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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzmasse
Die Insolvenzmasse umfaßt das gesamte Vermögen des Schuldners, das der Zwangsvollstreckung unterliegt. Der unpfändbare Teil der Vermögens fällt nach §§ 811 ff., 850 ff. ZPO nach Maßgabe des § 36 InsO nicht in die Masse.

Nach der Definition des § 35 InsO besteht die Masse aus dem gesamten Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung der Verfahrens gehört bzw. welches der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Der Umfang der Insolvenzmasse wird in den §§ 36 und 37 InsO eingeschränkt. Danach zahlen Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen beziehungsweise unpfändbar sind, nicht zur Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse dient der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens einen Vermögensanspruch gegenüber dem Schuldner haben. 
Gemäß § 148 InsO hat der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Bei Verweigerung der Herausgabe durch den Schuldner, kann der Insolvenzverwalter auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der sich im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Streitigkeiten über den Umfang der Insolvenzmasse entscheidet das Gericht.


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