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Insolvenzrecht A bis Z
Rechtshängigkeit
1. Klageerhebung
Durch Klageerhebung wird die Streitsache rechtshängig, § 261 Abs.1 ZPO.
Die Klageerhebung erfolgt durch Zustellung der Klageschrift, § 253 Abs.1 ZPO. Die Rechtshängigkeit beginnt also mit Klageerhebung und endet mit der äußeren Rechtskraft des Urteils,

2. Streitsache
Streitsache ist der Streitgegenstand oder prozessuale Anspruch, der sich durch Klageantrag und Klagegrund bestimmt.

3. Rechtsfolgen
Solange die Streitsache rechtshängig ist, darf keine Partei sie noch einmal vor Gericht bringen: ne bis in idem ( § 261 Abs.3 Nr. 1 ZPO).
Zweck der Vorschrift ist eine unnütze Anrufung der Gerichte zu verhindern, also die Prozeßwirtschaftlichkeit zu wahren, vgl. Baumbach/Lauterbach Zivilprozessordnung § 263 Rdnr. 24 ff.. Ebenso sollen widersprechende Entscheidungen mehrerer Gerichte über denselben  Streitgegenstand verhindert, also die Rechtssicherheit bewahrt werden,  vgl.  BGH NJW 86, 663; Baumbach/Lauterbach Zivilprozessordnung § 263 Rdnr. 24 ff.

Die zweite Klage ist unzulässig. Das Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten, vgl BGH NJW 86, 2195; 89, 2064; Schellhammer Zivilprozess 1 Rdnr. 115.

Die zweite Klage stellt denselben Antrag aus demselben Klagegrund wie die erste dar und in beiden Prozessen streiten diesselben Parteien
(Beispiel: negative Feststellungsklage und Leistungsklage; positive und negative Feststellungsklage; Urkundesprozess und Normalprozess usw.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11