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Insolvenzrecht A bis Z
BGB - Gesellschaft
  1. Gründung
    Zur Gründung einer BGB- Gesellschaft (GbR) sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig. Einpersonengesellschaften in Form der GbR nicht möglich.

  2. Gesellschafter
    Gesellschafter der GbR können natürliche und juristische Personen- auch eine andere GbR kann sich als Gesellschafterin an einer GbR beteiligen. Auch eine LImited (ausländische Gesellschaften, etwa in der Form der britischen Ltd. Eine Erbengemeinschaft als solche kann allerdings nicht Gesellschafterin einer GbR sein.

  3. Gesellschaftsvertrag
    Zur Gründung einer GbR ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, in dem die Vereinbarung enthalten sein muss, dass sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und dazu die vereinbarten Beiträge leisten (§ 705 BGB).

  4. Formbedürftigkeit und Eintragung im Handelsregister
    Da die Gründung keinem Publizitätserfordernis unterliegt, ist keine Eintragung der GbR in das Handelregister also nicht erfolgen kann, entsteht die Gesellschaft grundsätzlich mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Der Vertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig, so dass er schriftlich, mündlich oder konkludent abgeschlossen werden kann
  5. Leitung
    Geschäftsführung und Vertretung können unter dem Begriff Leitungsbefugnis zusammengefasst werden. Denn wer zur Geschäftsführung befugt ist, hat mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag auch Vertretungsmacht (§ 714 BGB). Das Gesetz sieht die Gesamtleitung aller Gesellschafter vor; danach ist für jedes Geschäft die einstimmige Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Abs. 1 BGB). Dies ist jedoch bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern unpraktisch. Um die Entscheidungsfindung zu vereinfachen, sollte im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass zwar die Gesamtleitung beibehalten, jedoch der Beschluss zu Durchführung bestimmter Maßnahmen nicht einstimmig, sondern aufgrund Mehrheitsentscheidung zustande kommt (§ 709 Abs. 2 BGB). Die Leistungsmacht kann durch Gesellschaftsvertrag auch so ausgestaltet werden, dass bei mehreren zur Leitung befugten Gesellschaftern jeder Leitungsbefugte allein ohne Mitwirkung der anderen wirksam handeln darf.

  6. Rechte und Pflichten der Gesellschafter:
    Beitragspflichten. Jeder Gesellschafter ist bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung verpflichtet, gleiche Beiträge an die Gesellschaft zu leisten (§ 706 Abs. 1 BGB). Nach der gesetzlichen Regelung haben alle Gesellschafter unabhängig von Art und Höhe des jeweiligen Beitrags den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust (§ 722 Abs. 1 BGB). Jeder Gesellschafter, auch der von der Leitungsmacht ausgeschlossen ist, hat ein Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber der Gesellschaft (§§ 716, 713 BGB; § 666 BGB).
    Schließlich besteht die Pflicht der Gesellschafter, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese schädigt (Treuepflicht). Folge der allgemeinen Treuepflicht kann ein Wettbewerbsverbot sein, d.h. dass der Gesellschafter nicht in wirtschaftliche Konkurrenz zur eigenen Gesellschaft treten darf, vgl § 112 HGB analog.
  7. Persönliche Haftung:
    Der Gesellschafter haftet persönlich neben der Gesellschaft.



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