, von allen Schulden befreit zu sein- also die sogenannte Restschuldbefreiung zu erlangen. Hierzu muss ein Insolvenzverfahren eingeleitet und beim Insolvenzgericht ein Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden.

2. Eigenantrag erforderlich für Restschuldbefreiung
 
Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucher- und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners voraus, BGH, Beschl. v. 8.7.2004-IX ZB 209/03 in ZInsO 1//2004 S. 974 ff. und Insbür0 9/2004 S. 352 ff.

3. Versagungsgründe
Die Restschuldbefreiung kann vom Insolvenzgericht versagt werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 InsO vorliegt. Ein kleiner Auszug:

a) Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten

Die Restschuldbefreiung soll nicht denjenigen zuteil werden, die wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.  Andere Verurteilungen, z.B. wegen Eingehungsbetruges ( § 263 StGB ) oder Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen ( § 266 a StGB ) sind nicht Versagungsgrund. Auch eine frühere Verurteilung in einem Insolvenzverfahren, bei dem die aktuellen Verbindlichkeiten keine Rolle mehr spielen,  kann als Versagungsgrund entgegengehalten werden, z.B. BayObLG, Beschluss vom 8.10.2001 in NZI 2002, 110 .

Gibt es eine zeitliche Begrenzung der Verurteilung?

Die Literatur ging überwiegend davon aus, dass nach § 51 Abs. 1 BZRG dem Verurteilten eine im Bundeszentralregister gelöschte Verurteilung nicht mehr zum Nachteil gereichen darf. Die Rechtsprechung sieht dies überwiegend auch so, vgl. OlG Celle vom 5.4.2001 – 2 W 8/01. Das Gericht stellt den Grundsatz auf, dass nach Ablauf der Löschungsfristen gemäß § 45 Abs. 1 BZRG keine Versagung der Restschuldbefreiung alleine wegen dieser Verurteilung mehr statthaft ist, da dem Schuldner nach Ablauf dieser Fristen ein Neuanfang ermöglicht werden müsse. Die Länge der Tilgungsfrist im Bundeszentralregister hängt von der Höhe der Strafe ab und ist in § 46 BZRG geregelt. Die Mindesttilgungsfrist beträgt 5 Jahre, gerechnet jeweils ab der Rechtskraft des Urteils.

Diese kurze Frist wird jedoch nur gewährt bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe, wenn es keine weiteren Strafeintragungen egal welcher Art im Register gibt.

Überschreitet die verhängte Strafe diese Fristen, so gilt eine 10-jährige Tilgungsfrist bei Freiheitsstrafen von über 3 Monaten bis zu einem Jahr, wenn diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

In allen übrigen Fällen gilt eine Tilgungsfrist von 15 Jahren. Insolvenzdelikte werden also spätestens 15 Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung im Zentralregister wieder getilgt.

Wenn die Verurteilung also im Bundeszentralregister bereits gelöscht wurde, ist eine erfolgversprechende Einleitung eines Verfahrens zur Restschuldbefreiung durchaus möglich. Ein polizeiliches Führungszeugnis muss bei der Ortverwaltung beantragt werden.

b)Unvollständige Angaben z.B zum Konto

Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Ein Verschweigen des Bankguthabens ist der Art nach geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen, BGH  Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 142/11 ZInsO 27/2011 S.1223.

Die Restschuldbefreiung wird nicht versagt, wenn nur ganz unwesentliche Verstöße des Schuldners gegen die Pflicht, vollständige Angaben zu machen, vorliegen (z.B: Wert 400 Euro)  vgl. BGH, Beschl. v. 9.12.2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005,146; InsbürO 3/2005 S. 116 ff..

Dagegen erfolgt eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtigen Vermögensverzeichnisses bei Verschweigen ausländischen Grundbesitzes, vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 260/03 ( LG Augsburg ZVI 2005, 642 )  in ZVI 12/205 S: 641 ff.

 
4. Versagungsantrag und Glaubhaftmachung
Ein vorwerfbarer Verstoß des Schuldners gegen die Wahrheitspflicht berechtigt jeden Gläubiger, einen Versagungsantrag nach § 290 Abs. 1 InsO zu stellen.
Der Versagungsgrund muss glaubhaft gemacht werden ( BGH IX ZB 37/03, ZVI 10/2003, 538). Der Versagungsantrag muss im Schlusstermin, also nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, gestellt werden. Bei der Glaubhaftmachung  kann es genügen, auf die in der Verfahrensakte befindlichen Punkte konkret zu verweisen.


5. Neuer Restschuldbefreiungsantrag nach Verfahrensabweisung?
Auch wenn bereits ein auf Gläubigerantrag eingeleitetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners mangels Masse eingestellt worden ist, kann der Schuldner später ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung beantragen, vgl. LG München I Beschluss. v. 12.08.2005 - 14 T 969/05 (strittig).

Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt wird, § 297 Abs. 1 S.1 InsO. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter § 297 InsO (HmbKomm-InsO/Streck, § 297 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Stephan, InsO § 297 Rn. 8; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 297 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Auf. § 17 Rn. 56; vgl. auch OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416; LG Hamburg ZVI 2002, 33; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, § 290 Rn. 9 jeweils für die ent-sprechende Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

6. Ende nach 6 Jahren
Gemäß Beschluss des BGH vom 03.12.2009 ist nach Ende der Laufzeit der Abretungserklärung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht

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