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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzplan
In früheren Zeiten endete eine Insolvenz meist mit der Liquidation des schuldnerischen Vermögens. Der zahlungsunfähige Schuldner kam in Haft. Dieses sprichwörtliche Einsperren des Schuldners in den "Schuldturm" hat den Gläubiger jedoch nur selten zu seinem Geld verholfen.

In Deutschland ist 1999 die Insolvenzordnung in Kraft getreten. 
Mit der Insolvenzordnung wurde das Konkursrecht reformiert.
Das Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften, um die Sanierungschancen zu verbessern. Eine Möglichkeit ist der Insolvenzplan.

Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung  können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unter-nehmens, geregelt werden, § 217 InsO.
Dieses in Anlehnung an US-amerikanische Vorbilder in den §§ 217 -269  InsO geregelte Insolvenzplanverfahren bildete das Kernstück der Insolvenzrechtsreform.

Ziele des Insolvenzplans:
Das Insolvenzplanverfahren dient dazu, dass an alle Gläubiger nach Verwertung der Insolvenzmasse der Erlös verteilt wird oder auch in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird ( § 1 InsO ).

Durch die Regelung über den Insolvenzplan soll den beteiligten Personen - Schuldner und Gläubiger- eine tragfähige Grundlage für privatautonome Gestaltungen eröffnet werden. 

Anders als der Vergleich ist der Insolvenzplan dabei nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überlässt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird.

Ziel des Insolvenzplans ist es, eine Sanierung zu ermöglichen, bei der die Gläubiger mehr in das Verfahren eingebunden werden und gleichzeitig die Stellung des Schuldners gestärkt wird.

Der Schuldner als natürliche Person soll z.B. in Gestalt der Restschuldbefreiung die Möglichkeit bekommen, sich nach der Insolvenz eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

Der Insolvenzplan besteht aus dem
  • darstellenden und dem
  • gestaltenden Teil.
Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen (Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditätsrechnungen) beizufügen ( § 219 InsO ).

Die Festlegung der Rechte der Beteiligten erfolgt in Gruppen ( § 222 InsO).

Folgende Erscheinungsformen eines Insolvenzplans gibt es:
  1. Sanierungsplan
  2. Übertragungsplan
  3. Liquidationsplan
Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt.

Der Insolvenzplan darf die Gläubiger nicht schlechter stellen.

Der Insolvenzplan wird erörtert und über ihn wird von den Gläubigern abgestimmt.
Der Insolvenzplan muss bestätigt werden.

Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nichtschlechterstellung.

Der Antrag eines Gläubigers nach § 251 Abs.2 InsO ist nur dann zulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht wird,  vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2007 - IX ZB 10/06 ZInsO 8/2007 S.442 ff.

Durch das Gesetz der Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften (ESUG) wurden ab 01.03.2012 die Chancen der Sanierung über ein Insolvenzplanverfahren wesentlich erhöht. 

Untersuchung zum Insolvenzplan unter: http://www.ifm-bonn.org/assets/documents/114-NF-Kurzfassung.pdf

Weitere Infos bei uns persönlich oder über: www.insolvenzplan-als-chance.com

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Hermann Kulzer MBA (Dresden)
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwaltf für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (Dresden International University)

pkl Rechtsanwälte Steuerberater Insolvenzverwalter
www.pkl.com

Tel. 0351 8110233
kulzer@pkl.com

14.03.2024 Insolvenzplan für Verbraucher. Der Plan kann Verfahren auf 4 bis 6 Monate verkürzen !
Information I. Verkürzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch Plan

Ein Insolvenzplanverfahren ermöglicht Unternehmen und Verbrauchern eine schnelle Entschuldung innerhalb von 4 bis 12 Monaten durch eine  Einmalzahlung eines Geldgebers.

Im Vergleich dazu dauern Privatinsolvenzen oder Firmeninsolvenzen in der Regel 3 Jahre oder länger (wenn Verfahren noch längere Wohlverhaltensphase vorsah).

Die Höhe der Einmalzahlung ist unabhängig vom tatsächlichen Schuldenstand und kann sehr gering ausfallen.

Der Insolvenzplan stellt die Grundlage für dieses Verfahren dar, dem die Gläubiger zustimmen müssen. Er enthält wichtige Informationen zur wirtschaftlichen oder persönlichen Situation des Schuldners, die Höhe der angebotenen Einmalzahlung an die Insolvenzgläubiger sowie einen Vergleich zwischen Planinsolvenz und Privat- oder Regelinsolvenz.

II. Was ist ein Insolvenzplan?

Ein Insolvenzplan ist ein zentrales Instrument im Insolvenzverfahren, das darauf abzielt, die finanzielle Lage eines Schuldners zu sanieren und gleichzeitig die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen. Hier sind die wichtigsten Aspekte:

1. Ziel des Insolvenzplans:

Der Insolvenzplan verfolgt das Ziel, die Gläubiger besserzustellen und eine Entschuldung des Schuldners zu ermöglichen.
Durch den Plan soll das Insolvenzverfahren beschleunigt werden, was Zeit und Kosten spart.

2. Informations- und Mitwirkungsrechte der Gläubiger:

Im Insolvenzplanverfahren werden die Gläubiger über den vorgelegten Plan informiert.Sie haben das Recht, zu diesem Plan Stellung zu nehmen und Änderungsvorschläge einzubringen.

3. Wer darf den Insolvenzplan legen?:

Der Schuldner selbst oder der Insolvenzverwalter kann den Insolvenzplan vorlegen.Die Zustimmung der Gläubiger ist jedoch erforderlich, damit der Plan wirksam wird.

4. Kosten des Insolvenzplans:
Die Kosten für die Erstellung und Umsetzung des Insolvenzplans variieren je nach Verfahren und individueller Situation. In der Regel werden diese Kosten aus der Insolvenzmasse gedeckt.

III. Der Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens lässt sich in folgende Schritte einteilen:

1. Planinsolvenz vorbereiten:

Der Schuldner oder der Insolvenzverwalter erarbeitet den Insolvenzplan und stimmt sich mit den Gläubigern ab.
2. Insolvenzplan einreichen:

Der ausgearbeitete Plan wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht.
3. Vorprüfung durch das Insolvenzgericht: 
Das Gericht prüft den Plan auf formale und inhaltliche Aspekte.
4. Abstimmung über den Insolvenzplan: 
Die Gläubiger stimmen über den vorgelegten Plan ab.
5. Bestätigung durch das Gericht: 
Wenn die Gläubiger zustimmen, bestätigt das Gericht den Insolvenzplan.  

IV.  Musterinsolvenzplan für im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der XX
Erarbeitet von Rechtsanwalt Hermann Kulzer, Dresden, am

1. Vorbemerkung

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des/der Schuldners/Schuldnerin wird folgender Insolvenzplan gemäß § 218 ff InsO vorgelegt:

- Insolvenzgericht: Amtsgericht Ort des Insolvenzgerichts
- Aktenzeichen: Aktenzeichen des Verfahrens
- Insolvenzverwalter/in: Name des Insolvenzverwalters/der Insolvenzverwalterin*

2. Darstellender Teil

Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners/Schuldnerin
- Gründe der Insolvenz
- Vermögen
- Verbindlichkeiten
- Angemeldete/festgestellte Forderungen
- Nicht beteiligte Gläubiger
- Vermeidung von Neuverschuldung
- Befriedigung der Gläubiger bei Fortführung des gerichtlichen Verfahrens/Quote
- Befriedigung der Gläubiger mit Plan/Quote
- Gruppenbildung

3. Gestaltender Teil

- Bildung von Gläubigergruppen
- Rechte der Insolvenzgläubiger
- Zahlungstermine
- Wirkungen des Plans
- Beteiligte Gläubiger
- Weitere Regelungen

4. Anlagen

- Aktuelle Gehaltsabrechnung
- Tabellenauszug
- Drittmittelerklärung
- Auflistung der laut Plan an die einzelnen Gläubiger zu zahlenden Beträge
- Zustimmungen der Gläubiger zu diesem Planvorschlag


Bitte beachten Sie, dass dieser Musterinsolvenzplan immer an das konkrete Insolvenzverfahren angepasst werden muss. Falls Sie einen geeigneten Fall haben, unterstützen wir sie gerne professionell und bitten um Kontaktaufnahme.
Die Darstellungen erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität - sie erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung.



Hermann Kulzer
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Master of business and adminstration

Dresden, Augsburg, Leipzig, Berlin

kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt
02.11.2022 Rechte der Eigentümer im Planverfahren
Information

Der Insolvenzplan kann in die Vermögens-, Mitgliedschafts- und Teilhaberechte der Eigentümer eingreifen gemäß § 225a InsO. Es war Ziel der Gesetzesreform, Blockademöglichkeiten der Alteigentümer zu beschränken. 


Ein debt to equity swap stellt einen Eingriff in die Eigentumsrechte gemäß Art. 14 GG dar. 

Im Suhrkamp-Planverfahren löste der Ausschluss der Altgesellschafter  eine  heftige Debatte und Rechtsstreit aus, ob die Eingriffsmöglichkeiten nach § 225a InsO von Mehrheitsgesellschaftern dazu genutzt werden können, lästige Minderheitengesellschafter ohne die Vorgaben des Gesellschaftsrechts zu entmachten. Der Gesetzesreform begründete den Eingriff damit, dass die Anteilsrechte in der Insolvenz wertlos seien.
Bei der normalen Insolvenz mit einer Liquidation der Gesellschaft oder eine übertragenden Sanierung wird die Rechtsposition der Gesellschafter gelöscht. Es folgt die Löschung aus dem Handelsregister gemäß § 394 FamFG. 


Im Planverfahren sind die Alteigentümer nicht schutzlos.

  • Minderheitenschutz, § 251 InsO, 
  • Gleichbehandlungsgrundsatz, § 245 Abs. 3 InsO, 
  • Kompensation des Schadens bei Vorrang des Plans, § 253 Abs. 4 S. 3 InsO

 

Der Plan muss daher wohl durchdacht und  vorbereitet werden.

Wir stehen für Hilfe gerne zur Verfügung. 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
30.10.2022 Insolvenzplan als Chance: Mögliche Mängel in einem Insolvenzplan, die zu einer Zurückweisung führen können, vermeiden
Information

I. Was muss  in einem Insolvenplan stehen- welche Mängel sollten vermieden werden?

Der Insolvenzplan verstößt gegen § 220 Abs. 2 S. 1 InsO, wenn er nicht alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen des Plans enthält, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind.

Gerade im Eigenverwaltungsverfahren und bei einem von einem Schuldner selbst vorgelegten Insolvenzplan sind dabei höchste Anforderungen an die Transparenz, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu verlangen. Diesen Anforderungen genügt der Insolvenzplan manchmal nach den Erörterungen im Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht.

 Der Plan darf daher nicht an mehreren erheblichen Stellen zumindest unvollständig sein und dadurch den Eindruck falscher Darstellungen  erwecken. 

Wesentlich für die Entscheidungen der Beteiligten und des Insolvenzgerichts ist die Herstellung einer breiten Informationsbasis und einer ausreichenden Transparenz (MüKoInsO/Eilenberger, 4. Aufl. 2020, InsO § 220 Rn. 69). 

Nur auf Basis von vollständigen, schlüssigen und detailliert dargelegten Informationen kann durch den Insolvenzplan für die Verfahrensbeteiligten eine ausreichende Transparenz der Handlungsalternativen geschaffen werden. 

Zu den wichtigsten Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berichterstattung im Insolvenzplanverfahren gehören die Grundsätze der Vollständigkeit, Wesentlichkeit, Verlässlichkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit (Harmann, in: Brünkmans/Thole, Handbuch Insolvenzplan, 2. Aufl. 2020, § 6 Rn. 7, 28ff.).

Der Grundsatz der Vollständigkeit soll gewährleisten, dass alle sanierungsrelevanten Sachverhalte für den Adressaten vollständig aufbereitet werden. Im Insolvenzplan soll die Vollständigkeitsbedingung verhindern, dass die Adressaten ihre Entscheidung über den Insolvenzplan auf Basis unvollständiger Datengrundlagen ableiten und deshalb möglicherweise zu einer Fehleinschätzung gelangen. Vor diesem Hintergrund muss der Insolvenzplan nach dem Grundsatz der Vollständigkeit alle Angaben enthalten, die für die Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Risiken der künftigen Entwicklung erforderlich sind. Die Angaben müssen den Adressaten ein zu zutreffendes Bild der rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung vermitteln (Haarmann, a.a.O., § 6 Rn. 29, 30).

 Mit dem Grundsatz der Richtigkeit soll gewährleistet werden, dass Angaben und dargestellte Zusammenhänge im Insolvenzplan sachlich wahrheitsgemäß dargestellt werden. Dabei müssen Tatsachen an objektiven Behältnissen ausgerichtet, zutreffend und nachprüfbar sein, sie dürfen weder verfälscht noch unterdrückt sein (Haarmann, a.a.O., § 6 Rn. 34).

II. Leitsätze des Bundesgerichtshofs 
Das Insolvenzgericht weist einen Insolvenzplan zurück, wenn er wesentliche Mängel aufweist. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 26.04.2018 - IX ZB 49/17 folgende Leitsätze gefasst: 

  1. Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann. Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte.
  2. Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzverwalter nicht die Befugnis verleihen, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben.
  3. Ein Insolvenzplan kann nicht vorsehen, dass ein anwaltlicher Treuhänder nach Verfahrensaufhebung eine Masseforderung zum Zwecke einer Nachtragsverteilung zugunsten der Gläubigergesamtheit einzieht.
  4. Der darstellende Teil des Insolvenzplans leidet an einem erheblichen Mangel, wenn die Vergleichsrechnung mit mehreren Fehlern behaftet ist, die für die Gläubigerbefriedigung von Bedeutung sind.
  5. Ein Insolvenzplan entbehrt der erforderlichen Klarheit und Widerspruchsfreiheit, wenn zwar eine feste Insolvenzquote bestimmt wird, ihre Fälligkeit aber von aufschiebenden Bedingungen abhängt, die tatsächlich nicht eintreten können und die gebotene Vollstreckungsfähigkeit in Frage stellen.
  6. In einem Insolvenzplan können keine Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters getroffen werden. Der Insolvenzplan darf auch keine Bedingung enthalten, wonach die Bestätigung desselben von der Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht vor der Bestätigung des Insolvenzplans abhängt,  BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - IX ZB 103/15.  
  7. Der BGH hat mit Beschluss vom 7.5.2015 (IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rn. 14 ff.) entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsklausel vorsehen darf, durch die die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind.


    Wir helfen Ihnen bei Fragen zum Insolvenzplan gerne.

    Hermann Kulzer MBA(Dresden) 
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Fachanwalt für Insolvenzrecht
    Wirtschaftsmediator (DIU) 
    0351 8110233
    www.pkl.com
    Kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht kulzer@pkl.com
31.10.2021 < Insolvenzplan - Krise als Chance - Möglichkeiten der InsO bei der Sanierung notleidender Unternehmen- Vorlageberechtigung - Planersteller - Planinhalt - Vorprüfung - Abstimmung - Bestätigung - Sanierungsgewinn
Information

Der Insolvenzplan ermöglicht den Verfahrensbeteiligten eine abweichend von den gesetzlichen Regelungen vorgesehene Verfahrensabwicklung (§ 1 InsO).
Auf Grund der Gläubigerautonomie können die Beteiligten Insolvenzen kurzfristig und effektiv abwickeln. Dazu können sie die Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger mit Sicherheiten, die Befriedigung der Gläubiger/innen und  die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des/der Schuldners/in nach Beendigung des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung regeln.

Das deutsche Insolvenzrecht hat gute Werkzeuge für die Sanierung notleidender Unternehmen. 

 
Vor allem das sogenannte Insolvenzplanverfahren stellt ein geeignetes Instrumentarium zur Fortführung von Unternehmen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen dar. Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dabei in besonderer Weise geschützt. So berechtigt und verantwortungsvoll die Bemühungen sind, eine Insolvenz zu vermeiden, so wichtig ist es auch , vor allem Schaden von den Beschäftigen und den Gläubigern abzuwenden.

Sanieren statt zerschlagen ist das Gebot der Stunde - es geht also um den Erhalt von Unternehmen - auch um den Erhalt von Arbeitsplätzen.

Ein Insolvenzverfahren muss daher  keineswegs das Ende bedeuten.

Sondern:  Mit dem Insolvenzplanverfahren beginnt ein Sanierungsprozess, aus dem überlebensfähige Firmen gestärkt hervorgehen können.

Zahlreiche Beispiele aus der Vergangenheit zeigen dies - wie etwa die erfolgreichen Insolvenzplanverfahren der Unternehmen Babcock Borsig, Herlitz, Ihr Platz und Sinn Leffers.

Das Insolvenzplanverfahren bietet gute Chancen, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten.

KRISE ALS CHANCE. 

Informationen zum Insolvenzplanverfahren

1. Wer ist vorlageberechtigt?
Das Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans steht der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter sowie der Schuldnerin oder dem Schuldner zu (§ 218 Abs. 1 InsO).
Darüber hinaus hat die Gläubigerschaft die Möglichkeit, im Berichtstermin (§ 157 InsO) die Insolvenzverwaltung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans zu beauftragen, dessen Ziele sie vorgibt.

2. Wann muss der Insolvenzplan vorgelegt werden?

Der Plan kann bereits mit Insolvenzantragsstellung eingereicht werden, spätestens jedoch im Schlusstermin dem Insolvenzgericht vorliegen, um berücksichtigt zu werden (§ 218 Abs. 1 Satz 3 InsO).

3. Was muss ein Insolvenzplan enthalten?

Der Insolvenzplan muss einen darstellenden und einen gestaltenden Teil enthalten (§ 219 InsO).

a) Darstellender Teil
Im darstellenden Teil des Insolvenzplans ist zu beschreiben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Verfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen.
Ferner soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Planes enthalten, die für die Entscheidung der Gläubigerinnen und Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind, z.B. zur Vermögensverteilung und Verwertung.  Es muss dargelegt werden, ob das Unternehmen durch Liquidation, Sanierung des alten Rechtsträgers oder durch übertragende Sanierung oder durch eine andere Lösung verwertet werden soll. Es ist anzugeben, wie sich die geplanten Maßnahmen auf die Befriedigung der Gläubiger/innen auswirken werden.

b) Gestaltender Teil

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO) ist darzustellen, inwiefern die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.  Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gläubigergruppen zu bilden, soweit Gläubigerinnen und Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind (§ 222 InsO).

Dabei ist zu unterscheiden zwischen den

  • absonderungsberechtigten Gläubigern/innen, sofern in ihre Rechte eingegriffen werden soll
  • nicht nachrangige Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger
  • einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger/innen (§ 39 InsO), soweit ihre Forderungen nicht als erlassen gelten
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn sie als Insolvenzgläubigerinnen oder – gläubiger erhebliche Forderungen geltend gemacht haben.

Innerhalb der Gläubigergruppen können nochmals Untergruppen mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden (§ 222 Abs. 2 InsO).

Notwendig ist, die Gruppen sachgerecht voneinander abzugrenzen.

Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben (§ 222 Abs. 2 InsO).

In jeder Gläubigergruppe sind die beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger hinsichtlich ihrer Rechte gleich zu behandeln (§ 226 Abs.1 InsO).

Abweichungen davon sind nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Sonderabkommen mit einzelnen Beteiligten über Sonderrechte, um ihre Zustimmung zum Insolvenzplan zu erreichen, sind nichtig (§ 226 Abs. 3 InsO). 
Die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubigerinnen und Gläubiger können durch den Plan geändert werden.

Im gestaltenden Teil ist anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen. Weitere Regelungsmöglichkeiten sind u. a. in den §§ 259 Abs. 2, 263 und 264 Abs. 1 InsO enthalten.

Der zentrale Vorteil eines Planverfahrens ist, dass der Planersteller Gläubigergruppen bilden kann und die Abstimmung über den Plan nach Gruppen erfolgt. Selbst wenn z.B. Banken in einer Gruppe ein Vielfaches an Forderungen haben als Arbeitnehmer, Lieferanten u.a. und den Plan ablehnen, sind durch die Zustimmung der anderen Gläubigergruppen, erfolgreiche Planverfahren möglich.

Der Plan ist grundsätzlich erfolgreich, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt.

4. Wer erstellt einen Insolvenzplan?
Die Erstellung eines Insolvenzplans (§ 217 ff InsO) ist stark reglementiert.
Sie bedarf hoher Fachkenntnisse und Erfahrungen.
Die besondere Kunst der Planerstellung besteht darin, die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen und gleichzeitig so einfach, kurz und verständlich zu bleiben, dass Anpassungen leicht vorgenommen werden können und die beteiligten Gläubiger den Insolvenzplan leicht nachvollziehen können und ihn deshalb mehrheitlich annehmen.

Kreativität und Geschick ist in komplizierten Fällen bei der Gruppenbildung gefordert.

Nach Stellung des Insolvenzantrags bleibt oft wenig Zeit, um einen Plan aufzustellen. Es empfiehlt sich, die rechtzeitige Beratung durch Fachanwälte für Insolvenzrecht, die bereits praktische Erfahrungen bei der Planerstellung und -durchsetzung haben. 

Wir helfen Ihnen gerne!

5. Welche Plananlagen müssen beigefügt werden bei einer Fortführung?
Dem Insolvenzplan sind gemäß §§ 229, 230 InsO folgende Anlagen beizufügen, wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens befriedigt werden sollen:

  • Planbilanz (§ 229 InsO),
  • Plan-Gewinn- und Plan-Verlustrechnung
  • zustimmende Erklärung der Schuldnerin oder des Schuldners, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine natürliche Person handelt und die Schuldnerin oder der Schuldner nach dem Plan das Unternehmen fortführen soll (§ 230 Abs. 1 InsO)
  • zustimmende Erklärung der Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person übernehmen wollen (§ 230 Abs. 2 InsO)
  • bei Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern durch einen Dritten eine entsprechend Erklärung dieses Dritten (§ 230 Abs. 3 InsO).

6. Was prüft das Insolvenzgericht?
Das Gericht hat den Insolvenzplan zu prüfen und von Amts wegen zurückzuweisen, wenn

  • die Vorschriften zur Vorlage und zum Inhalt des Plans nicht beachtet wurden
  • ein von der Schuldnerin oder vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubigerschaft oder auf Bestätigung durch das Gericht hat
  • die im Plan vorgesehene Gläubigerbefriedigung offensichtlich aussichtslos ist.

Weist das Gericht den Plan nicht zurück, holt es Stellungnahmen ein

  • vom Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist
  • vom Betriebsrat und vom Sprecherausschuss der leitenden Angestellten
  • von dem/der Schuldner/in, sofern die Insolvenzverwaltung den Plan vorgelegt hat
  • von der Verwalterin oder dem Verwalter, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner den Plan vorgelegt hat. 

Die Stellungnahmen haben innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist zu erfolgen. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan nebst Anlagen und Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht auszulegen (§ 234 InsO).

Das Gericht kann gemäß § 233 InsO die Verwertung und Verteilung aussetzen, sofern mit einer Aussetzung keine erheblichen Nachteile für die Masse verbunden sind und seitens der Insolvenzverwaltung oder der Gläubiger die Fortsetzung nicht beantragt wird.

7. Wie erfolgt die Abstimmung über den Plan?
Sobald die im Insolvenzverfahren notwendige Prüfung der angemeldeten Forderungen stattgefunden hat, kommt es zur Erörterung und Abstimmung der Gläubiger über die Annahme des Insolvenzplanes. Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubigerinnen und Gläubiger stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. Zur Annahme des Planes ist erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger beträgt (Kopf- und Summen-mehrheit).

8. Wann und wie wird der Insolvenzplan durch das Insolvenzgericht bestätigt?
Der Insolvenzplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
Diese ist gemäß § 250 InsO von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Gläubiger in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann.
Weiterer Versagungsgrund ist, dass die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung einer Gläubigerin oder eines Gläubigers, herbeigeführt worden ist.
Auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht auch dann zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht und glaubhaft macht, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als ohne Plan.

9. Welche Wirkungen hat der bestätigte Insolvenzplan?
Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Plans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, z. B. Übertragung von Betriebsvermögen, Veräußerung von Betriebsteilen, Stundungen und Erlass von Forderungen.

Die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger können gemäß § 257 InsO aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Tabelleneintragung wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner betreiben. Daneben ist die Vollstreckung auch gegenüber Dritten (z. B. Bürgen) möglich, wenn diese in einer beim Insolvenzgericht eingereichten schriftlichen Erklärung für die Erfüllung des Plans ohne den Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen haben.
Ansprüche der Insolvenzgläubiger/innen gegen Dritte, z.B. Bürgen der Schuldnerin oder des Schuldners, werden normalerweise gemäß § 254 Abs. 2 InsO vom Insolvenzplan nicht berührt, können daher weiterhin geltend gemacht werden. Bürgen können jedoch keinen Rückgriff gegen die Schuldnerin oder den Schuldner für den Fall ihrer Inanspruchnahme nehmen. Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen gestundet oder teilweise erlassen worden, so werden Stundung und Erlass für die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger hinfällig, wenn sie die Schuldnerin oder der Schuldner schriftlich gemahnt und eine mindestens dreiwöchige Nachfrist zur Erfüllung des Plans gesetzt haben.
Das gilt auch, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners ein neues Insolvenzverfahrens eröffnet wird.
Das Insolvenzplanverfahren sieht eine Restschuldbefreiung für Schuldnerinnen und Schuldner vor. Die Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger können über die im gestaltenden Teil vorgesehene Befriedigung hinaus ihre restlichen Verbindlichkeiten nicht mehr durchsetzen, es sei denn, im Insolvenzplan ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Dasselbe gilt auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, etc.)

10. Beschwerde
Rechtsmittel gegen den Insolvenzplan ist die sofortige Beschwerde.
Ist in einem Insolvenzplan eine bestimmte Ausschlussfrist vorgesehen, binnen derer die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen Tabellenfeststellungklage erheben müssen, um nicht von der Verteilung ausgeschlossen zu werden, so beginnt die Klagefrist erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt.
Eine auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Schlechterstellung gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren ist nicht erforderlich, vgl. BGH Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 65/10

11. Sanierungsgewinn durch Steuererlass
Der Sanierungsgewinn durch Forderungsverzicht, Debt-Equity-Swap etc. ist grundsätzlich voll steuerpflichtig, da es einen außerordentlichen Ertrag, darstellt, auch wenn es ein reiner Buchgewinn ohne Liquiditätszufluss ist.
Durch den Sanierungserlass des BMF vom 27.03.2003 konnte früher die Steuer aus Billigkeitsgründen erlassen werden. Mit BMF Schreiben vom 22.12.2009 hatte das Bundesministerium der Finanzen klargestellt, dass Gewinne aus einem Planinsolvenzverfahren nicht der Besteuerung unterliegen.

Auf Grund der der Entscheidung des BFH vom 25.03.2015 X R 23/13 stand der Erlass jedoch im Prüfungsverfahren vor dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs.

Am 7.2.2017 wurde die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 veröffentlicht. Danach verstößt das BMF-Schreiben aus dem Jahre 2003 gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung- ist also verfassungswidrig und rechtswidrig.

Im Eilverfahren gab es eine neue gesetzliche Regelung, die dieses Problem löst, dass durch Forderungsverzichte ein Sanierungsgewinn entstehen kann.

Am 27.06.2017 wurde in  § 3 EStG die neue, notwendige rechtliche Grundlage geschaffen. Daneben wurde in §7b GewStG die gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen geregelt. 

Diese Regelungen standen unter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission mit Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder nicht als staatliche Beihilfen gelten oder es sich um mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen handelt.

Die EU teilte im Juli 2018 in einem "Comfort Letter" mit, dass nach ihrer Auffassung die Neuregelungen nicht gegen Europäisches Beihilferecht verstoßen. Den im Gesetz normierten förmlichen Beschluss fassten die EU jedoch nicht. Der Gesetzgeber strich in einem Eilverfahren das Erfordernis der formalen Zustimmung und stellte mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 11.12.2018 die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen rückwirkend, wieder her.

Die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen war endlich wieder rechtssicher geregelt. Für Planverfahren bieten die Neuregelungen Vor- und Nachteile: 

Vortele:

  1. Anträge sind nicht mehr erforderlich. Die Sanierungsgewinne sind ohne Ermessenspielraum von der Finanzbehörde zu gewähren.
  2. Die Steuerfreiheit gilt auch für Gewerbesteuer, damit ist keine Einzelabstimmung mit Städten und Gemeinden mehr erforderlich.

Nachteile

  1. Sanierungskosten, welche im Rahmen eines Sanierungsverfahrens anfallen, sind nicht mehr abzugsfähig. 
  2. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sanierung stehenden Kosten für Berater, Sachwalter/Insolvenzverwalter, Anwälte sind nicht mehr abzugsfähig und führen somit zu einer erhöhten Steuerlast.
  3. Die Verluste gehen in Höhe des Sanierungsertrags abzüglich der Sanierungskosten unter. 
  4. Es wurde eine zwingende Reihenfolge des Verlustverbrauchs vorgeschrieben (§ 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 13 EStG), um eine Doppelbegünstigung zu verhindern. 
  5. Zur Verhinderung von Missbräuchen sind auch potentielle Verluste von nahestehenden Personen und Unternehmen zu verrechnen.

12. Forderungen aus unerlaubter Handlung

Durch die Planinsolvenz kann sich der Schuldner grundsätzlich von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen befreien. Dies wurde 2009 bereits vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Im entsprechenden Beschluss äußert sich der BGH dazu dass Forderungen, die aus unerlaubten Handlungen eines Schuldner stammen, von der Schuldenbefreiung durch einen erfolgreichen Insolvenzplan nur ausgeschlossen sind, sofern der Plan das bestimmt (BGH, Beschluss vom 17.12.2009 IX ZR 32/08). Das bedeutet die Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen können nur durch eine entsprechende Regelung im Insolvenzplan ausgeschlossen werden.

Sie wollen sich zum Thema Insolvenzplan beraten lassen oder einen Insolvenzplan erstellen oder sich im Planverfahren vertreten lassen?

Wir helfen Ihnen bei Ihrem Planverfahren.

Hermann Kulzer MBA (Dresden),
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (DIU Dresden International)

Glashütter Straße 101a, Dresden
Tel 0351/8110233
kulzer@pkl.com 

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
07.05.2021 Widerruf der Kammerzulassung des Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls / Insolvenzplan als Chance
Information

BRAO § 14 Abs. 2 Nr.7
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr.7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interressen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.

Der Wortlaut der Nr. 7: 

"wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882 b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;"

1. Was sind die Voraussetzungen eines Widerrufs?

a) der Rechtsanwalt muss sich in Vermögensverfall befinden und
b) die Interessen der Rechtssuchenden müssen gefährdet sein.

Zur Gefährdung folgende Begründung im Beschluss des BGH vom 29. 6. 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10; AGH Hamm:

"Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14  BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt", vgl. st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - Rn. 8 .

2. Welcher Zeitpunkt ist für diese Beurteilung maßgeblich?

Grundsätzlich ist maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung,  ob die Vorausetzungen eines Widerrufs gegeben sind, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, das ist die Widerrufsverfügung durch die Rechtsanwaltskammer- RAK-).  In der Praxis hat sich der Beruteilungszeitpunkt dann auf den der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltssenat des BGHG verlagert, vgl BRAK-Mitt. 2/2009 S. 42.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. 6. 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10; AGH Hamm folgendes entschieden:
"Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten."

BGH, Beschluss vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 23/13, vorgehend: AGH Hessen - 01.10.2012 - AZ: 2 AGH 13
"Die behauptete Ordnung der Vermögensverhältnisse eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts ist unerheblich für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs der Zulassung. Der Rechtsanwalt ist insoweit auf ein Wiederzulassungsverfahren zu verweisen."

3. Wann sind die Vermögensverhältnisse eines insolventen Rechtsanwaltes wieder geordnet?

Allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet nicht den Vermögensverfall. Vielmehr sind die Vermögensverhältnisse eines Schuldners grundsätzlich erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs.1 InsO) und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs.1 InsO) als geordnet zu betrachten.  

4. Wann findet kein Widerruf trotz Vermögensverfalls statt?

a) Weiterbeschäftigung?
Die Weiterbeschäftigung eines in Vermögensfall geratenen RA in einer Einzelkanzlei vermag nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auch durch weitgehende arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Anwalts nicht auszuschließen, BGH st.Rspr., Beschluss vom 05.02.2005, NJW-RR 2006, 559; BRAK-Mitt. 2/2009 S.42 ff.

b) Sozietät?
Nur eine Sozietät kann die Gefahr dafür bieten, dass auch während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des insolventen Rechtsanwalts überwacht werden kann, BGH, Beschl. v. 5.12.2005 - AnwZ (B) 13/05, BRAK-Miitt.2/2006 S: 81 ff.

c) Nur ein Anwalt an einem Standort?
Wenn ein Betroffener in einer Sozietät eingesetzt wird, bei der an einem Standort nur ein Rechtsanwalt vorhanden ist, ist eine Gefährdung von Mandanten effektiv nicht auszuschließen. Anders kann  es in solchen Fällen nur liegen, wenn der betroffene Rechtsanwalt von sich  aus mit einem anderen Rechtsanwalt eine effektive Kontrolle vereinbart und auch tatsächlich sicherstellt oder wenn ein betroffener Rechtsanwalt Mandantengelder gerade auch in bedrängten verhältnissen von jeglicher Gefährdung freigehalten hat, BGH, Beschluss vom 26.03.2006, AnwBl. 2008, 737, 740 ff.

d) Keine Berührung mit Mandantengeldern 
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Januar 2020 – AnwZ (Brfg) 69/19 und BGH. Beschluss vom 5.9.2012- NJW 2013, S. 615. 

Die Zulassung eines Rechtsanwalts ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO trotz Vermögensverfalls nicht zu widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts setzt regelmäßig voraus, dass er in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch sicherstellt; insbesondere muss gewährleistet sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt.

e) Gefährdung verhindern
Ein Anwalt der seine Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern, darf seine Zulassung behalten, vgl. BGH, Beschluss vom 15.12 2017 AnwZ (Brfg) 11/17 15 ; vom 21.02.2018 AnwZ (Brfg) 72/17 12 ; vom 05.03.2018 AnwZ (Brfg) 52/17 8 ; vom 21.12 2018 AnwZ (Brfg) 33/18 12.

Aber eigene auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen, vgl. BGH, Beschluss vom 15.12 2017, aaO Rn. 17 mwN ; vom 21.12 2018, aaO.

5. Königsweg?

Der Königsweg bei einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist die Erstellung eines Insolvenzplans im eröffneten Insolvenzverfahren. Im günstigen Fall kann 6 Monate nach Eröffnung die Bestandskraft des Insolvenzplans festgestellt werden. Wir gestalten derartige Insolvenzpläne meist in der Form, dass von dritter Seite eine Einmalzahlung angeboten wird, mit der die Gläubiger besser gestellt werden als bei normaler Regelabwicklung.
Damit die erforderliche Mehrheit für den Insolvenzplan erreicht wird, hat die Insolvenzordnung einen kreative Handlungsmöglichkeiten eröffnet.

6. Weitere Entscheidungen

-Senat für Anwaltssachen 30.1.2006 AnwZ (B) 23/05
-III. Zivilsenat 26.1.2006 III ZB 130/05
-Senat für Anwaltssachen 18.1.2006 AnwZ (B) 79/04
-Senat für Anwaltssachen 10.1.2006 AnwZ (B) 84/05
-VI. Zivilsenat 10.1.2006 VI ZB 26/05 Leitsatz
-VI. Zivilsenat 10.1.2006 VI ZB 28/05
-IX. Zivilsenat 8.llt12.2005 IX ZR 296/01
-Senat für Anwaltssachen 5.12.2005 AnwZ (B) 1/05
-Senat für Anwaltssachen 5.12.2005 AnwZ (B) 96/04
-Senat für Notarsachen 28.11.2005 NotZ 16/05
-Senat für Anwaltssachen 21.11.2005 AnwZ (B) 50/05
-IX. Zivilsenat 17.11.2005 IX ZR 8/04 Leitsatz
-BGH, Beschluss vom 15.09.2008 - AnwZ 109/06

7. Zusammenfassung

Der Widerruf der Zulassung kann vermieden werden.
Im Falle einer Insolvenz ist der Insolvenzplan der Königsweg zur Erhaltung der Zulassung.  Der Insolvenzplan muss jedoch rechtzeitig erstellt und vorgelegt werden.  Gleiche Problem mit der Kammerzulassung bei Vermögensverfall haben auch  Architekten, Steuerberater, Wirtschaftprüfer, Ärzte, Notare.
Auch hier gelten die vorbenannten Grundsätze.

Wir haben schon zahlreiche kammerzugehörige Selbständige (Notar, Rechtsanwälte, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) saniert und stehen ihnen gerne für die (Mit)Erstellung eines Insolvenzplanes zur Verfügung.

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht Wirtschaftsmediator
16.11.2020 < Insolvenzplan und Restrukturierungsplan als Chance: Wer stimmt ab? Welche Fehler gibt es? Wer kann helfen?
Information

Der Insolvenzplan ist ein "Werkzeug der Sanierung" innerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens.
Ein wichtiger Punkt bei einem Insolvenzplan ist es:  

Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden
(§§ 244 ff. InsO)- man kann also Gruppen bilden und muss die Mehrheit der Gruppen erlangen. 


Der Plan wird einer gerichtlicher Prüfung unterzogen. Mängel im Plan müssen beseitigt werden.
Nachfolgend eine kurze Darstellung, was das  Insolvenzgericht prüft und welche gerügten Mängel öfters eine Rolle spielten. Künftig wird es auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens im Rahmen der sogenannten Restrukturierung Sanierungspläne geben. Diese heißen "Restrukturierungspläne". Inhaltllch werden sie ähnlich gestaltet wie Insolvenzpläne. Sie haben auch die Möglichkeit der Gruppenbildung: Der Wille einzelner Gläubiger kann auch im Restrukturierungsplan durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden.

Die Erfahrungen und Rechtsprechung zu Insolvenzplänen spielen daher auch bei den Restrukturierungsplänen künftig eine große Rolle.

1. Der wichtigste Grundsatz

Der Insolvenzplan muss alle Informationen enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger erheblich sind.

2. Prüfung des Gerichts: Was prüft das Gericht?

Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind. Die gerichtliche Prüfung hat die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung bestmöglich zu wahren. Deswegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird, verwehrt.
Das Gericht prüft,
  • ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind.
  • ob der gestaltende Teil des Insolvenzplans für die unmittelbare Gestaltungswirkung und die Vollstreckbarkeit bestimmt genug ist.
  • ob die Informationen im darstellenden Teil für die Entscheidung der Beteiligten und des Gerichts ausreichen und 
  • ob die Plananlagen vollständig und richtig sind.
Dabei hat das Gericht nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden.
3. Mögliche Mängel in einem Insolvenzplan: 
  • nicht ausreichend bestimmbare Vollstreckungsfähigkeit
  • fehlende  Gläubigergruppen trotz Erfordernis
  • fehlende Beurteilung der Verwertbarkeit der Drittmittel im Regelinsolvenzverfahren
  • Präklusion von Minderheitenschutzanträgen nach einer Klagefrist von 4 Wochen
  • korrekte Berechnungsmaßstabe (z.B. bei Insolvenzschuldnern ohne Berufsausbildung) 
  • unzulässige Ausschlussklausel: Sollen Insolvenzforderungen, die nicht rechtzeitig zur Tabelle angemeldet worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollumfänglich ausgeschlossen werden, nennt man dies Ausschlussklausel. Mit einer solchen Ausschlussklausel beachtet der Schuldner aber nicht die Vorschriften über den Inhalt des Plans (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Sie verstößt gegen § 226 Abs. 1 InsO und greift unberechtigt in das Eigentumsrecht der Gläubigers ein (Art. 14  GG).

4. Gruppenbildung und Änderung der Gruppen

Die Prüfung des Gerichts umfasst auch die Vorschriften zur Bildung von Gruppen. 
Das Insolvenzgericht untersucht, ob im Insolvenzplan die Pflichtgruppen nach der unterschiedlichen Rechtsstellung der Gläubiger gebildet sind. 
Die Kontrolle ist darauf zu erstrecken, ob bei der fakultativen Gruppenbildung Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst und die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt sind, es also für die Unterscheidung zwischen zwei oder mehr gebildeten Gruppen einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt.
Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss sich aus dem Insolvenzplan ergeben, nach welchen Vorschriften die Gruppen gebildet worden sind. Weiter sind die Kriterien der Abgrenzung im Plan anzugeben und die für die Gruppenbildung maßgeblichen Erwägungen zu erläutern. Es muss dargelegt werden, auf Grund welcher gleichartiger insolvenzbezogener wirtschaftlicher Interessen eine bestimmte Gruppe gebildet wurde und ob alle Beteiligten, deren wichtigsten insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden.
Ändernde Eingriffe in die Gruppenstruktur sind im laufenden Planverfahren grundsätzlich möglich und zulässig. Ein Beheben des Fehlers ohne grundlegend verändernden Eingriff in die Planstruktur ist aber nicht möglich.

5. Wer stimmt über den Plan ab ? 

Die Gläubiger stimmten über den Plan ab. Oft sind allerdings die Forderungen dem Grunde nach oder in der Höhe umstritten. Zum Zeitpunkt der Stimmrechtsfestsetzungen für die Abstimmung über einen Insolvenzplan entschied der Bundesgerichtshof Ende 2020. 

Zu den Vorschriften InsO §§ 77 Abs.2, 235 Abs.1 S..1 und 237 Abs 1 S. 1 InsO hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 17.12.2020 unter Aktenzeichen IX ZB 38/18 ( LG Berlin in BeckRS 2020, 38489) folgende Leitsätze erlassen: 

"Die Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger durch das Insolvenzgericht muss vor dem Beginn der Abstimmung über den Insolvenzplan abgeschlossen sein. Eine ohne Erklärung der Stimmrechte vorgenommene Abstimmung ist zu wiederholen."


6. Vergütungsregelung für Insolvenzverwalter

Die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters ist oft unklar. Daher versuchten viele Planersteller in den Plänen Regelung zur Vergütung aufzunehmen.

Beispiel: Ein Insolvenzplan enthielt eine Vergütungsregelung für den die Planüberwachung vornehmenden Insolvenzverwalter in Bezug auf eine Zuschlagsbegrenzung für diese Tätigkeit auf maximal 10%.

Was sagt die Rechtsprechung?
Vergütungsregelungen in Bezug auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind im Insolvenzplan unzulässig (BGH 16.02.2017, IX ZB 103/15). 

Was kann man also tun?
Der Insolvenzverwalter kann in seiner Stellungnahme eine verbindliche Erklärung im Sinne des § 230 III InsO abgeben, die diesen Verstoß "heilen" könnte.

Diese kleine Darstellung zeigt, dass die Erstellung von Insolvenzplänen ein fundiertes Fachwissen und Praxiserfahrung voraussetzen. 

Für Fragen rund um die Themen "Insolvenzplan und Restrukturierungsplan" stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Wir erstellen Insolvenzpläne und Restrukturierungspläne oder beraten Sie.


Kontakt: 
  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Wirtschaftsmediator (uni DIU) 
  • Dresden, Berlin, Leipzig, Cottbus, Chemnitz, Augsburg, per ZOOM
  • www. pkl.com
  • kulzer@pkl.com
  • 0351/ 8110233
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Interesssenschwerpunkt Restrukturierung Sanierung
18.05.2018 Tool zur Prüfung der Erfolgsausssichten im Insolvenzplanverfahren oder: Wie können einzelne Gläubiger strategisch am besten in Gruppen aufgeteilt werden?
Information

Der Insolvenzplan ist ein Sanierungswerkzeug innerhalb eines Insolvenzverfahrens.

Die Gläubiger können in der Gläubigerversammlung über die Vergleichsvorschläge in einem Planverfahren abstimmen.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eröffnet, dass die Gläubiger nicht einheitlich abstimmen müssen, sondern auch Gläubigergruppen gebildet werden können.

Dies eröffnet für die Plangestaltung zusätzliche Chancen.

Aber wie werden die Gläubiger abstimmen?

Wieviele Gruppen darf und soll man bilden?

Bei welcher Konstellation ist eine Mehrheit der Gruppen für den Plan?

Wie können einzelne Gläubiger strategisch am besten in Gruppen aufgeteilt werden?

Dazu haben wir ein Tool geschaffen, mit dem man vorher das Abstimmungsverhalten unter verschiedenen Gesichtspunkten simulieren kann:

  • Anzahl der Gruppen
  • mit welcher Anzahl der Gruppen ist die Zustimmungswahrscheinlichkeit am höchsten
  • best case-Betrachtung
  • realistische-Betrachtung
  • worst case-Betrachtung

Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung der Sanierungschancen mittels Insolvenzplan.

Das Tool wird im Rahmen der Begleitung zur Verfügung gestellt, um verschiedene Konstellationen und alternative Eingruppierungen schnell betrachten zu können.

Einen Auschnitt des Tool sehen Sie im Kasten oben im "Slider".

Wir unterstützen Sie gerne.

 

Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht

Roger Monstadt, Softwarebetreuung

kulzer@pkl.com

www.insoinfo.de

www.pkl.com

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
01.09.2017 Insolvenzplan/ Zurückweisung durch das Insolvenzgericht
Information 1. Das Insolvenzgericht kann einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan bereits im Vorprüfungsverfahren zurückweisen,. 2. Es muss offensichtlich sein, dass ein erfolgreicher Antrag auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung zum Schutz von Minderheiten gestellt werden wird. 3. Soll die durch einen Insolvenzplan verursachte Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer Kompensationsregelung ausgeglichen werden, muss die Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel gesichert sein. 4. Durch diese zusätzlichen Mittel muss ein vollständiger Ausgleich der Schlechterstellung eindeutig erreicht werden BGH, Beschluss vom 20. 7. 2017 – IX ZB 13/16; LG Bielefeld (lexetius.com/2017,2167) insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
01.04.2017 Insolvenzplan und Gruppenbildung der Gläubiger für eine erfolgreiche Abstimmung
Information

I. 1. Bei der Abstimmung über einen Insolvenzplan dürfen die Gläubiger in Gruppen eingeteilt werden, müssen also nicht alle innerhalb einer Gruppe abstimmen. Wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt, glückt die Sanierung. So kann es passieren, dass in einer Gruppe alle Banken vertreten sind mit Forderungen in Millionenhöhe und diese Gruppe von zwei anderen Gruppen mit wesentlich geringeren Forderungen überstimmt wird.


Der Gesetzgeber eröffnete dadurch strategische Möglichkeiten der Plangestaltung.
Es dürfen im Insolvenzplan verschiedene Gruppen gebildet werden, wenn sich diese sachgerecht unterscheiden lassen.

2. Die Gruppenbildung war eines der Kernstücke der Insolvenzrechtsreform.
Die Einteilung der Gläubiger in Abstimmungsgruppen dient der Erreichung zweier Ziele.

  • Zum einen soll sie es dem Planinitiator ermöglichen, das Abstimmungsergebnis durch eine taktisch vorteilhafte Einteilung der Gruppen im Sinne einer Annahme des Planes zu beeinflussen.
  • Zum anderen müssen die Regelungen des Plans betreffend die Behandlung der einzelnen Gläubiger und Gläubigergruppen so gestaltet sein, dass die Zustimmung einer Gruppe durch das Insolvenzgericht nach § 254 InsO ersetzt werden kann, wenn in der Abstimmung in der Gruppe die nach § 244 InsO erforderliche Mehrheit verfehlt wird.
3. Die Unterscheidung der Gläubiger in Gruppen, soll es ermöglichen
  • wirtschaftlich sinnvolle und
  • nachvollziehbare Entscheidungen
über den Insolvenzplan herbeizuführen.
Gemäß § 222 InsO ist die Bildung von Gruppen obligatorisch, wenn Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung vorhanden sind, in deren Rechte eingeriffen wird. 
  • Absonderungsberechtigte, in deren Rechte eingegriffen wird, § 222 Abs.1 Nr.1 InsO 
  • Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO (normale Insolvenzgläubiger)
  • nachrangige Insolvenzgläubiger gemäß § 222 Abs.1 Nr.3 InsO

4. Darüber hinaus ist die Bildung von fakultativen Gruppen möglich, § 222 Abs.2 InsO, soweit sachgerechte Abgrenzungskriterien erfüllt sind. Denkbar sind:

  • Gruppe der Arbeitnehmer, § 222 Abs.3 Satz 2 InsO
  • Gruppe der Lieferaten
  • Gruppe der Kleingläubiger, § 222 Abs.3 Satz 1 InsO
  • Gruppe mit Bundesagentur für Arbeit
  • Gruppe Steuergläubiger

5. Eine ungerade Anzahl der Gläubigergruppen ist sinnvoll, da ja die Mehrheit der Gruppen zustimmen soll/muss.  
Für Gläubiger ist auch eine Doppel- oder Mehrfacheinordnung möglich. 
Die Bank kann z.B. in zwei verschiedenen Gruppen sein:

  1. mit einem Ausfall
  2. als Absonderungsberechtigter

6. Rechtzeitige Kommunikation ist sinnvoll 
Wenn ein Plan erfolgreich sein soll, muss kommuniziert werden mit dem Gericht, mit den Hauptgläubigern, mit den Arbeitnehmern, dem Betriebsrat, dem Gläubigerausschuss und den anderen Beteiligten des Verfahrens.
Was will man, warum, wann und wie, mit wem mit welchen Folgen und welchen Hürden?
Wenn der Insolvenzverwalter/Sachwalter eine Mediationsausbildung hat, ist das sicherlich förderlich für das Gerlingen eines Planverfahrens. Auch der Einsatz eines externen Mediators ist manchmal in einem Planverfahren sinnvoll, zur

  • Reduzierung der Verhandlungskomplexität
  • Koordination zielgerichteter Verhandlungen
  • Herstellung und Optimierung von Entscheidungsgrundlagen
7. Gleichartige wirtschaftliche Interessen
Gemäß § 222 Abs. 2 InsO sind die Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen in Gruppe zusammenzufassen und von anderen Gruppen sachgerecht abzugrenzen.
Eine Gruppenbildung ist demnach nur dann zulässig, wenn sie sich erstens auf
  • gleichartige wirtschaftliche Interessen der Beteiligten stützen kann und 
  • wenn sie zweitens sachgerecht ist.

Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und gleichartigen wirtschaftlichen Interessen dürfen nicht mehreren Untergruppen zugeordnet werden, weil dann eine sachgerechte Abgrenzung nicht möglich ist.
Zwar ermöglicht § 222 Abs. 3 S. 2 InsO grundsätzlich auch die Bildung einer oder mehrerer Kleingläubigergruppen.
Der Verzicht auf die verfahrensrechtliche Sicherung durch die Gruppenbildungskriterien des § 222 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 InsO – sie gewährleisten die Interessenhomogenität innerhalb einer gebildeten Gruppe und damit auch die Fairness des Abstimmungsergebnisses für die überstimmten Gruppenmitglieder – ist aus Sicht der betroffenen Gläubiger aber nur dann hinnehmbar, wenn er mit einem korrespondierenden Vorteil – nämlich ihrer vollen Befriedigung – einhergeht. Ist eine andere Behandlung beabsichtigt, kommt eine Gruppenbildung nur unter den in § 222 Abs. 2 S. Satz 1 und Satz 2 niedergelegten Voraussetzungen in Betracht (Eidenmüller in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 222 Rn. 130).
§ 222 Abs. 3 S. 2 InsO erlaubt nicht die Bildung einer beliebigen Anzahl von Kleingläubigergruppen. Andernfalls hätte es der Planersteller in der Hand, gegebenenfalls durch Bildung einer hinreichenden Anzahl von Kleingläubigergruppen die Gruppenmehrheit bei der Abstimmung erlangen zu können. § 222 Abs. 3 S. 2 InsO ist daher dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Bildung mehrerer Kleingläubigergruppen deren sachgerechte Abgrenzung erforderlich ist und die Abgrenzungskriterien im Plan anzugeben sind (Eidenmüller in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung).

II. Sonstige Hinweise zum Insolvenzplanverfahren
1. Ziele des Insolvenzverfahrens

Mit Wirkung zum 01.01.1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft getreten, die zwischenzeitlich schon wieder mehrfach verbessert und in Teilbereichen reformiert wurde.
Das Insolvenzverfahren hat den Zweck, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird
oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird, vgl. § 1 InsO.
Der redliche Schuldner (natürliche Person) hat die Chance, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Nach der letzten Insolvenzrechtsreform kann auch bei Verbrauchern ein Insolvenzplanverfahren zur Verkürzung der Verfahrensdauer und zur Sanierung durchgeführt werden.

1.1. Erhalt des Unternehmens
Der Unternehmenserhalt tritt ausdrücklich gleichberechtigt neben den Gesetzeszweck der Vermögensabwicklung. Die Sanierung kann in Kombination von Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung und Insolvenzplan erfolgen.

1.2. Gegenstück zum Erhalt des Rechtsträgers
Bei der in der Vergangenheit vorrangig gelebten übertragenden Sanierung gibt es keine Sanierung des Rechtsträgers und Überleben für das alte Unternehmen.
Die übertragende Sanierung knüpft an die Möglichkeit der Trennung des Betriebs vom Rechtsträger an.
Der Altrechtsträger verkauft an eine neue Gesellschaft (überträgt) alle nötigen Vermögensgegenstände. Das bisherige Unternehmen wird gerade nicht saniert
Der Sache nach ist das aber eine Abwicklung durch Gesamtvollstreckung.
Die bisherigen Unternehmen werden in der Insolvenz häufig längere Zeit vom Verwalter fortgeführt. Mit einem Insolvenzplan besteht die Chance, das Unternehmen zu erhalten. 
Durch die Insolvenzrechtsreform sollte die Sanierung und die Fortführung erheblich unterstützt und verbessert werden. 

2. Der Insolvenzplan als Kernstück der Insolvenzreform
Der Insolvenzplan war das Kernstück der Insolvenzrechtsreform zur Deregulierung des Insolvenzverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerautonomie.
Der Insolvenzplan ist ein Vorschlag, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, übertragende Sanierung) eine andere, vorteilhaftere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden. Aber es besteht kein Zwang zur Sanierung. Alles ist möglich.

3. Grundaufbau des Insolvenzplanes

  • Darstellender Teil
    (Beschreibung, welche Maßnahmen bereits getroffen worden und noch zu treffen sind und Daten des Unternehmens, Insolvenzursachenanalyse, wirtschaftliche Lage, Konzepte)
  • Gestaltender Teil
    (Festlegung, wie die Rechtsbeziehung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll, § 221 InsO; nur dieser Teil des Insolvenzplans erwächst in Rechtskraft)
 Der Planersteller (Verwalter oder Schuldner oder beauftragter Dritter, z.B. pkl) stellt die Verhältnisse in einem darstellenden Teil dar und unterbreitet einen Vorschlag, der sich im gestaltenden Teil findet:
z.B. Alle Gläubiger erhalten 15 % auf ihre Forderungen oder den Sicherungsgläubigern werden 75 %, den Insolvenzgläubigern 25 % zur Abgeltung ihrer Forderungen und der Absonderungsrechte, geboten, z.B. zahlbar in 3 Jahren.
Der Restbetrag der Schulden wird z.B. bei Bestandskraft des Planes erlassen.
Es kann im Plan auch eine Nachhaftung des Schuldners vereinbart werden.

4. Verfahrensablauf und Abstimmung über den Insolvenzplan
4.1. Verfahrensabschnitte
Das Insolvenzplanverfahren gliedert sich in vierzehn Verfahrensabschnitte

  • Planinitiative, vgl. § 218 InsO - also der "Impuls" zum Insolvenzplan erfolgt durch den Schuldner oder den Insolvenzverwalter
  • Insolvenzplanauftrag, § 270 ff. InsO muss erteilt werden
  • Insolvenzplanerstellung
  • Vorprüfung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht
    (Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan zurückzuweisen, wenn er die gesetzlich definierten Anforderungen nicht erfüllt, § 231 InsO). 
  • Einholung von Stellungnahmen unter Fristsetzung
    (Nach der gerichtlichen Vorprüfung sind gemäß § 232 Abs.1 InsO zwingend die Stellungnahmen einzuholen von dem
    - Gläubigerausschuss
    - Betriebsrat
    - Schuldner (wenn Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vorlegt) 
  • Aussetzung von Verwertungs- und Verteilungsmaßnahmen
    (Der Schuldner oder der Insolvenzverwalter haben die Möglichkeit, dem Insolvenzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse vorzulegen, wenn die Verwertung die Durchführung des Insolvenzplans gefährden würde) 
  • Niederlegung des Insolvenzplans
    Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und etwaigen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen, § 234 InsO
  • Ladung gemäß Ladungspflicht
    zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin,  § 235 Abs.3 InsO
  • Gläubigerrundschreiben und Einholung Stimmrechtsvollmachten
  • Erörterungs- und Abstimmungstermin, § 253 InsO
    (Die Entscheidung über den Insolvenzplan findet in einem meist gleichzeitig stattfindenden Erörterungs- und Abstimmungstermin vor dem Insolvenzgericht statt).
    Der Termin wird öffentlich bekanntgegeben
  • Stimmrechtsfestsetzung
    Nach der Erorterung und Vor der Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgt die Stimmrechtsfestsetzung. Das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger entspricht den Vorschriften über das Stimmrecht der Gläubiger bei der Beschlussfassung in der Gläubigerversammlung, § 237 Abs.1 S.1 i.V.m. § 77 Abs.1 Satz 1, 2,3 Nr.1 InsO  
  • Gerichtliche Protokollierung und Verkündung des Schlusses der Abstimmung
    Das Ergebnis der Abstimmung wird in einem Protokoll des Insolvenzgerichts festgehalten und am Ende des Abstimmungstermins der Schluss der Abstimmung bekanntgegeben 
  • Planbestätigungsverfahren, §§ 243 bis 248 InsO
    Der Plan bedarf nach der Annahme des Plans durch die Gläubiger und die Zustimmung des Schuldners zum Insolvenzplan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht, d.h. das Gericht entscheidet, ob der Plan mit den notwendigen Mehrheiten angenommen worden ist bzw. fehlende Zustimmungen durch das Obstruktionsverbot überspielt werden §§ 248 bis 253 InsO. Die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Plans.
  • Aufhebung des Planverfahrens und ggfl. Planüberwachung (§ 258 ff. InsO) 
    Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses 

4.2. Abstimmung über den Insolvenzplan
Die Abstimmung erfolgt in jeder der im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegten Gruppe (§§ 22, 243 InsO).
In jeder Gruppe wird im Abstimmungstermin vor dem Insolvenzgericht gesondert abgestimmt, Mehrheitserfordernisse in jeder Gruppe sind:

  • Kopfmehrheit (mehr als 50 %)
  • Summenmehrheit (mehr als 50 %)

Entscheidend ist die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger.
Es ist die doppelte Mehrheit notwendig.
Es soll verhindert werden, dass ein wirtschaftliche sinnvoller Plan durch den Widerstand einzelner Gläubiger scheitert (sogenanntes Obstruktionsverbot).
Das Obstruktionsverbot gemäß § 245 InsO bezweckt die Sanktionierung missbräuchlichen Abstimmungsverhaltens und soll verhindern, dass ein Plan durch das negative Votum einer Gruppe blockiert wird, obwohl er insgesamt gleichwertige oder sogar bessere Ergebnisse als bei Regelabwicklung ermöglicht.

Das Ergebnis: Wenn mehr als die Hälfte der Gruppen, aber nicht alle zustimmen. ist 
dies ausreichend für die Fiktion der Zustimmung gemäß § 245 InsO.

Das heißt: wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt, kommt der Plan zustande.

Es wird die Ablehnung als Zustimmung gewertet, wenn die ablehnenden Gruppen mindestens so stehen, wie sie auch bei einem Regelabwicklungswert stünden und eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert der Planregelung gegeben ist.

5. Minderheitenschutz
5.1. Allgemeines
Die Gruppen können –interessengerecht- unterschiedliche Beträge durch den Plan erhalten.
Nur innerhalb der Gruppe gibt es grundsätzlich gleiche Leistungen.
Nach § 226 Abs.2 S.1 InsO ist eine Ungleichbehandlung der Anhörigen einer Gruppe insoweit zulässig, als diejenigen Gläubiger, die von der Ungleichbehandlung betroffen sind, der durch den Plan vorgesehen Regelung zustimmen. Nach Ansicht des Gesetzgebers wird im Interesse der Rechtsklarheit verlangt, dass in diesem Fall dem Plan die Zustimmungserklärungen der Betroffenen als Anlagen beigefügt werden, vgl Smid /Rattunde Der Insolvenzplan, 2. Auflage 8.3. S. 181 und Amtl. Begründung zu § 269 RegEInsO, BT-Drucks. 12/2443, 201.

5.2. Verbot der Schlechterstellung
Gläubiger der nicht zustimmenden Gruppe dürfen durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden,  als sie ohne Insolvenzplan stünden, § 245 Abs.1 InsO. 

5.3. Obstruktionsverbot
Das Obstruktionsverbot gemäß § 245 InsO gewährleistet auch, dass keine negativ votierende Gruppe schlechter steht, als eine rechtlich gleichrangige Gruppe. 
§ 245 InsO regelt also auch ein relatives Schlechterstellungsverbot.
Es geht um einen Vergleich zu denjenigen Gläubigern, denen ohne Insolvenzplan eine gleich hohe Befriedigung wie der den Plan ablehnenden Gruppe zustünde.  

5.4. Gleichbehandlung von Gläubigern gleichen Ranges
Während § 245 Abs.2 Nr.2 das Verhältnis der Beteiliigten unterschiedlicher Ränge betirfft, stellt § 245 Abs.2 Nr. 3 InsO auf die Gläubiger gleichen Ranges ab. Spliedt in Karsten Schmidt, 18. Auflage 2013 § 245 Rdnr. 30.  Verglichen werden die Gläubiger der dissentierenden Gruppe mit allen Gläubigern gleichen Ranges aus anderen Gruppen, Spliedt s.o..
Kleingläubiger, für die gemäß  § 222 Abs.3 eine eigene Gruppe gebildet werden kann, sind in den Vergleich nicht einzubeziehen, insoweit ist § 245 Abs. 2 Nr. 3 InsO teleologisch zu reduzieren mit der Folge, dass deren Besserstellung kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist, vgl Braun/Braun/Frank § 245 Rdnr. 19; Spliedt a.a.O. Rdnr. 30 (str.)

5.5. Salvatorische Klausel

Vorsorgend werden in Insolvenzpläne oft sogenannte salvatorische Klauseln eingefügt, die unter Beachtung des Gläubigergleichbehandlungsgebotes nach § 226 InsO jedem Gläubiger, der durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz zu dem Ergebnis, das er bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens erhalten hätte, gewährt. Dies wird gepaart mit einer Ausschlussfrist für die Klageerhebung. 

6. Zeitliche Optimierung des Insolvenzplanverfahrens
Der Insolvenzplan kann zum Eröffnungsantrag bzw. zur Verfahrenseröffnung vorliegen:

  • der vorbereitete Insolvenzplan in Kombination mit dem Antragsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit als Strategie
  • das Insolvenzgericht kann die Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Tagen bekannt machen
  • es ist keine Mindest-Niederlegungsfrist bei Gericht vorgegeben.
    Die Niederlegung soll nicht über einen Monat hinaus terminiert werden.

Nach Annahme des Insolvenzplans im Abstimmungstermin sind die Verfahrensbeteiligten gehalten, auf die beschleunigte rechtskräftige Planbestätigung und Schlussabwicklung des Insolvenzverfahrens hinzuwirken.

  7. Wie können Gläubiger im Planverfahren Einfluss nehmen?
  • Auswahl des Insolvenzverwalters oder Sachwalters - Vorschlag und Mitwirkung
  • Einflussnahme auf die Plangestaltung
  • Planinitiativrecht durch Beauftragung des Verwalters
  • Sonstige Gläubigerrechte
  • Beratende Mitwirkung
  • Information und Stellungnahme
  • Einsichtnahme
  • Erörterung und Abstimmung
  • Planänderung
  • Rechtsbehelf (sofortige Beschwerde)
  • Gruppeninteressen

8. Was sollte vor Einleitung eines Planverfahren geklärt werden?

  • Strategie
  • Was will ich ?
  • Was ist möglich ?
  • Ausfallrisiken   
  • künftige Geschäftserwartungen
  • Haftungsrisiken
  • öffentlicher Druck
  • Was ist das pfändbare Einkommen und Vermögen (bei natürlichnen Personen)
  • Was kann von dritter Seite zur Besserstellung der Gläubiger erbracht werden?

9. Welche Entscheidungsalternativen der Beteiligten bestehen ?

  • Liquidation
  • Sanierungsversuch
  • Normalverfahren
  • Insolvenzplan mit folgenden Erscheinungsformen:
       - Sanierungsplan
       - Liquidationsplan
       - Übertragungsplan
       - Eigensanierungs- und Reorganisationsplan
       - Stundungsplan
       - Mischform 

10. Welche Fälle sind für ein Insolvenzplanverfahren geeignet?

  • Verlust der Lizenzrecht 
  • Zulassungen 
  • Rufschädigung 
  • Wiederherstellung des Rufs und der Bonität
  • Die fehlgeschlagene Investition, die nicht aus den laufenden Erträgen amortisiert werden kann
  • Die zu groß geratene Wohn- und Gewerbeimmobilie
  • Die durch die Insolvenz entstandene Einsicht bei den Gläubigern, dass nur der Verzicht noch etwas erhält.

Insolvenzplanverfahren mit Eigenverwaltung setzt das Vertrauen des Gerichts und der Gläubiger voraus. Bei der Eigenverwaltung bleibt die bisherige Geschäftsleitung "am Ruder" und steht unter Aufsicht eines bestellten Sachwalters. 

  • Eigenverwaltung ist nach außen klares Signal in Sachen Fortführung und Sanierung
  • Typische Konstellation bei Eigenverwaltung weil regelmäßig im Insolvenzplan die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgen vorgesehen wird.
  • Optimale Nutzung der schuldnerischen Sachkenntnisse
  • Kein Verwalter als "Unternehmer"
  • Steuerlicher Vorteil, weil die Umsatzsteuer im vorläufigen Verfahren keine Masseverbindlichkeiten darstellen (str.)

11. Schlussbemerkung
Das Planverfahren ist zwischenzeitlich auf Grund der erzielten Erfahrungen der Insolvenzgerichte und der Fachanwälte/Insolvenzverwalter/Sanierungsberater, sowie der Reformen des Gesetzgebers bezüglich der besseren Durchführbarkeit von Planverfahren ein wirkungsvolles Werkzeug der Sanierung geworden, das nicht nur für Großverfahren geeignet ist, sondern auch für kleine und mittelständische Firmen - ja sogar für Selbständige und Einzelunternehmer. Der Plan ist also nicht nur ein Instrument zur Sanierung von Unternehmen, sondern auch ein Instrument zur Sanierung des Selbständigen oder Unternehmers, der oft persönlich haftet aus Bürgschaften oder anderen Verpflichtungen. 

Der Erfolg eines Insolvenzplan hängt von Folgendem ab:

  • Fortführungsmöglichkeit
  • Finanzierbarkeit der Fortführung
  • Sanierungsfähigkeit
  • Markt für Produkt oder Dienstleistung
  • Kunden können erhalten oder neu akquiriert werden
  • seriöse und kompetente Geschäftsleitung
  • Chemie zwischen Planersteller, Unternehmer und den Hauptgläubigern
  • Verhandlungsgeschick und Erfahrung des Planerstellers
  • Kooperation der maßgeblichen Beteiligten
  • gute Mitarbeiter des schuldnerischen Unternehmens
  • Finanzierung des Planes bzw. Finanzierbarkeit
  • Investor
    (günstig ist oft ein externer Investor, der sich beteilgt und Geld und Ideen einbringt)
  • Glück

Wir haben zahlreiche Planverfahren erfolgreich begleitet und  zahlreiche Sonderprobleme in Planverfahren bewältigt und unterstützen Sie gerne professionell.

Wir haben auch ein Tool zur Prüfung, inwieweit die Kopf- und Summenmehrheit bzw. Mehrheit der Gruppen erzielt werden kann.

 


insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Insolvenzplanersteller, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator (DIU uni)
20.09.2014 Insolvenzplan: Muster für Verbraucher
Information Insovenzplan vom .. 2014
gemäß § 217 ff InsO
im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herrn Thomas Muster

Insolvenzgericht MM: Adresse
Aktenzeichen: IK XXCCVV
Insolvenzverwalter: Torsten Hart
Planverfasser: Hermann Kulzer, Adresse

Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkung
Mit dem vorliegenden Insolvenzplan soll Herrn Thomas Muster eine zeitnahe Restschuldbefreiung ermöglicht werden und den Gläubigern eine schnellere Befriedigung verschafft werden.
Thomas Muster bietet allen Gläubigern eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 15.000 Eur0 an (nur Beispiel. manchmal ist das Gebot wesentlich höher und manchmal geringer- es kommt auf die Verhältnisse an). Dieser Betrag wird auf die Gläubiger quotal verteilt- die Verfahrenskosten werden separat vom Schuldner erfüllt.
 
2. Darstellender Teil

2.1. Persönliche Verhältnisse
2.2. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3. Höhe der Verbindlichkeiten, Rechtsgrund und mögliche Gruppenbildung
2.4. Darstellung des Vermögens
(einschließlich Verweis auf die Vermögensübersicht gemäß § 229 InsO)
2.5. Prognose der Quote bei Durchführung des Insolvenzverfahrens
2.6. Prognose der Quote bei Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens
2.7. Zur Verfügung stehende Sonderzahlung und Quote im  Insolvenzplanverfahren

3. Gestaltender Teil

3.1. Teilnehmende Gläubiger
3.2. Rechte der Inolvenzgläubiger
3.2.1. Quote
3.2.2. Auszahlungszeitpunkt
3.2.3. Wer nimmt Auszahlung vor?
3.3. Restschuldbefreiung
3.3.1. Verzicht auf Restforderungen
3.3.2. Annahme des Verzichts
3.3.3. Restschuldbefreiung bei Rechtskraft des Insolvenzplans
3.4.Wirksamwerden des Insolvenzplans
3.4. Plananlagen, § 230 InsO
3.5. Abstimmungsvollmacht an exernen Rechtsanwalt zur Zustimmung zum Insolvenzplan


Wann starten Sie mit der Optimierung und Abkürzung ihrer Insolvenz mittels Insolvenzplanverfahren?

Kulzer@pkl.com

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter, Sanierer
19.09.2014 Insolvenzplan: Sanierung ist die Zielstellung nicht Abwicklung
Information Das Insolvenzplanverfahrens eröffnet die Chance der Sanierung notleidender Unternehmen im Schutz der Insolvenzordnung.
Das Insolvenzverfahren bedeutet nach heutigem Insolvenzrecht nicht automatisch die Abwicklung und Zerschlagung, sondern soll erhalten, wenn es erhaltenswert ist.
Im Insolvenzverfahren gibt es daher auch Fortführungen und die Sicherung von Arbeitsplätzen. 
Sanieren statt Abwickeln bietet oft bessere Aussichten für alles Beteiligten.
Mit dem Insolvenzplanverfahren beginnt ein Sanierungsprozess, aus dem überlebensfähige Firmen gestärkt hervorgehen können. Zahlreiche Beispiele aus der Vergangenheit zeigen dies - wie etwa die erfolgreichen Insolvenzplanverfahren der Unternehmen 'Babcock Borsig', 'Herlitz', 'Sinn Leffers'.

Im Einzelnen:
1. Chancen im Insolvenzantragsverfahren
(Phase zwischen Insolvenzantragsstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens):
Mit dem Insolvenzantrag wird wertvolle Zeit gewonnen, um einen Überblick über die Aktiva und Passiva sowie die notwendige Orientierung für das weitere Verfahren zu finden, etwa um weitere Sanierungen bzw. Restrukturierungen zu prüfen oder neue Geldgeber zu finden.

Der Wettlauf der Gläubiger wird vorerst beendet, Spekulationen über immer neue Geldgeber oder Umstrukturierungen wird zunächst der Boden entzogen.

Die Löhne können wegen des Insolvenzgeldes während des voraussichtlich dreimonatigen Vorverfahrens weiter gezahlt werden.

Die Arbeitsplätze sind damit bis zur Verfahrenseröffnung weitgehend sicher.

Unmittelbar nach Beantragung des Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen treffen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern.
Das Gericht kann etwa einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagen.
Bereits hierdurch wird zu einer Stabilisierung des schuldnerischen Unternehmens beigetragen und ein Auseinanderreißen der Vermögenswerte verhindert.
Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführen.

2. Grundzüge und Vorteile des Verfahrens
Der Insolvenzplan soll insbesondere zum Erhalt des Unternehmens beitragen und einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger schaffen.

Im Insolvenzplanverfahren kann die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden.
Dadurch kann auf die Belange der Arbeitnehmer und insbesondere auf deren Absicherung besonders Wert gelegt werden.
Der Insolvenzplan eröffnet ein Höchstmaß an Flexibilität, um die Sanierung des Unternehmens zu erreichen.
Der Plan kann zur Erhaltung des ganzen Unternehmens oder von Teilen eingesetzt werden.
Insofern kann etwa vorgesehen werden:
  • Kürzung oder Stundung von Insolvenzforderungen
  • Eingriffe in Sicherungsrechte
  • Regelungen zur Haftung des Schuldners auch nach Abschluss des Verfahrens
  • Verpflichtungserklärungen von Dritten (z. B. Einsatz staatlicher Mittel)
  • Zustimmung des Schuldners zu Kapitalherabsetzung und Aufnahme neuer Gesellschafter.
Der Insolvenzplan kann sich auf rein finanzwirtschaftliche Maßnahmen beschränken - etwa durch Reduzierung der Schuldenlast bei Banken, mit ihm kann aber ebenso gut eine völlige Neuausrichtung des Unternehmens angestrebt werden.
Die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger werden angemessen berücksichtigt, da sie über den Insolvenzplan nach Gruppen abzustimmen haben.
Selbst wenn die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zugestimmt hat, muss das Gericht unter Umständen die Bestätigung versagen, wenn ein widersprechender Gläubiger - etwa Teile der Arbeitnehmer - glaubhaft macht, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird, als er im Falle einer Liquidation stünde.

3. Schutz von Arbeitnehmerrechten
Insolvenzgeld Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die der Eröffnung vorausgehenden drei Monate einen Anspruch auf Insolvenzgeld.
Zu diesen Vergütungsansprüchen zählen alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen (Lohn, Auslösungen, Aufwendungsersatzleistungen, Zuschläge und Zulagen etc.).
Da die Leistungen der Insolvenzgeldversicherung erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also nicht schon mit der Insolvenzantragstellung, fällig werden, wurde das Institut der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld geschaffen. Es ist das wichtigste Instrument einer Betriebsfortführung.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird so in die Lage versetzt, Löhne und Gehälter der Mitarbeiter zu zahlen und damit ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verzuges auszuschalten.
Die gesetzliche Insolvenzsicherung ist das wichtigste Mittel, Arbeitnehmer und Betriebsrentner vor dem Verlust ihrer betrieblichen Altersversorgung zu schützen. Sie erhalten von Gesetzes wegen eine im Vergleich zu anderen Gläubigern bevorzugte Stellung.
Insofern sind sie etwa mit Haftpflichtgeschädigten im Straßenverkehr zu vergleichen, da sie gegen die Insolvenz des Versorgungsschuldners pflichtversichert werden.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind regelmäßig Betriebsänderungen (z. B. Veränderungen von Arbeitsplätzen) verbunden, deren wirtschaftliche Nachteile über einen Sozialplan ausgeglichen oder zumindest gemildert werden sollen.
Dieser Sozialplan darf nicht mehr als zweieinhalb Monatsverdienste aller von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer umfassen und soll nicht mehr als ein Drittel der Masse in Anspruch nehmen. Mit dem Sozialplan werden die Arbeitnehmer deutlich besser gestellt als sonstige Insolvenzgläubiger.

4. Einleitung des Verfahrens
Das Planverfahren nach der Insolvenzordnung wird erst dann eingeleitet, wenn durch den Schuldner oder einen Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt und daraufhin das Verfahren eröffnet wurde.
Zur Vorlage des Insolvenzplans sind der Schuldner sowie der Insolvenzverwalter berechtigt.

Besonderheit: Eigenverwaltung
In der Regel verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen; dies ist jedoch im Verfahren der Eigenverwaltung nicht der Fall, das ebenfalls mit einem Insolvenzplan kombiniert werden kann.
Dabei behält die bisherige Geschäftsführung die Zügel weiter in der Hand, allerdings unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters als "Sachwalter". Dies bedeutet zunächst, dass der Geschäftsführer/Vorstand weiter für das schuldnerischer Unternehmen die Geschäfte leitet. In der Regel wird als Generalbevollmächtigter ein erfahrener Insolvenzverwalter gewählt, der das Vertrauen der Gläubiger und Anteilseigner genießt.
Dies bietet den Vorteil, dass die Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung zur Sanierung genutzt werden können, gleichzeitig jedoch ein erfahrener Insolvenzexperte mit die Geschicke des Unternehmens leitet.
Zusätzlich werden die Interessen der Insolvenzgläubiger noch dadurch abgesichert, dass ein Sachwalter die Geschäftsführung überwacht und kontrolliert, ob der Insolvenzzweck hierdurch nicht gefährdet wird.

5. Wirkungen des Insolvenzplans
Wird der Beschluss, mit dem der Insolvenzplan bestätigt wurde, rechtskräftig, so treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein ( z.B. Verzicht auf Restforderungen über der ausgeshütteten Quote von 15 Prozent).
Die Rechte der Verfahrensbeteiligten werden somit umgestaltet, d.h. für den Schuldner, die Insolvenzgläubiger und auch für die Sicherungsgläubiger gilt ab diesem Zeitpunkt eine neue Rechtslage, unabhängig davon, ob die jeweiligen Gläubiger ihre Forderungen rechtzeitig angemeldet hatten oder nicht.

Insolvenzplanverfahren eignen sich nicht nur bei großen Gesellschaften, sondern auch bei kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften und bei Insolvenzen von Selbständigen und Unternehmern/Unternehmerinnen.

Für Fragen zum Insolvenz(plan)verfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
04.08.2014 Rechtsbeschwerde gegen Insolvenzplan. Minderheitenschutzantrag. im Fall Suhrkamp
Information  Über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG wurde im August 2013 auf ihren Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet. An der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG sind als Kommanditisten die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung mit 61 v.H. und die Medienholding AG Winterthur (nachfolgend Medienholding), deren Gesellschafter und Geschäftsführer Ernst Barlach ist, mit 39 v.H. beteiligt.

Die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG legte einen Insolvenzplan vor, der ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft unter gleichbleibender Beteiligung ihrer bisherigen Gesellschafter vorsieht.
Diesen Insolvenzplan hat das Insolvenzgericht bestätigt.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Medienholding hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 21./24. Februar 2014 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Medienholding vor der Bestätigung des Insolvenzplans keinen Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO gestellt hatte.
Zusätzlich hat es die Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 14. April 2014 aus Gründen der Vorrangigkeit des Vollzugs des Insolvenzplans zurückgewiesen (§ 253 Abs. 4 InsO).

Auf die Rechtsbeschwerde der Medienholding hat der Bundesgerichtshof beide Entscheidungen durch Beschluss vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21./24. Februar 2014 ist nicht wegen eines unterlassenen Minderheitenschutzantrags (§ 251 InsO*) unzulässig.

Eine Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans hat (nur) den besonderen Voraussetzungen des § 253* Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO zu genügen.

Danach muss der Beschwerdeführer dem Insolvenzplan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und gegen den Plan gestimmt haben (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO) sowie glaubhaft machen (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO), dass er durch den Insolvenzplan schlechter gestellt wird, als er ohne ihn stünde.

Das Gesetz verlangt dagegen nicht, dass bereits vor der Planbestätigung ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO bei dem Insolvenzgericht gestellt wurde.

Der Beschluss vom 14. April 2014 war allein deshalb aufzuheben, weil das Landgericht seine Entscheidung vom 21./24. Februar 2014 nicht nachträglich abändern durfte.

Das Landgericht hat nunmehr umfassend über die Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde der Medienholding zu befinden.

*§ 251 InsO Minderheitenschutz

(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn

1. der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2. der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.

*§ 253 InsO Rechtsmittel
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.
(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2. gegen den Plan gestimmt hat und
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.
(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

BGH- Beschluss vom 17. Juli 2014 - IX ZB 13/14

AG Charlottenburg - Beschluss vom 15. Januar 2014 - 36s IN 2196/13 und LG Berlin – Beschluss vom 24. Februar 2014 – 51 T 107/14.

 

Für Fragen zum Planverfahren stehe ich gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer
Fachanwalt für Insolvenzrecht

kulzer@pkl.com

insoinfo
Verfasser: pkl und Pressestelle BGH
12.01.2013 Ärzte, Architekten, Anwälte in der Insolvenz: Insolvenzplan und Eigenverwaltung sind die Chance.
Information Auch Architekten, Anwälte, Ärzte können in die Insolvenz geraten
Mit Schutzschirm, Eigenverwaltung und Insolvenzplan ist eine schnelle Sanierung möglich vor der Zerstörung der Existenz und Verlust der Kammerzulassung. 

Wenn eine außergerichtliche Sanierung nicht mehr möglich ist, weil
  • nicht alle Gläubiger dem Vergleichs- und/oder Stundungsvorschlag zugestimmt haben
  • eine Umfinanzierung scheitert oder sich zu lange hinzieht
  • oder einzelne Gläubiger bereits vollstrecken
  • die Fortführung durch Vollstreckungen behindert wird,
ist die Insolvenz in Eigenverwaltung mit schneller Insolvenzplanerstellung das geeignete Werkzeug zur schnellen Sanierung für Selbständige.
Durch PKL Rechtsanwälte wurden zahlreiche Firmen durch Insolvenzplan vor der Abwicklung bewahrt. Aber aiuch für selbständige Ärzte, Anwälte oder Architekten bietet der Insolvenzplan Chancen die Chance zur Erhaltung der kammerzulassung.
Voraussetzung ist: es muss alles perfekt koordiniert werden und es muss schnell gehen.
Mandantengelder dürfen nicht gefährdet werden.
Wir haben erfolgreiche Insolvenzplanverfahren für Architekten, Anwälte und einen Notar begleitet, die heute noch oder wieder beruflich erfolgreich sind.
Nachfolgend einige Informationen zum Insolvenzplan  und eine Entscheidung des BGH, die veranschaulicht, dass der Faktor Zeit und die perfekte Hilestellung von zentraler Bedeutung sind.
I. Allgemeines
Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, geregelt werden, § 217 InsO.
Dieses in Anlehnung an US-amerikanische Vorbilder in den §§ 217 - 269 InsO geregelte Insolvenzplanverfahren war das Kernstück der Insolvenzrechtsreform.
Das Insolvenzplanverfahren dient dazu, dass an alle Gläubiger nach Verwertung der Insolvenzmasse der Erlös verteilt wird oder auch in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 InsO).
Durch die Regelung über den Insolvenzplan soll den beteiligten Personen - Schuldner und Gläubigern- eine tragfähige Grundlage für privatautonome Gestaltungen eröffnet werden. Anders als der Vergleich ist der Insolvenzplan dabei nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überläßt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird.
Ziel des Insolvenzplans ist es, eine Sanierung zu ermöglichen, bei der die Gläubiger mehr in das Verfahren eingebunden werden und gleichzeitig die Stellung des Schuldners gestärkt wird. Der Schuldner als natürliche Person soll z.B. in Gestalt der Restschuldbefreiung die Möglichkeit bekommen, sich nach der Insolvenz eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden Teil.
Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen (Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditätsrechnungen) beizufügen, 219 InsO.
Die Festlegung der Rechte der Beteiligten erfolgt in Gruppen ( § 222 InsO).
II. Erscheinungsformen des Insolvenzplans
1. Sanierungsplan
2. Übertragungsplan
3. Liquidationsplan
Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt.
III. Abstimmung über den Insolvenzplan
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin eröffnet für die Gläubiger die Gelegenheit, Einwendungen gegen den Insolvenzplan in die Diskussion zu bringen und Fragen zu stellen. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist die mündliche Verhandlung, in der der eingereichte Insolvenzplan erörtert, nach § 240 InsO gegebenenfalls abgeändert und über den im Anschluss abgestimmt wird, § 235 Abs. 1 S. 1 InsO.
Das Insolvenzgericht hat im Abschluss an die Erörterung die Stimmrechtszuteilung vorzunehmen.
Das Gericht führt gemäß § 239 InsO eine Stimmliste.
Mit einer zur Tabelle festgestellten oder mit einer bestrittenen Forderung wird nicht gleichzeitig eine Aussage zum Stimmrecht für den Erörterungs- und Abstimmungstermin getroffen, was umgekehrt entsprechend gilt, d.h. beides sind unabhängig voneinander zu treffende Entscheidungen.
Werden Insolvenzforderungen oder Absonderungsrechte durch den Insolvenzplan nicht beeinträchtigt, haben Sie über den Insolvenzplan kein Stimmrecht, §§ 237 Abs. 2, 238 Abs. 2 InsO
IV. Minderheitenschutz
Der mit §§ 217 ff InsO geschaffene Insolvenzplan kann -wie oben ausgeführt- z.B die Beschränkung der Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger vorsehen.
Allerdings besteht insoweit die Möglichkeit, gemäß § 251 InsO die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans mit der Begründung zu beantragen, daß der betroffene Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohne einen solchen Plan stünde.
V. Wirkungen des Insolvenzplans
Wenn der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt ist, treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Planbeteiligten ein, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verfahrensteilnahme oder einem möglichen Widerspruch gegen den Plan, § 254 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InsO.
Wer Planbeteiligter ist, regelt die Insolvenzordnung an verschiedenen Stellen, §§ 217, 222 Abs.S. 2 , 254 Abs.S.1 InsO.
§ 217 InsO regelt, dass sich materiell die Wirkungen des Insolvenzplans unmittelbar auf Regelungen über die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger beziehen (" Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger....können in einem Insolvenzplan abweichend von der Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden ").
Für den Schuldner bedeutet es, dass er mit planmäßiger Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit wird, soweit im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, § 227 Abs. 1 InsO.
Die Befreiungswirkung tritt bereits mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans ein.
Die Haftung lebt nur unter den Voraussetzungen der §§ 255,256 InsO wieder auf, wenn der Schuldner die plangemäßen Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.
Die Verbindlichkeit des Schuldners geht dabei nicht unter, sondern besteht als natürliche Verbindlichkeit- erfüllbar, aber nicht durchsetzbar.
Auch für diejenigen Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
Gemäß § 257 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle Vollstreckungstitel für die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind.
VI. Faktor Zeit und die perfekte Begleitung
Das Planverfahren hilft nur, wenn es schnellstmöglich perfekt durchgeführt wird.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. 7. 2011 - AnwZ (B) 28/10; AGH Hamm (Lexetius.com/2011,3652) den Widerruf einer Kammerzulassung eines Rechtsanwalts bestätigt, da der Insolvenzplan nicht rechtzeitig genug erstellt und bestätigt wurde.
"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen" Nach § 14  Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. 
Vermögensverfall ist eingetreten, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Der Antragsteller befand sich in Vermögensverfall. Über sein Vermögen war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren allein führt nicht zu einer Ordnung der Vermögensverhältnisse.
Geordnete Vermögensverhältnisse können in einem solchen Fall vielmehr erst dann wieder angenommen werden, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder ein angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit wird. Nur dann besteht die hinreichend konkrete Erwartung, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht auf unabsehbare Zeit Forderungen offen bleiben. 
Auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist vor erfolgreicher Sanierung nicht auszuschließen. Wie der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet.
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen. 
Dies setzt voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010) Rn. 10 m. w. N.).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, seine Vermögensverhältnisse wieder zu ordnen, trifft den Rechtsanwalt. Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller weder dargelegt noch nachgewiesen. 
Das Insolvenzverfahren über sein Vermögen ist noch nicht aufgehoben worden, so dass der Vermögensverfall nach wie vor vermutet wird.  Der Antragsteller hat zwar einen Insolvenzplan vorgelegt Dieser ist bisher weder von den Gläubigern angenommen noch vom Insolvenzgericht bestätigt worden.
Ich stehe Ihne für schnelle und professionelle Hilfe gerne zur Verfügung und habe in den letzten Jahren zahlreiche Existenzen von Anwälten, Architekten, Ärzten, einem (Nur)-Notar und einem Wirtschaftsprüfer erhalten.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insovlenzrecht
Wirtschaftsmediator
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Hauptoffice Dresden: 0351 8110233


Weitere Infos zum Insolvenzplan unter :

www.INSOLVENZPLAN.BE
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
25.12.2012 Insolvenzplan nach der Insolvenzrechtsreform(ESUG): Vom Stiefkind zur Wunderwaffe der Sanierung
Information 1. Früheres Konkursrecht
In früheren Zeiten endete eine Insolvenz meist mit der Liquidation des schuldnerischen Vermögens. Der zahlungsunfähige Schuldner kam in Haft. Dieses sprichwörtliche Einsperren des Schuldners in den "Schuldturm" hat den Gläubiger jedoch nur selten zu seinem Geld verholfen.
2. Insolvenzrechtsreform 1999
In Deutschland ist 1999 die Insolvenzordnung in Kraft getreten. Mit der Insolvenzordnung wurde das Konkursrecht und die Gesamtvollstreckungsordnung reformiert.
Es gab das Instrument des Insolvenzplanverfahrens und der Eigenverwaltung.
3. Geringe Zahl von Insolvenzplänen und Eigenverwaltungen
Die Eigenverwaltung wurde in der Praxis in weniger als 1 % der Verfahren angeordnet.
Die Anzahl der Insolvenzplanverfahren dürfte angesichts der Zahl der Insolvenzen auch weit unter 3 % der Insolvenzfälle belaufen.
Die Bedeutung war- bis auch Fälle, die wie Leuchttürme behandelt wurden- gering.
Warum?
Gab es ein sanierbares Unternehmen war die übertragende Sanierung meist einfacher.
Beim Planverfahren gab  es zuviele Störfaktoren.
Dann musste noch der Insolvenzverwalter mitspielen und das Insolvenzgericht, es musste jemand den Plan finanzieren und es brauchte neue Finanzmittel.
Wenn der alte Gesellschafter nicht mitspielte,  war der Insolvenzplan praktisch nicht mehr durchführbar.
4. Sanierung nach der weiteren Reform des Insolvenzrechts(ESUG)
Das Gesetz zur Erleichterung des Sanierung von Gesellschaften (ESUG) trat zum 01.03.2012 in Kraft. Das Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften, um die Sanierungschancen zu verbessern.
4.1. Schnellere Einleitung der Verfahren, weil weniger Angst der Geschäftsführer oder Schuldner vor der völligen schnellen Entrechtung
4.2. Schuldner kann Eigenverwaltung beantragen und Sachwalter vorschlagen
4.3. Das Schutzschirmverfahren nimmt Druck der Gläubiger und schafft Zeit zur Vorbereitung des Insolvenzplans
4.4. Rechtsmittel der Gläubiger im Insolvenzplanverfahren verkürzt
4.5. Insolvenplan war bisher nur verfahrensbeendender Natur, jetzt auch verfahrensbegleitend
4.6. Torpedos nach Planbestätigung durch Gläubiger, die sich nicht beteiligt haben, wurden entschärft
4.7. Änderungen des Planes sind später noch möglich
5. Was kann der Insolvenzplan?
Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung  können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, geregelt werden, § 217 InsO.
In Anlehnung an das US-amerikanische Vorbild wurde ein Schutzschirmverfahren eingeführt, das zu einer frühzeitigen Einleitung von Insolvenzverfahren führen und die Chancen der Sanierung durch Insolvenzplan erheblich verbessern soll.
Ziele des Insolvenzplanverfahrens nach ESUG: Weniger Zerschlagungen- mehr Erhaltung.
Was gut ist, soll erhalten werden. Der Sachwalter/Insolvenzverwalter kann Verträge beenden, die die Existenz des Unternehmens bedrohen.
Die Gläubiger können mehr und früher Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen, können mitwirken bei der Verwalterauswahl und können sogar an der Gesellschaft beteiligt werden (Umwandlung Forderungen in Beteiligungen).
Die InsO bietet in der Fassung nach ESUG also bessere Möglichkeiten der Sicherung und Sanierung.
6. Vertrag eigener Art
Der Insolvenzplan stellt einen Vertrag eigener Art dar und ist eine privatautonome Regelung.
7. Abstimmung
Bei der Abstimmung über den Insolvenzplan müssen bestimmte Mehrheiten erzielt werden müssen. Wer in welche Gruppe kommt, ist dem Planersteller überlassen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen. Die Gruppen müssen sachgerecht unterschieden werden können.
Es darf zu keiner Benachteiligung von Gläubigern kommen.
Der Plan glückt, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt.
Anders als der Vergleich ist der Insolvenzplan nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überläßt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird.
8. Insolvenzplan auch bei natürlichen Personen
Der Schuldner als natürliche Person kann im Insolvenzplanverfahren die Möglichkeit bekommen, sich eine neue schuldenfreie wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
9. Aufbau des Insolvenplans
Der Insolvenzplan besteht aus dem
  • darstellenden und dem
  • gestaltenden Teil
  • es sind die in §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen (Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditätsrechnungen) beizufügen (§ 219 InsO).
10. Erscheinungsformen
Folgende Erscheinungsformen eines Insolvenzplans gibt es:
a. Sanierungsplan
b. Übertragungsplan
c. Liquidationsplan
11. Initiativrecht
Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt.
12. Keine Schlechterstellung der Gläubiger
Der Insolvenzplan darf die Gläubiger nicht schlechter stellen als bei Regelinsolvenz.
Weitere Einschränkungen und Chaospotentiale müssen beachtet werden, die an dieser Stelle auf Grund der Komplexität nicht dargestellt werden können.
13. Abstimmung und Bestätigung
Über den Insolvenzplan wird von den Gläubigern abgestimmt.
Der Insolvenzplan muss bestätigt werden.
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nichtschlechterstellung.
Der Antrag eines Gläubigers nach § 251 Abs.2 InsO ist nur dann zulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht wird,  vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2007 - IX ZB 10/06 ZInsO 8/2007 S.442 ff.
14. Angebot
Wir erstellen Insolvenpläne oder helfen bei der Erstellung.
Wir unterstützen Sie bei der Eigenverwaltung.
Wenn ein Rechtsanwalt der Sozietät vorher mehr als nur eine allgemeine Insolvenzberatung geleistet hat, ist er nicht mehr unabhängig und kann dann nicht mehr Sachwalter- also der Kontrolleur des Eigenverwaltes sein.
15. Stichworte
Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Sachwalter, Insolvenzplanung, Insolvenzplanersteller, Insolvenzplanerstellungskosten, Insolvenzplangruppen, Insolvenzplanmehrheiten, Insolvenzplanentwurf, Insolvenzplanverfahren, Insolvenzplanaufstellung, Insolvenzplanvorlage, Insolvenzplangliederung, darstellender Teil des Insolvenzplans, gestaltender Teil des Insolvenzplans, Insolvenzplananlagen, Insolvenzplanerörterung, Insolvenzplanerörterungstermin, Insolvenzplanabstimmung, Insolvenzplanabstimmungstermin, Insolvenzplanstimmliste, Insolvenzplanänderung, Insolvenplanzustimmung, Insolvenzplanbestätigung, Insolvenzplanbestätigungsbekanntgabe, Insolvenzplanbestätigungsbekanntmachung, Insolvenzplanüberwachung, Insolvenzplanerfüllungsüberwachung, Insolvenzplanvollstreckung, Insolvenzplanverfahrensaufhebung; Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans


Hermann Kulzer
Master of Business Adminstration (Dresden)
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachtanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dresden, Berlin, Stadtbergen
kulzer@pkl.com
0351 8110233
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Master of business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht
20.12.2012 Insolvenzplan - das ABC:
Information 1. Früheres Konkursrecht
In früheren Zeiten endete eine Insolvenz meist mit der Liquidation des schuldnerischen Vermögens. Der zahlungsunfähige Schuldner kam in Haft. Dieses sprichwörtliche Einsperren des Schuldners in den "Schuldturm" hat den Gläubiger jedoch nur selten zu seinem Geld verholfen.
2. Insolvenzrechtsreform 1999
In Deutschland ist 1999 die Insolvenzordnung in Kraft getreten. Mit der Insolvenzordnung wurde das Konkursrecht und die Gesamtvollstreckungsordnung reformiert.
Es gab das Instrument des Insolvenzplanverfahrens und der Eigenverwaltung.
3. Geringe Zahl von Insolvenzplänen und Eigenverwaltungen
Die Eigenverwaltung wurde in der Praxis in weniger als 1 % der Verfahren angeordnet.
Die Anzahl der Insolvenzplanverfahren dürfte angesichts der Zahl der Insolvenzen auch weit unter 3 % der Insolvenzfälle betragen.
Die Bedeutung war- bis auch Fälle, die wie Leuchttürme behandelt wurden- gering.
Warum?
Gab es ein sanierbares Unternehmen war die übertragende Sanierung viel einfacher.
Beim Planverfahren gab  es zuviele Störfaktoren.
Dann musste ja noch der Insolvenzverwalter mitspielen und das Insolvenzgericht.
Es musste jemand den Plan finanzieren und es brauchte meist fresh money.
Wenn der alte Gesellschafter nicht mitspielte,  war der Insolvenzplan praktisch nicht mehr durchführbar.
4. Sanierung nach ESUG
Das Gesetz zur Erleichterung des Sanierung von Gesellschaften (ESUG) trat zum 01.03.2012 in Kraft. Das Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften, um die Sanierungschancen zu verbessern. Der Insolvenzplan sollte jetzt aus seinem Schlaf erweckt werden.
5. Was kann der Insolvenzplan
Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung  können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, geregelt werden, § 217 InsO.
In Anlehnung an das US-amerikanische Vorbild wurde jetzt noch ein Schutzschirmverfahren eingeführt, das zu einer frühzeitigen Einleitung von Insolvenzverfahren führen und die Chancen der Sanierung durch Insolvenzplan erheblich verbessern soll.
Ziele des Insolvenzplanverfahrens nach ESUG: Weniger Zerschlagungen- mehr Erhaltung.
Was gut ist, soll erhalten werden. Der Sachwalter/Insolvenzverwalter kann Verträge beenden, die die Existenz des Unternehmens bedrohen.
Die Gläubiger können mehr und früher Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen, können mitwirken bei der Verwalterauswahl und können sogar an der Gesellschaft beteiligt werden (Umwandlung Forderungen in Beteiligungen).
Die InsO bietet in der Fassung nach ESUG also mehr Möglichkeiten der Sicherung und Sanierung.
6. Vertrag eigener Art
Der Insolvenzplan stellt einen Vertrag eigener Art dar und ist eine privatautonome Gestaltung.
7. Abstimmung
Bei der Abstimmung über den Insolvenzplan müssen bestimmte Mehrheiten erzielt werden müssen. Wer in welche Gruppe kommt, ist dem Planersteller überlassen im Rahmen der Grenzen. Es muss sachgerecht unterschieden werden können.
Der Plan glückt, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt.
Anders als der Vergleich ist der Insolvenzplan nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überläßt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird.
8. Insolvenzplan auch bei natürlichen Personen
Der Schuldner als natürliche Person kann im Insolvenzplanverfahren die Möglichkeit bekommen, sich eine neue schuldenfreie wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
9. Aufbau des Insolvenplans
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden Teil.
Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen (Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditätsrechnungen) beizufügen (§ 219 InsO).
10. Erscheinungsformen
Folgende Erscheinungsformen eines Insolvenzplans gibt es
a. Sanierungsplan
b. Übertragungsplan
c. Liquidationsplan
11. Initiativrecht
Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt.
12. Keine Schlechterstellung der Gläubiger
Der Insolvenzplan darf die Gläubiger nicht schlechter stellen als bei Regelinsolvenz.
13. Abstimmung und Bestätigung
Über den Insolvenzplan wird von den Gläubigern abgestimmt.
Der Insolvenzplan muss bestätigt werden.
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nichtschlechterstellung. Der Antrag eines Gläubigers nach § 251 Abs.2 InsO ist nur dann zulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht wird, vgl BGH, Beschl. v. 22.3.2007 - IX ZB 10/06 ZInsO 8/2007 S.442 ff.
14. Infos und Kontakt
Wir erstellen Insolvenpläne oder helfen bei der Erstellung.
Wir unterstützen Sie bei der Eigenverwaltung.
Wenn ein Rechtsanwalt der Sozietät vorher mehr als nur eine allgemeine Insolvenzberatung geleistet hat, ist er nicht mehr unabhängig und kann dann nicht mehr Sachwalter- also der Kontrolleur des Eigenverwaltes sein.

Weitere Infos bei uns persönlich oder bei: http://www.insolvenzplan-als-chance.com

Hermann Kulzer
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Verfasser: Hermann Kulzer, Master of business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
24.04.2012 Baufirna aus Sachsen innerhalb weniger Monate mittels Insolvenzplan saniert
Information Das Amtsgericht Dresden hat am 24.04.2012 den Insolvenzplan im Verfahren über das Vermögen der ... GmbH ohne eine Gegenstimme bestätigt.

Die Baufirma war durch Zahlungsausfälle in die Krise geraten.
Sie leitete das Insolvenzverfahren ein.

Die Firma wurde im Insolvenzverfahren unter dem bisherigen Geschäftsführer, kontrolliert von der Insolvenzverwalterin fortgeführt. Neue werthaltige Aufträge konnten akquiriert werden.

Planinitiator war der geschäftsführende Gesellschafter. Die Planerstellung erfolgte in Absprache mit der Insolvenzverwalterin und dem Insolvenzgericht. Er gab keine Beanstandungen.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin verliefen reibungslos.

Die Quote wird aus der erzielten Masse bezahlt - nach Ausgleich aller Verfahrenskosten.
Es wurde eine Dreiteilung der Gläubigergruppen vorgenommen:

  • Kleingläubiger: Quote 20 %
  • nicht nachrangige Gläubiger: Quote 10 %
  • Gläubiger mit Ausfallforderungen: Quote 10 %

    .
Jetzt ist die formelle Rechtskraft des Insolvenzplans noch abzuwarten.

Schon heute ist aber sicher:

Den Plan kann/will keiner mehr bekämpfen.
Die Baufirma aus Sachsen ist saniert.

Der Namen der Baufirma wird zum Schutz der weiteren Fortführung nicht benannt.

Wir unterstützen Sie bei Ihrem Insolvenzplan gerne.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
17.11.2011 Mehr Insolvenzpläne und Eigenverwaltungen durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
Information Neue Insolvenzkultur mit dem ESUG

Mit dem am 27.10.2011 verabschiedeten Gesetz sollen Unternehmenssanierungen einfacher und effektiver werden Der Bundesrat wird sich im 2. Durchgang mit dem Gesetzesbeschluss befassen. Das Gesetz soll am 01.04.2012 in Kraft treten.

Das Insolvenzrecht ist künftig mehr denn je auf Sanierung statt auf Abwicklung von Unternehmen ausgerichtet.

Das Gesetz soll zu einem Sinneswandel hin zu einer neuen „Insolvenzkultur“ beitragen, denn es bietet überlebensfähigen Unternehmen stärker als bisher eine echte Chance zur Sanierung.

Bisher wird die Insolvenz häufig mit persönlichem Scheitern und wirtschaftlichem Versagen verbunden. Zukünftig soll das Insolvenzverfahren für alle Beteiligten planbarer und effektiver und bietet so den Rahmen für eine Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen.

Zu den wichtigsten Regelungen des Gesetzes gehören

  • Stärkung der Gläubigerstellung bei der Insolvenzverwalterauswahl
  • der Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens sowie die
  • Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung.

Gleichzeitig wird daran festgehalten, dass die Befriedigung der Gläubiger weiter das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens bleibt.

Die Gläubigerautonomie insgesamt wird gestärkt. Deshalb wird die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fällen bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Das Institut der Eigenverwaltung wird durch Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen gestärkt:

Mehr Eigenverwaltungen

Das Gericht wird dadurch gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein.

Neue Auswahl der Insolvenzverwalter

Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters, die gemeinhin als „Schicksalsfrage“ des Verfahrens bezeichnet wird, wird dieser vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden werden.
Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters – seine Eignung und Unabhängigkeit vorausgesetzt – sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein.

Vorläufiger Gläubigerausschuss

Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl bzw. der Jahresbilanzsumme) verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen.

Besteht ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss und einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht hieran gebunden sein.

Die zuweilen aufgeworfene Kritik, Großgläubiger wie insbesondere Banken könnten damit das Insolvenzverfahren dominieren, verkennt, dass es sich bei dem Gläubigerausschuss um ein Gremium handelt, in welchem alle Gläubigergruppen repräsentiert sind. Zudem muss der Gläubigerausschuss seine Entscheidungen zugunsten eines Insolvenzverwalters einstimmig treffen, so dass jedes Mitglied über ein Vetorecht verfügt.

Schutzschirm

Ein Schuldner hat nach dem ESUG bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann.

Das Gericht soll nicht nur regelmäßig den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht dazu auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.

Mehr Insolvenzpläne

Darüber hinaus soll das Instrument des Planverfahrens ausgebaut werden. Es erfolgt eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung darauf, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.

Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („dept-equity-swap). Die Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können.

Besonderheiten um Forderungen

Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt:

Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.

Mängel des bisherigen Insolvenzrechts 

Die Reform war notwendig, da das deutsche Insolvenzrecht offensichtliche Mängel zeigte:

  • Die Anzahl der Verfahren in Deutschland, bei denen ein Insolvenzplan erfolgreich durchgeführt wurde, liegt weit unter 3 % aller eröffneten Verfahren
  • Die Eigenverwaltung sollte die Möglichkeit eröffnen, dem Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Verfahrenseröffnung zu belassen, ihn sozusagen am Steuer zu belassen- kontrolliert von einem Sachwalter. Die Eigenverwaltung ist in Deutschland jedoch praktisch bedeutungslos. Die Anzahl erfolgreicher Eigenverwaltung liegt unter 1 % aller eröffneten Verfahren. Es wird also immer ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Ruder in die Hand nimmt- auch wenn dieser eine spezifische Fachkompetenz oft gar nicht haben kann. Welcher Insolvenzverwalter hat z.B spezielle Programmierkenntnisse, wenn ein Softwareunternehmen in die Krise gerät? Viele Gerichte machten aus Sorge vor Haftung nur mit größter Zurückhaltung von der Möglichkeit der Eigenverwaltung Gebrauch -selbst in Fällen, in denen ein redlicher Geschäftsführer frühzeitig den Antrag stellt und die Gläubiger an der Redlichkeit und der Kompetenz des Geschäftsführers keine Zweifel haben.
  • Der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfahrens ist für Schuldner und Gläubiger oft nicht berechenbar  
  • Es besteht in der Praxis kein Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters
  • Es fehlt die Möglichkeit einer Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte
  • Die Dauer eines deutschen Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens ist kaum kalkulierbar, da das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel einzelner Gläubiger um Monate oder gar Jahre hinausgezögert werden kann.

Diese Schwächen der Insolvenzordnung und in der praktischen Umsetzung bei den Insolvenzgerichten führen dazu, dass ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens nach wie vor die große Ausnahme bildet. In der Regel wird der Insolvenzantrag zu spät gestellt, wenn keine Sanierungschancen mehr bestehen.
 

Zusammenfassung der Änderungen:
  • Die Gläubiger erhalten einen stärkeren Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters 
  • Das Insolvenzplanverfahren wird ausgebaut und beschleunigt
  • Die Eigenverwaltung wird wesentlich erweitert und erleichtert 
  • Wir sind seit Jahren im Bereich der Insolvenzplanerstellung tätig und haben im Verbund in zahlreichen Städten erfolgreich Planverfahren durchgeführt oder sind aktuell an laufenden Planverfahren beteiligt als Planersteller, Berater oder Insolvenzverwalter (Dresden, Cottbus, Leipzig, Bochum, München, Berlin, Hannover, Erfurt ua.)

    Fur Fragen, Beratungen oder Hilfe bei Eigenverwaltungen, Insolvenzplänen und Sanierungen stehen wir Ihnen mit einem Team kompetenter Spezialisten (Fachanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Betriebswirte) gerne zur Verfügung. Gerne bilden wir projektbezogen auch Argen mit anderen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten.

    Hermann Kulzer MBA Fachanwalt

    Rechtsanwälte Steuerberater pkl

    http://www.pkl.com

    http://www.insoinfo.de

    Kontakt: kulzer@pkl.com

    Zum Gesetzesvorhaben ESUG:

    Link Regierungsentwurf Stand 23.02.2011: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_ESUG_23022011.pdf?__blob=publicationFile

    LinK Diskussionsentwurf : http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Esug/diske.pdf?__blob=publicationFile

    Link Gesetzesentwurf: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/057/1705712.pdf

    Link: Stellungnahmen zum Gesetzesvorhaben: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brp/882.pdf#P.203

    Link: Stellunnahme IDW: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Esug/stellung_idw_diske.pdf?__blob=publicationFile

    Link Stellungsnahmen Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Esug/stellung_vid_diske.pdf?__blob=publicationFile

    Link Stellungsnahme Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V. : http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Esug/stellung_bakinso_diske1.pdf?__blob=publicationFile

    Link: Stellungsnahme: Deutscher Richterbund

    Link Stellungnahme Verwalter in INDAT-Report

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer Master of business, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    10.04.2011 Die GmbH in der Krise: Pflichten, Haftung und Möglichkeiten des Geschäftsführers
    Information Die GmbH in der Krise

    Pflichten, Haftung und Chancen des Geschäftsführers

    Die Rechtsform der GmbH ist die häufigste Gesellschaftsform in Deutschland.  Die Haftung des Gesellschafters ist grundsätzlich beschränkt auf seine Einlage bzw. das Stammkapital der Gesellschaft.

    Der Teufel sitzt jedoch im Detail.

    Beispiel: Gesellschafter A ist nur mit 1 % am Stammkapital der GmbH beteiligt. Er glaubt, sein Haftungsrisiko ist nach der Einzahlung auf diese Summe begrenzt. Weit gefehlt. Falls sich später herausstellt, dass die anderen Gesellschafter (B und C) ihre Einlagen nicht ordnungsgemäß erbracht haben (z.B. Hin- und Herzahlen), muss - im Falle des Einzugs der Geschäftsanteile (von B und C) - der A für alle nicht erbrachten Einlagen haften.

    Die beschränkte Haftung hat weitere Ausnahmen- gerade in Krisensituationen.


    Der Geschäftsführer und Gesellschafter muss daher rechtzeitig gut informiert sein, um strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden und nicht persönlich in Anspruch genommen zu werden.

    Nachfolgend werden relevante Stichpunkte und Fragen dargestellt.


    Der Verfasser steht für vertiefte Darstellungen,  Inhouseschulungen, Seminare  oder Beratungen gerne zur Verfügung.


    A) Die Überwachungspflicht des Geschäftsführers

    I. Liquidität
    1. Liquiditäts- und Ertragsplanung
    2. Maßnahmen zur Verbesserung

    II. Illiquidität
    1. Erste Anzeichen: Unterbilanz, Stammkapitalaufzehrung und Verlust der Kreditwürdigkeit
    2. Liquiditätskrise und drohende Zahlungsunfähigkeit
    3. Zahlungsunfähigkeit  (Abgrenzung Zahlungsstockung von Zahlungsunfähigkeit )

    III. Überschuldungsprüfung
    1. Was ist Überschuldung
    2. Wer muss wann, was prüfen?
    3. Überschuldungsbilanz
    4. Positive Fortführungsprognose? Beachte: Die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Fortführungsprognose obliegt dem Geschäftsführer, vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2010 - II ZR 151/09 (OLG Hamburg),
    5. Aktuelle Gesetzeslage zur Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung


    B) Pflichten des geschäftsführenden Gesellschafters in Krisensituationen
    I. Pflicht zur Sanierung
    II. Sofortmaßnahmen und Grenzen
    1. Information an Gesellschafter
    2. Schutz des Stammkapitals
    3. Permanente Kontrolle der Insolvenzreife
    4. Insolvenzantragspflicht
    5. Die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 1 GmbHG
    6. Die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung
    7. Zahlungsverbot in der Sanierungsphase: Pflicht zur Masseerhaltung
    8. Haftung für offene Sozialversicherungsbeiträge
    9. Haftung für Steuerverbindlichkeiten

    C) Haftung des Geschäftsführers in der GmbH-Krise
    I. Haftung Allgemein
    1. Wer haftet (mehrere Geschäftsführer, Aufgabenteilung, Strohmann) und wie lange?
    2. Wer macht Ansprüche gegen Geschäftsführer geltend?
    3. Was ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und wann liegen Pflichtverletzungen vor?
    4. Treuepflichten des Geschäftsführers
    5. Besondere Pflichtverletzungen gemäß den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes
    6. Entlastungsmöglichkeiten

    II. Haftung gegenüber Gläubigern der GmbH  
    1. Bürgschaften und Patronatserklärungen
    2. Grundschulden und sonstige Sicherheiten
    3. Die deliktische Haftung des Geschäftsführers (§§ 823, 826 BGB)
    4. Verletzung von Sonderrechten
    5. Kauf nach Insolvenzreife: der Eingehungsbetrug
    6. Haftung für Quotenschaden bei Insolvenzverschleppung
    7. Weitere Risiken
    8. Haftungspflichtversicherung des Geschäftsführers


    III. Strafrechtliche Verantwortung
    1. Betrugs- und Untreuedelikte
    2. Gründungsschwindel: falsche Versicherungen bei Gründung der Gesellschaft
    3. Insolvenzdelikte (Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Verletzung Buchführungspflicht ua.)

    D)Sanierungsmöglichkeiten
    I. Kurzfristige finanzwirtschaftliche Maßnahmen
    1. Liquiditätsreserven mobilisieren
    2. Kapitalerhöhung und Rangrücktritt
    3. Neue Gesellschafter
    4. Umfinanzierung oder Mezzaninkapital
    5. Stundungen und Verzichte
    6. Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen oder Genussscheine

    II. Sanierungsplan
    1. Vermögensstatus, Liquiditäts- und Ertragsplan
    2. Gläubiger und Sonderrechte der Gläubiger und deren Berücksichtung
    3. Arbeitnehmer und deren Beteiligung an der Sanierung
    4.  Maßnahmen zur nachhaltigen Sanierung

    III. Sonderprobleme
    1. Sanierungsfrist: Alle müssen zustimmen innerhalb der Sanierungsfrist
    2. Gleichbehandlung der Gläubiger und Beachtung der Sonderrechte
    3. Besondere Probleme mit dem Finanzamt: Sanierungsgewinn
    4. Übertragende Sanierung außerhalb der Insolvenz und Haftung des Übernehmers
    5. Keine Sonderkündigungsmöglichkeiten und Wahlrechte

    E) Sanierungsmöglichkeiten durch Insolvenzplan

    I. Grundstruktur des Insolvenzplanes
    II. Ablauf des Insolvenzplanverfahrens
    1. Insolvenzeinleitung und Begutachtung
    2. Eröffnung und Anmeldung der Forderungen
    3. Die erste Gläubigerversammlung
    4. Der Plan wird erstellt und vorgelegt
    5. Prüfung des Planes durch das Gericht
    6. Erörterungs- und Abstimmungstermin
    7. Vollzug der Regelungen
    8. Aufhebung des Insolvenzverfahrens


    III. Vorteile im Insolvenzplanverfahren
    1. Zeit zur Sanierung ohne Strafrechtsrisiko
    2. Vollstreckungsverbot der Gläubiger
    3. Disziplinierung der Sicherungsgläubiger
    4. Sonderkündigungsmöglichkeiten und Wahlrechte des Insolvenzverwalters
    5. Möglichkeit der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren
    6. Gruppenbildung - keine zwingende Gleichbehandlung aller Gläubiger
    7. Gläubigerautonomie
    8. Kostenersparnis
    9 Verkürzung des Insolvenz- und Sanierungsdauer


    IV. Aufbau des Insolvenzplanes
    1. Darstellender Teil
    2. Gestaltender Teil
    3. Plananlagen

    Kontakt: pkl
    Rechtsanwalt Hermann Kulzer
    Glashütterstraße 101 a
    Dresden

    Tel 0351 8110233

    kulzer@pkl.com 

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer M.B.A., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Wirtschaftsmediator
    25.02.2011 Insolvenzplan: Benachteiligung und Versagung
    Information InsO §§ 188, 189, 250, 251, 253 Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten Regelinsolvenzverfahren ist nicht erforderlich. Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist. BGH, Beschluss vom 15. 7. 2010 - IX ZB 65/ 10; LG Potsdam I. Sachverhalt Êröffnung des Insolvenzverfahrens: 1. November 2009 Anordnung der Eigenverwaltung Bestellung des Beteiligten zu 4 zum Sachwalter Verfahrensbevollmächtigter der Schuldnernin legt mit Schriftsatz vom 12. November 2009 einen Insolvenzplan vor. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 beantragten die weiteren Beteiligten zu 2 und 3, die Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 251 InsO zu versagen Termin für Gläubigerversammlung, Prüfungstermin und Abstimmung über den gelegten Insolvenzplan: 23. Dezember 2009 Planbestätigung durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 Sofortige Beschwerde gegen Plan durch die Beteiligten zu 2 und 3 Ablehnung der Beschwerde Mit der Rechtsbeschwerde begehren sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Versagung der Planbestätigung. II. Begründung Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 253, 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache hatte sie keinen Erfolg. 1. Rechtsschutzbedürfnis Den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Andererseits kann dem mit einem Rechtsmittel angegriffenen Insolvenzplan nicht eine Vorwirkung in der Form zuerkannt werden, dass er dem Rechtsmittel die Grundlage entzieht, wenn der Rechtsmittelführer sich nicht bereits gleichzeitig den Vorschriften des Insolvenzplans unterwirft, dessen Bestätigung er bekämpft. 2. Schlechterstellung durch Insolvenzplan Eine Versagung der Bestätigung nach § 251 InsO haben die Vordergerichte zutreffend abgelehnt. Die Rechtsbeschwerdeführer haben keinen zulässigen Antrag nach § 251 InsO gestellt, weil sie nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie durch den Plan schlechter gestellt werden. a) Die behauptete Schlechterstellung durch den Insolvenzplan haben die Rechtsbeschwerdeführer nicht nach § 251 Abs. 2 InsO glaubhaft gemacht, weil sie die von ihnen behaupteten Ansprüche der Masse gegen den Gesellschafter B. aus Darlehen, die Ansprüche gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin aus § 64 GmbHG sowie die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nach den §§ 133, 134 InsO gegenüber der Mutter und der geschiedenen Ehefrau des Gesellschafters B. schon dem Grunde nach, aber auch hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit nicht substantiiert dargelegt haben. Das wird von ihnen im Kern auch nicht in Frage gestellt. Ihr Einwand geht vielmehr dahin, dass an die Substantiierung nicht die üblichen Anforderungen gestellt werden könnten, weil es Aufgabe des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters (vgl. § 280 InsO) sei, derartige Ansprüche zu ermitteln und durchzusetzen. Letzteres ist zwar im Grundsatz richtig, entbindet aber den Gläubiger nicht von der Obliegenheit des § 251 Abs. 2 InsO. b) Die Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung hätte im Übrigen erfordert, dass die Rechtsbeschwerdeführer ihre eigenen Ansprüche gegen die Schuldnerin glaubhaft machen. Da diese wirksam bestritten und nicht zur Tabelle festgestellt sind, können sie nicht als bestehend zugrunde gelegt werden. In ihrem Versagungsantrag vom 18. Dezember 2009 wird lediglich auf die Forderungsanmeldung verwiesen. Eine Glaubhaftmachung der eigenen Ansprüche fehlt. Ist jedoch eine Insolvenzforderung nicht anerkannt oder wenigstens glaubhaft gemacht, scheidet die Glaubhaftmachung einer Benachteiligung durch den Plan von vorneherein aus. 3. Versagung des Plans von Amts wegen Das Insolvenzgericht musste die Bestätigung des Plans nicht von Amts wegen gemäß § 250 InsO versagen. a) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist die Beschwerde auch insoweit zulässig, als sie auf § 250 InsO gestützt wird. Nach § 253 InsO steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zu, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird. Dies gilt auch dann, wenn der beschwerdeführende Gläubiger lediglich geltend macht, die Bestätigung hätte gemäß § 250 InsO von Amts wegen versagt werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/ 09, ZInsO 2010, 85, 86 Rn. 3 f). Ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans schon dann zulässig ist, wenn der Gläubiger durch die Bestätigung des Plans einen Teil seiner Forderungen verliert, oder ob sie weiter voraussetzt, dass eine wirtschaftliche Schlechterstellung im Vergleich zum durchgeführten Insolvenzverfahren vorliegt, hat der Senat zuletzt allerdings offen gelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 4). Nach einer Auffassung ist es ausreichend, dass die Rechte des beschwerdeführenden Gläubigers durch den Plan verändert werden (LG Berlin NZI 2005, 335, 336; HK-InsO/ Flessner, 5. Aufl. § 253 Rn. 7; Uhlenbruck/ Lüer, InsO 13. Aufl. § 253 Rn. 2). Nach anderer Auffassung muss der Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt werden als bei einer Regelabwicklung ohne Plan (MünchKomm-InsO/ Sinz, aaO § 253 Rn. 21; Bähr/ Landry in Mohrbutter/ Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 14 Rn. 192). Der Senat hat bereits entschieden, es reiche für die stets zu fordernde Beschwer aus, dass sich der beschwerdeführende Gläubiger darauf beruft, durch den Plan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden (BGHZ 163, 344, 347). Daran ist festzuhalten. Wollte man darüber hinaus fordern, dass der Beschwerdeführer durch den Plan schlechter gestellt wird als mit der Durchführung des (Regel-) Insolvenzverfahrens, würde dies eine umfassende Prüfung erfordern, die im Rahmen der Beschwerde zumindest eine Glaubhaftmachung der Gläubiger im Sinne des § 251 Abs. 2 InsO erfordern würde. Ein solches Erfordernis kennt § 253 InsO nicht. b) Dem Plan war nicht gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften zur Behandlung des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt zu versagen. aa) Die Ladung zur Gläubigerversammlung am 23. Dezember 2009 in einen zu kleinen Sitzungssaal, von dem die Versammlung in einen größeren Sitzungssaal verlegt wurde, stellt keinen Verfahrensmangel in einem wesentlichen Punkt dar. Die Ladung zur Gläubigerversammlung hat gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO die Zeit, den Ort und die Tagesordnung anzugeben. Dies gilt entsprechend für den Erörterungs- und Abstimmungstermin über einen Insolvenzplan gemäß § 235 Abs. 1 und Abs. 2 InsO, auch wenn dieser Termin nicht - wie im vorliegenden Fall - zusammen mit der Gläubigerversammlung abgehalten wird, in der über den Fortgang des Verfahrens und die Prüfung der angemeldeten Forderungen beschlossen werden soll (HK-InsO/ Flessner, aaO § 235 Rn. 4). In der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin gemäß § 235 InsO ist deshalb auch der Terminsort zutreffend anzugeben (MünchKomm-InsO/ Hinzen, aaO § 235 Rn. 21). Andernfalls liegt eine wirksame Ladung nicht vor. Stellt sich allerdings bei oder vor Sitzungsbeginn heraus, dass der vorgesehene Sitzungssaal zu klein ist, bestehen gegen eine Verlegung in einen anderen Sitzungssaal keine Bedenken, wenn der neue Sitzungssaal durch Aushang bekannt gemacht und in kurzer Zeit unschwer zu erreichen ist. So ist im vorliegenden Fall verfahren worden. In der ersten halben Stunde haben zusätzlich Mitarbeiter des Schuldnervertreters in dem zunächst festgesetzten Sitzungssaal auf die Verlegung hingewiesen und die Teilnehmer weiter verwiesen. Ist auf diese Weise alles getan worden, damit die Beteiligten problemlos an dem Termin teilnehmen konnten, liegt jedenfalls kein Mangel in einem wesentlichen Punkt vor (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1973 - 1 StR 405/ 73). bb) Soweit die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen, zur Erörterung des Plans habe zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel ebenfalls nicht gegeben. Jede Gläubigerversammlung, auch der Erörterungs- und Abstimmungstermin über einen Insolvenzplan gemäß § 235 InsO, ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung der Gläubiger möglich ist. (1) Soweit die Rechtsbeschwerdeführer mutmaßen, andere Gläubiger hätten womöglich bei längerer Erörterungsdauer noch Fragen gestellt, die dazu geführt hätten, dass weitere Gläubiger ihre Zustimmung zum Plan versagt hätten, können sie sich hierauf nicht berufen. Sie haben nicht substantiiert dargelegt, welche Fragen gestellt worden wären, die selbst oder zusammen mit den zu erwartenden, aber nicht dargelegten Antworten eine Änderung der Abstimmungsergebnisse hätten erwarten lassen. (2) Soweit sie beklagen, eigene Fragen, die sie sodann zu Protokoll gegeben hätten, seien nicht hinreichend beantwortet worden, so dass sie auch keine ergänzenden Fragen mehr hätten stellen können, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, welche zusätzlichen Fragen hätten gestellt werden sollen. Der Umstand, dass die Rechtsbeschwerdeführer ihre Fragen nicht als ausreichend beantwortet angesehen haben, hatte nicht zur Folge, dass der Rechtspfleger die erforderlichen Abstimmungen nicht hätte durchführen dürfen. Andernfalls könnten einzelne Gläubiger den Fortgang des Verfahrens verhindern. Den Rechtsbeschwerdeführern und den anderen Gläubigern stand es frei, aus ihrer Meinung nach unzureichend beantworteten Fragen die Konsequenzen für die Abstimmung zu ziehen. Weigert sich - wie dies im vorliegenden Fall unstreitig der Fall war - der Planersteller ausdrücklich, eine (weitere) Änderung des Plans vorzunehmen, was gemäß § 240 InsO in seinem Ermessen steht, kann über den Plan ohnehin nur in der vorliegenden Fassung abgestimmt werden. Die Abstimmung der Gläubiger war nicht beeinträchtigt. Jeder Gläubiger konnte an den durchgeführten Abstimmungen teilnehmen, sein Abstimmungsverhalten war nicht gestört. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass bei den erzielten Abstimmungsergebnissen (Zustimmung zum Plan in der Gruppe 1 [Arbeitnehmer mit rückständigen Lohnforderungen] 100 %, in Gruppe 2 [Finanzamt Brandenburg] 100 % und in der Gruppe 3 [466 nicht nachrangige Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 37. 602. 029, 09 €> 95, 49 % der Gläubiger, 87, 998 % der Forderungssummen) sich für die erforderlichen einfachen Mehrheiten nach § 244 InsO relevante Änderungen hätten ergeben können. Zeichnet sich ab, dass die erforderliche Mehrheit für den Plan bereits gesichert ist, ist eine länger andauernde weitere Erörterung auf Verlangen einzelner ablehnender Gläubiger nicht mehr zwingend geboten. cc) Soweit die Rechtsbeschwerdeführerinnen schließlich geltend machen, ab 15. 00 Uhr sei im Sitzungssaal eine Unruhe entstanden, die eine Teilnahme aller anwesenden Beteiligten nicht mehr gewährleistet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung der Sitzungsleitung und die Aufrechterhaltung der Ordnung gemäß § 176 GVG dem Rechtspfleger als Vorsitzenden oblag. Dass die Unruhe die Erörterung des Insolvenzplans in einer Weise beeinträchtigt hätte, dass dadurch die Willensbildung und Abstimmung in relevanter Weise beeinträchtigt geworden wäre, haben die Vorinstanzen nicht festzustellen vermocht und die Rechtsbeschwerdeführerinnen nicht substantiiert dargelegt. Im Hinblick auf die bei der Abstimmung erzielten Mehrheiten kann eine Auswirkung auf das Ergebnis ausgeschlossen werden. c) Dem Plan war schließlich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen, weil er den Anforderungen des § 220 Abs. 2 InsO an den Inhalt des darstellenden Teils nicht entsprochen hätte. Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Bindende, in allen Planverfahren einzuhaltende Vorgaben können dabei schon wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Pläne sowie der unterschiedlichen Schuldner nicht gemacht werden. Diese sind vom Umfang und der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abhängig (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/ 09, ZInsO 2010, 85, 86 Rn. 3). Ein wesentlicher Verstoß im Sinne des § 250 InsO gegen die Verfahrensvorschrift über den Inhalt des darstellenden Teils des Insolvenzplans liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO). Ein solcher wesentlicher Mangel ist demzufolge anzunehmen, wenn die Angaben erforderlich sind für die Vergleichsberechnung zu der Frage, inwieweit der Plan die Befriedigungschancen der Gläubiger verändert. Hierbei ist der Umfang der Masse von wesentlicher Bedeutung. Grundlage für die naturgemäß nur mögliche Schätzung wird in der Regel das nach § 151 Abs. 1 InsO vom Verwalter aufzustellende Verzeichnis der Massegegenstände sein und die dabei nach § 151 Abs. 2 InsO anzugebenden Werte (vgl. MünchKomm-InsO/ Eilenberger, aaO § 220 Rn. 4). Anzugeben sind jedenfalls die Werte, die im Verhältnis zur Größe des Verfahrens von Bedeutung sind für die Meinungsbildung der Gläubiger und des Gerichts. Die insoweit von den Rechtsbeschwerdeführern geltend gemachten Mängel des darstellenden Teils sind jedenfalls nicht wesentlich im Sinne des § 250 Nr. 1 InsO. aa) Forderungen gegen die Gesellschafter sind im Insolvenzplan mit einem Buchwert von 9. 040. 984, 75 € sowie einem Erinnerungswert von 1 € angegeben, für den Fall der Regelabwicklung des Insolvenzverfahrens mit 4. 520. 000 €. Die Werte sind in den Erläuterungen des Plans im Einzelnen begründet. Hiergegen erheben die Rechtsbeschwerdeführer eine Reihe von Bedenken. Notwendiger Inhalt des darstellenden Teils des Insolvenzplans ist es, die Gläubiger auf derartige Darlehensforderungen hinzuweisen und diese zu bewerten, um eine Grundlage für die Abstimmung oder gegebenenfalls zuvor für Nachfragen und Erörterungen zu schaffen. Umfassende Ausführungen zu Details sind dagegen nicht zu verlangen. Auch wenn die Bewertung durch den Planersteller im Einzelnen nicht zutreffend sein sollte, ist den Erfordernissen des § 220 Abs. 2 InsO Rechnung getragen. Jedenfalls leidet die Darstellung nicht an einem Mangel in einem wesentlichen Punkt. bb) Beanstandet haben die Rechtsbeschwerdeführer weiter, dass eine Prüfung des Zeitpunkts der objektiven Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht stattgefunden habe und deshalb mögliche Ansprüche gegen die Geschäftsführer B. und K. aus § 64 GmbHG nicht hätten beziffert werden können und daher im Insolvenzplan nicht berücksichtigt worden seien. Im Insolvenzplan sind derartige Ansprüche angeführt, mit einem Erinnerungswert von 1 € bewertet und unter Anmerkung 68 (Seite 24) erläutert. Dargestellt werden die Grundlagen eines Anspruchs nach § 64 GmbHG. Es wird ausgeführt, dass zunächst der maßgebliche Zeitpunkt festgestellt werden müsste, dass aber der insoweit zu untersuchende Sachverhalt noch nicht vollständig aufbereitet sei, dass dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde und das Ergebnis derzeit offen sei; deshalb werde nur ein Merkposten in Ansatz gebracht. Maßgebend und ausreichend ist auch hier, dass die möglichen Ansprüche aufgeführt und erörtert sind, auch wenn im Zeitpunkt der Planerstellung keine abschließende Beurteilung möglich ist. Die Ausführungen zum Besserungsschein II sehen vor, dass der Gesellschafter B. zur Abgeltung aller Ansprüche der Schuldnerin gegen ihn (unter bestimmten Voraussetzungen) 1 Mio. € aus Drittmitteln zur Verfügung stellt. Die Gläubiger konnten somit darüber befinden, ob sie - zu diesem Zeitpunkt - den im Insolvenzplan vorgesehenen Regelungen zustimmen wollten. Eine Aufarbeitung aller Details kann auch hinsichtlich von Ansprüchen aus § 64 GmbHG im Insolvenzplan als notwendiger Inhalt des darstellenden Teils nicht verlangt werden. Dies könnte die Vorlage des Plans erheblich verzögern oder im Einzelfall verhindern. Es ist Sache der Gläubiger, die dargestellten Vorteile und Risiken eines Plans zu einem frühen Zeitpunkt abzuwägen und bei der Erörterung des Plans und der Abstimmung zu berücksichtigen. Auch insoweit leidet die Darstellung nicht an einem Mangel in einem wesentlichen Punkt. cc) Schließlich machen die Rechtsbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Begründung der sofortigen Beschwerde geltend, im Insolvenzplan sei nichts zu einer Anfechtung im Hinblick auf Immobilienveräußerungen an Angehörige (die Mutter und die ehemalige Ehefrau des Gesellschafters B.) aus §§ 133, 134 InsO in Höhe von 300. 000 € ausgeführt, obwohl der Planersteller und Schuldnervertreter im Erörterungstermin vom 23. Dezember 2009 derartige Ansprüche erwähnt habe. Der Schuldnervertreter hat in der Erwiderung auf die sofortige Beschwerde das Vorliegen derartiger Ansprüche substantiiert verneint. Hierauf sind die Rechtsbeschwerdeführer nicht eingegangen. Der Insolvenzplan enthält Ausführungen zu bestehenden Anfechtungsansprüchen in Höhe von 472. 555, 09 €. Im gestaltenden Teil ist festgelegt, dass der Sachverwalter befugt sein soll, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten, die eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen (§ 259 Abs. 3, § 280 InsO). Bestehende Anfechtungsansprüche sind, wenn sie für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, in den darstellenden Teil aufzunehmen. Im gestaltenden Teil ist zu regeln, ob bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachte Anfechtungsklage fortgeführt werden, weil andernfalls die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Anfechtungsklagen entfällt (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/ 08, ZIP 2010, 102). Anzusprechen sind jedoch nur Anfechtungsansprüche, die wahrscheinlich bestehen, die also sinnvollerweise geltend gemacht werden. Nicht bestehende oder unwahrscheinliche Ansprüche müssen nicht dargestellt und erörtert werden. Nach den substantiierten Darlegungen des Planerstellers bestehen die von den Rechtsbeschwerdeführern vermuteten Ansprüche nicht. Allerdings wäre der darstellende Teil des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt fehlerhaft, wenn bestehende Anfechtungsansprüche in relevantem Umfang vom Planersteller verschwiegen würden, etwa um - wie die Rechtsbeschwerdeführer mutmaßen - den Schuldner oder den (einzigen) Gesellschafter der Schuldnerin oder ihm nahe stehende Personen zu schonen. Derartige Mängel des Insolvenzplans sind aber nicht substantiiert dargelegt. Die unter Beweis gestellten angeblichen Äußerungen des Planerstellers im Erörterungstermin sind von ihm bestritten. Könnten sie in der behaupteten Form bewiesen werden, ergäbe sich aus ihnen kein substantiiert dargelegter Anfechtungsanspruch. insoinfo
    Verfasser: Bundesgerichtshof/ Auszug aus Urteil
    11.02.2011 Insolvenzplan bei Verfahrenskostenunterdeckung?
    Information Norm: InsO § 231; InsO § 258 Nach einem Beschluss des LG Neubrandenburg vom 21.02.2002 ist ein vom Schuldner eingereichter Insolvenzplan, ohne dabei die Deckung der Massekosten zu berücksichtigen, durch das Gericht von Amts wegen zurückzuweisen, da die Massekostendeckung eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für eine gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans darstellt. Nach anderer Ansicht ist ein Insolvenzplanverfahren auch bei Masseunzulänglichkeit möglich. Luer in Uhlenbruck § 231 Rdnr. 35 führt aus: Masseunzulänglichkeit als solche stellt keinen Zurückweisungsgrund dar, vgl auch Braun/Uhlenbruck Unternehmensinsolvenz S. 520. Allerdings kann der Insolvenzplan nicht in Rechte von Massegläubigern eingreifen. Aus dem Rechtspflegerforum die Begründung eines Rechtspflegers: Es ist kein Zurückweisungsgrund nach § 231, vielmehr ist fehlende Deckung der Masseverbindlichkeiten ein Hindernis für die Verfahrensaufhebung, § 258 II (HK-Flessner, 4. Aufl., § 231 Rz. 8). 1. Insolvenzplan ist auch bei Masseunzulänglichkeit möglich. Das hat der Erfinder des Plans bewusst so gewollt und ist auch vernünftig. Denn der Plan ist ein Deal zwischen Schuldner und Gläubigern, der Gericht und Verwalter wirtschaftlich nicht tangiert und nur zur Voraussetzung hat, dass kein Gläubiger gegen seinen Willen schlechter gestellt wird als ohne Plan. Gläubiger mindestens so gut stellen wie ohne Plan kann ich auch im Zustand der Masseunzulänglichkeit. 2. In die Endfassung des Gesetzes ist nicht aufgenommen worden, dass der Plan auch in die Rechte der Massegläubiger eingreifen kann. Das ist bedauerlich, weil der Grundgedanke des Plans natürlich auch für diese gilt und ggf. attraktiv sein könnte, aber so isses nun mal; viele, die am DiskE noch rumgebastelt haben, wussten eben leider nicht, was sie tun. Daraus folgt, dass der Plan nicht in die Rechte der Massegläubiger eingreifen darf - nicht mehr und nicht weniger - und somit auch die Lösung des Falls nämlich: 3. Es kommt - wie so oft - drauf an: a) Soll mit dem Plan eine vorhandene Masse dergestalt verbraten werden, dass die Massegläubiger übergangen werden, dann stellt dies einen unzulässigen Eingriff in deren Rechte dar und somit einen Zurückweisungsgrund nach § 231 I Nr. 3 InsO (eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung in Nr. 2 reinzulesen ist, wie Braun richtig anmerkt, überflüssig). Denn da ich den Massegläubigern ihre Masse mit dem Plan nicht nehmen kann, ist ein Plan der "deren" Masse anderweitig verbraten will, nicht erfüllbar. b) Soll in dem Plan das Geld verteilt werden, das die reiche Oma von außen für den Fall der Planannahme in den Topf werfen möchte, dann greift der Plan in die Rechte der Massegläubiger nicht ein und ist zulässig. Die Massegläubiger hätten ohne Plan nix und mit Plan kriegen sie halt auch nix und wenn die Oma ihr Geld nun mal für die Planerfüllung hergeben will und nicht für die Massegläubiger, dann ist das eben so. In diesem Fall kommt dann der Pferdefuß mit § 258 II: Verfahrensaufhebung erst, wenn die Masseverbindlichkeiten berichtigt sind. Man kann hier die Ansicht vertreten, dass das Verfahren eben so lange offen bleibt und der IV ggf. wieder so lange zu verwerten anfängt, bis die Masseverbindlichkeiten gedeckt sind (in diese Richtung Uhlenbruck/Lüer, § 258 Rz. 5 m.w.N.). Ich fände allerdings auch eine Analogie zur Einstellung mangels Masse bzw., bei Stundung der Verfahrenskosten, Überleitung ins Restschuldbefreiungsverfahren sympathisch, also genau das, was ohne Plan auch abgelaufen wäre. Dem Schuldner bleiben die Masseverbindlichkeiten so oder so erhalten. Nochmal: Der Insolvenzplan ist ein Deal zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern. Solange den Massegläubigern nichts weggenommen werden soll, geht sie der Plan nichts an und es gibt keinen Grund, einen Plan an nicht gedeckten Masseverbindlichkeiten scheitern zu lassen, die auch im regulären Verfahren nicht gedeckt wären. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
    12.12.2010 Schiesser AG: mit Insolvenzplan an die Börse
    Information

    Der vor 135 Jahren gegründete Unterwäschehersteller Schiesser hatte über 600 Beschäftigte, einen Weltruf und erzielte noch 1990 einen Jahresumsatz von über 500 Millionen Euro. Im  Februar 2009 musste der Vorstand das Insolvenzverfahren einleiten, weil Lizenzgeschäfte mit Edelmarken hohe Verluste produzierten.

    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiesser AG wurde eröffnet. Der Geschäftsbetrieb wurde vom 73-jährigen Insolvenzverwalter, Volker Grub,  mit 500 Mitarbeitern fortgesetzt. Zur Sanierung wurde in 2010 ein Insolvenzplan gelegt.

    Die Gläubiger (ca. 500 Gläubiger mit ca. 67 Millionen Euro Forderungen) stimmten beim zuständigen Insolvenzgericht Konstanz im Dezember 2010 in einer Gläubigerversammlung mehrheitlich dem Insolvenzplan zu.

    Das Insolvenzverfahren soll kurzfristig aufgehoben werden. Dann ist der Weg geebnet für die geplanten Gang an die Börse im zweiten Quartal 2011. Wolfgang Joop möchte Schiesser in den Bereichen Marketing und Design beraten. 

     

    Insolvenzverwalter Grub hat 1986 schon einmal erfolgreich ein insolventes Unternehmen aus der Insolvenz an die Börse geführt:

    die von der Insolvenz der Bauknecht-Gruppe betroffene ATB Antriebstechnik.

     

    Durch den Insolvenzplan kann die Traditionsmarke und der Rechtsträger erhalten werden. Es erfolgt keine Übertragung der wesentlichen Vermögensgegenstände auf eine neue Gesellschaft. Durch die Sanierung der Gesellschaft erfolgt auch keine Aufdeckung stiller Reserven. Die Gläubiger sollen nach dem Börsengang vollständig befriedigt werden. Eine Quote von 100 Prozent ist äußerst selten.

     

    Joop freut sich auf seinen Einsatz und teilte mit, er komme sich vor  "wie ein Rennpferd, das im Stall warten muss, aber endlich loslaufen möchte". Die Banken sind zuversichtlich, die Aktien erfolgreich platzieren zu können.

    Die Chancen eines Insolvenzplanverfahrens zeigen sich bei Schiesser deutlich:

    Erhalt des Rechtsträgers und schnelle, nachhaltige Sanierung innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahren

     

    Wir beraten Sie zum Insolvenzplanverfahren, Eigenverwaltung oä. gerne. 

     

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
    19.11.2010 Insolvenzplan als Chance - Vorlageberechtigung, Insolvenzplaninhalt, Insolvenzplanersteller, Plananlagen, Insolvenzplanprüfung, Insolvenzplanabstimmung, Insolvenzplanbestätigung, Insolvenzplanwirkungen, Beschwerde
    Information Insolvenzplan als Chance

    Der Insolvenzplan ermöglicht den Verfahrensbeteiligten eine abweichend von den gesetzlichen Regelungen vorgesehene Verfahrensabwicklung (§ 1 InsO). Auf Grund der Gläubigerautonomie können die Beteiligten Insolvenzen kurzfristig und effektiv abwickeln. Dazu können sie die Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger mit Sicherheiten, die Befriedigung der Gläubiger/innen und die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des/der Schuldners/in nach Beendigung des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung regeln.

    1. Wer ist vorlageberechtigt?
    Das Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans steht der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter sowie der Schuldnerin oder dem Schuldner zu (§ 218 Abs. 1 InsO). Darüber hinaus hat die Gläubigerschaft die Möglichkeit, im Berichtstermin (§ 157 InsO) die Insolvenzverwaltung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans zu beauftragen, dessen Ziele sie vorgibt.

    2. Wann muss der Insolvenzplan gelegt werden?
    Der Plan kann bereits mit Insolvenzantragsstellung eingereicht werden, spätestens jedoch im Schlusstermin dem Insolvenzgericht vorliegen, um berücksichtigt zu werden (§ 218 Abs. 1 Satz 3 InsO).

    3. Was muss ein Insolvenzplan enthalten?
    Der Insolvenzplan muss einen darstellenden und einen gestaltenden Teil enthalten (§ 219 InsO).

    a) Darstellender Teil
    Im darstellenden Teil des Insolvenzplans ist zu beschreiben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Verfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Ferner soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Planes enthalten, die für die Entscheidung der Gläubigerinnen und Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind, z.B. zur Vermögensverteilung und Verwertung. Es muss dargelegt werden, ob das Unternehmen durch Liquidation, Sanierung des alten Rechtsträgers oder durch übertragende Sanierung oder durch eine andere Lösung verwertet werden soll. Schließlich ist anzugeben, wie sich die geplanten Maßnahmen auf die Befriedigung der Gläubiger/innen auswirken werden.

    b) Gestaltender Teil
    Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO) ist darzustellen, inwiefern die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gläubigergruppen zu bilden, soweit Gläubigerinnen und Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind (§ 222 InsO). Dabei ist zu unterscheiden zwischen den - absonderungsberechtigten Gläubigern/innen, sofern in ihre Rechte eingegriffen werden soll, - nicht nachrangige Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger, - einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger/innen (§ 39 InsO), soweit ihre Forderungen nicht als erlassen gelten, - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn sie als Insolvenzgläubigerinnen oder – gläubiger erhebliche Forderungen geltend gemacht haben. Innerhalb der Gläubigergruppen können nochmals Untergruppen mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden (§ 222 Abs. 2 InsO). Notwendig ist, die Gruppen sachgerecht voneinander abzugrenzen. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan abzugeben (§ 222 Abs. 2 InsO). In jeder Gläubigergruppe sind die beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger hinsichtlich ihrer Rechte gleich zu behandeln (§ 226 Abs. 1 InsO). Abweichungen davon sind nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Sonderabkommen mit einzelnen Beteiligten über Sonderrechte, um ihre Zustimmung zum Insolvenzplan zu erreichen, sind nichtig (§ 226 Abs. 3 InsO). Die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubigerinnen und Gläubiger können durch den Plan geändert werden. Im gestaltenden Teil ist anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen. Weitere Regelungsmöglichkeiten sind u. a. in den §§ 259 Abs. 2, 263 und 264 Abs. 1 InsO enthalten.

    4. Wer erstellt einen Insolvenzplan?
    Die Erstellung eines Insolvenzplans (§ 217 ff InsO) ist stark reglementiert. Sie bedarf hoher Fachkenntnisse und Erfahrungen. Die besondere Kunst der Planerstellung besteht darin, die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen und gleichzeitig so einfach, kurz und verständlich zu bleiben, dass Anpassungen leicht vorgenommen werden können und die beteiligten Gläubiger den Insolvenzplan leicht nachvollziehen können und ihn deshalb mehrheitlich annehmen. Kreativität ist in komplizierten Fällen bei der Gruppenbildung gefordert. Nach Stellung des Insolvenzantrags bleibt meist wenig Zeit, um einen Plan aufzustellen. Es empfiehlt sich, die rechtzeitige Beratung durch Fachanwälte für Insolvenzrecht, die bereits praktische Erfahrungen bei der Planerstellung und -durchsetzung haben.

    5. Welche Plananlagen müssen beigefügt werden bei Fortführung?
    Dem Insolvenzplan sind gemäß §§ 229, 230 InsO Anlagen beizufügen, wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens befriedigt werden sollen, und zwar: - eine Planbilanz (§ 229 InsO), - eine Plan-Gewinn- und Plan-Verlustrechnung, - eine zustimmende Erklärung der Schuldnerin oder des Schuldners, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine natürliche Person handelt und die Schuldnerin oder der Schuldner nach dem Plan das Unternehmen fortführen soll (§ 230 Abs. 1 InsO), - eine zustimmende Erklärung der Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person übernehmen wollen (§ 230 Abs. 2 InsO), - bei Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern durch einen Dritten eine entsprechend Erklärung dieses Dritten (§ 230 Abs. 3 InsO).

    6. Was prüft das Insolvenzgericht?
    Das Gericht hat den Insolvenzplan zu prüfen und von Amts wegen zurückzuweisen, wenn - die Vorschriften zur Vorlage und zum Inhalt des Plans nicht beachtet wurden - ein von der Schuldnerin oder vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubigerschaft oder auf Bestätigung durch das Gericht hat - die im Plan vorgesehene Gläubigerbefriedigung offensichtlich aussichtslos ist. Weist das Gericht den Plan nicht zurück, holt es Stellungnahmen ein - vom Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist - vom Betriebsrat und vom Sprecherausschuss der leitenden Angestellten - von dem/der Schuldner/in, sofern die Insolvenzverwaltung den Plan vorgelegt hat - von der Verwalterin oder dem Verwalter, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner den Plan vorgelegt hat. Die Stellungnahmen haben innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist zu erfolgen. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan nebst Anlagen und Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht auszulegen (§ 234 InsO). Das Gericht kann gemäß § 233 InsO die Verwertung und Verteilung aussetzen, sofern mit einer Aussetzung keine erheblichen Nachteile für die Masse verbunden sind und seitens der Insolvenzverwaltung oder der Gläubiger die Fortsetzung nicht beantragt wird.

    7. Wie erfolgt die Abstimmung über den Plan?
    Sobald die im Insolvenzverfahren notwendige Prüfung der angemeldeten Forderungen stattgefunden hat, kommt es zur Erörterung und Abstimmung der Gläubiger über die Annahme des Insolvenzplanes.Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubigerinnen und Gläubiger stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. Zur Annahme des Planes ist erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger beträgt (Kopf- und Summenmehrheit).

    8. Wann und wie wird der Insolvenzplan durch das Insolvenzgericht bestätigt?
    Der Insolvenzplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Diese ist gemäß § 250 InsO von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Gläubiger in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Weiterer Versagungsgrund ist, dass die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung einer Gläubigerin oder eines Gläubigers, herbeigeführt worden ist. Auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht auch dann zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht und glaubhaft macht, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als ohne Plan.

    9. Welche Wirkungen hat der bestätigte Insolvenzplan?
    Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Plans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, z. B. Übertragung von Betriebsvermögen, Veräußerung von Betriebsteilen, Stundungen und Erlass von Forderungen. Die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger können gemäß § 257 InsO aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Tabelleneintragung wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner betreiben. Daneben ist die Vollstreckung auch gegenüber Dritten (z. B. Bürgen) möglich, wenn diese in einer beim Insolvenzgericht eingereichten schriftlichen Erklärung für die Erfüllung des Plans ohne den Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen haben. Ansprüche der Insolvenzgläubiger/innen gegen Dritte, z.B. Bürgen der Schuldnerin oder des Schuldners, werden normalerweise gemäß § 254 Abs. 2 InsO vom Insolvenzplan nicht berührt, können daher weiterhin geltend gemacht werden. Bürgen können jedoch keinen Rückgriff gegen die Schuldnerin oder den Schuldner für den Fall ihrer Inanspruchnahme nehmen. Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen gestundet oder teilweise erlassen worden, so werden Stundung und Erlass für die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger hinfällig, wenn sie die Schuldnerin oder der Schuldner schriftlich gemahnt und eine mindestens dreiwöchige Nachfrist zur Erfüllung des Plans gesetzt haben. Das gilt auch, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners ein neues Insolvenzverfahrens eröffnet wird. Das Insolvenzplanverfahren sieht eine Restschuldbefreiung für Schuldnerinnen und Schuldner vor. Die Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger können über die im gestaltenden Teil vorgesehene Befriedigung hinaus ihre restlichen Verbindlichkeiten nicht mehr durchsetzen, es sei denn, im Insolvenzplan ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Dasselbe gilt auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, etc.)

    10. Beschwerde
    Rechtsmittel gegen den Insolvenzplan ist die sofortige Beschwerde. Ist in einem Insolvenzplan eine bestimmte Ausschlussfrist vorgesehen, binnen derer die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen Tabellenfeststellungklage erheben müssen, um nicht von der Verteilung ausgeschlossen zu werden, so beginnt die Klagefrist erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt. Eine auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Schlechterstellung gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren ist nicht erforderlich, vgl. BGH Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 65/10 Kontakt? Eine Beratung zum Planverfahren und die Begleitung bei der Planerstellung erhalten Sie bei uns.



     
    pkl Rechtanwälte
    RA Kulzer MBA,
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht,
    Mediator
    Glashütter Straße 101a, Dresden,
    Tel 0351/8110233
    kulzer@pkl.com
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht
    10.10.2008 Insolvenz gestern und heute: Von Götzen-Baumarkt bis Garant-Schuh + Mode/Zeit der Sanierung
    Information

    Insolvenz gestern und heute: Von Götzen-Baumarkt bis Garant-Schuh + Mode
    Zeit der Sanierung

    I. Die Zeit vor 1999/Fall Götzen-Baumärkte

    1. Insolvenzeinleitung: Februar 1998- also vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr1999
    2. Probleme damals: Vermieter kündigte gute Standorte, um Sie an Konkurrenten zu vermieten- Insolvenzverwalter kann nicht reagieren;
      Verlustbringende Standorte können nicht vom Insolvenzverwalter gekündigt werden
    3. Das Ergebnis damals: Es blieb nur der Verkauf einzelner Vermögenswerte und die Zerschlagung des Rechtsträgers
    4. Was hat sich durch die Insolvenzordnung und die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens geändert?
      Durch die Insolvenzordnung wurden die Sanierungschancen stark verbessert.
      Die Insolvenzordnung bietet dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit verlustbringende Verträge zu kündigen. Der Vermieter hingegen darf Verträge nicht kurzfristig kündigen. Durch die Bildung von Gruppen kann das Abstimmungsverhalten der Gläubiger strategisch genutzt werden. Durch Insolvenzplan hätte Götzen erhalten werden können.
    5. Die besonderen Herausforderungen heute
    • schneller Überblick durch den Insolvenzverwalter
    • schnelle Prüfung der Sanierungschancen und –voraussetzungen
    • Sanierungsfähigkeit
    • Sanierungsbereitschaft der anderen Beteiligten
    • perfekte Kommunikation mit den Gläubigern und anderen Verfahrensbeteiligten
    • Überzeugung der Gläubiger von der Besserstellung durch Insolvenzplan
    • Bewahrung wichtiger Kundenkontakte
    • Erhaltung der Mitarbeiterstrukturen und Halten aller wichtigen Mitarbeiter
    • Kapital zur Fortführung
    • Fachkompetenz und Sanierungserfahrung des Insolvenzverwalters

    II. Insolvenzplan als Chance/Fall Garant Schuh + Mode AG

    1. Insolvenzeinleitung: September 2004
    2. Insolvenzursache: Vorherige Übernahme von Salamander;
      Unterschätzung der Sanierungsaufwendungen und dadurch eigene Zahlungsunfähigkeit
    3. Probleme: 4000 Fachhändler und 2000 Vertragslieferanten mussten erhalten werden; zur Fortführung war ein Massekredit in Höhe von 15 Millionen erforderlich
    4. Sanierungsmaßnahmen im Fall der Garant 
    • Reduzierung der Tochter- und Beteiligungsfirmen
    • Personalmaßnahmen: es wurden in Absprache mit den Mitarbeitern längere Arbeitszeiten und Wochenendarbeit vereinbart; Verkleinerung des Personalbestandes
    • Ausbau des IT-Bereichs
    • Suche nach Finanzinvestoren
    • Fortsetzung der bisherigen Finanzierung
    • Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung
    • Gebot einer Befriedigungsquote von 38,4 %, davon 14,7 als Barquote und 23,7 % aus der Verwertung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen und Realisierung von Anfechtungsansprüchen
    • Verzicht auf die Restforderungen der Gläubiger
    • Steuerfreier Sanierungsgewinn durch sofortigen Forderungsverzicht

      Der Insolvenzplan wurde 2008 von der Mehrheit der Gläubigergruppen angenommen und vom Insolvenzgericht bestätigt. Mehrere Tausend Arbeitsplätze konnten erhalten werden.

      Für Fragen zum Insolvenzplan stehen wir Ihnen gerne mit einem kompetenten Team zur Verfügung.

      Hermann Kulzer (pkl) Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

     

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    03.09.2008 Insolvenzplan als Chance: Waggonbau Niesky baut nach Insolvenzplanbestätigung weiter Güterwagen
    Information Dresden: WBN Waggonbau Niesky GmbH baut nach erfolgreichem Insolvenzplan weiter Güterwagen

    Das traditionsreiche Unternehmen im Bereich Schienenfahrzeugbau, WBN Waggonbau Niesky GmbH, existiert seit 170 Jahren und machte über 35 Millionen Umsatz pro Jahr. Es geriet in die Krise. Es konnte jedoch 2008 durch einen Insolvenzplan saniert und dadurch vor der Abwicklung bewahrt werden. Die Gläubigerversammlung hat dem Insolvenzplan mehrheitlich zugestimmt. Die Geschäftsanteile wurden von einer Gesellschaft übernommen. Die Altgesellschafter sind ausgeschieden. 250 Arbeitsplätze konnte erhalten werden.

    Der Insolvenzplan wurde durch PKL erstellt, vgl. www.pkl.com.

    Pläne, wie im Fall WBN, sind nicht Zufälle oder nicht wiederholbare Einzelfälle. Das Insolvenzplanverfahren nicht nur bei größeren Gesellschaften, sondern auch z.B. bei Ärzten, Architekten, Steuerberatern und anderen Freiberuflern zur Sanierung und Erhaltung der Kammerzulassung.  

    Erfolgreiche Pläne kommen zustande, wenn informierte Schuldner oder Geschäftsführer rechtzeitig die drohende Krise erkennen und rechtzeitig Fachleute einschalten, die das Sanierungswerkzeug "Insolvenzplan" beherrschen.

    Verschiedene Spezialisten (Unternehmensberater, Betriebswirt, Fachanwalt, Steuerberater ua.), müssen zusammenarbeiten. Erforderlich ist perfekte Koordination, Verhandlungstechnik und strategisches Denken.

    Für die Annahme eines Insolvenzplans können verschiedene Abstimmungsgruppen gebildet werden. Es bedarf hinsichtlich jeder gebildeten Gruppe grundsätzlich einer Kopf- und Summenmehrheit, § 244 InsO. In jeder Gruppe muss die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimme und werden daher nicht mitgezählt.
     
    Wir zeigen Ihnen die Einsatzmöglichkeiten, Chancen, Fallstricke, Alternativen und Kosten eines Insolvenzplanverfahrens und beraten Sie gerne ua. in Dresden, Berlin, Leipzig.

    Kontakt: RA Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Berlin, Dresden, Tel. 0351/8110233

    Links und Stichworte:

    http://www.pkl.com
    http://www.insoinfo.de
    http://www.insoinfo.com
    http://www.Fachanwaltsinfo.de
    http://www.insolvenzplan-als-chance.com
    http://www.insolvenzplan.be

    Insolvenzplan, Insolvenzplanersteller, Sanierungsplan, Obstruktionsverbot, Kopfmehrheit, Summenmehrheit, Liquidationsplan, Sanierung, Insolvenz, Eigenverwaltung, Plan, Planersteller, Sanierungsberatung, Insolvenzverwaltung, Insolvenzplan als Chance, Restrukturierung, Insolvenzverfahren, Sanierer, Darstellender Teil, Gestaltender Teil. Abstimmungstermin, Berater, Gruppemmehrheit, Nullplan, Vergleichsrechnung, Vermögensstatus, Eigenverwaltung, Erörterungstermin, Sanierungsauffanggesellschaft, Freiberufler, , Plananlage, Planüberwachung, Planerfüllung, übertragende Sanierung, Planinitiator, Absonderungsberechtigte, Abstimmungsberechtigung, Liquidation, Minderheitenschutz, Planvorlage, Planversagung, Insolvenzplanzustimmung, Liquiditätsplanung, Betriebsfortführung, prepackaged plan, Restschuldbefreiung, Sachwalter, Insolvenzplanauftrag, Sanierungsgewinn  
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    27.10.2005 Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls
    Information  BNot § 50 I Nr. 6, III

    1. Die Vorverlagerung der Feststellung des Vorliegens des Amtserhebungsgrundes des Vermögensverfalls in ein vom Notar zu beantragendes gerichtliches Vorschaltverfahren ist als solches verfassungsrechtlich unbedenklich.

    2. Die Praxis des BGH ( NJW 2004, 2018), bei Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Amtsenthebungen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Amtenthebungsverfahren abzustellen und spätere Veränderungen unberücksichtigt zu lassen, ist im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Amtsträgers ( vorliegend Notar)  verfassungsrechtlich bedenklich.


    Die Berufswahlfreiheit des Notars aus Art. 12 I GG gebietet eine sorgfältige Prüfung, ob auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Vermutung des Vermögensverfalls als widerlegt angesehen werden kann. Ist die Erwarung gerechtfertigt, dass die finanzielle Verhältnisse des Notars in absehbarer Zeit ( hier Insolvenzplan ) wieder geordnet werden können, so liegen die Voraussetzungen einer Amtsenthebung nicht vor und können durch eine gleichwohl verfügte Amtsenthebung auch nicht herbeigeführt werden.

    BVerfG ( 3. Kammer des Ersten Senats) , Beschl. v. 31.8.2005 - 1 BvR 912/04 in NJW 42/2005 S. 3057 ff.

    Zum Widerruf auch NJW 2004, 2473 ff.
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    20.10.2005 Unzulässige Gruppenbildung im Insolvenzplanverfahren
    Information Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend e.G stellte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan auf, der in der Gläubigerversammlung von der Mehrheit der Gruppen bestätigt wurde.

    Gegen den Plan legten die Schuldnerin sowie 8 Gläubiger der Gruppe der ungesicherten Gläubiger sofortige Beschwerde ein. Diese begründeten dies damit, dass die in dem Insolvenzplan aufgestellte Zerschlagungsbilanz fehlerhaft sei und die Gläubiger im normalen Insolvenzverfahren eine höhere Quote als im Insolvenzplan geboten erzielen könnten.

    Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin als unzulässig verworfen, aber auf die sofortige Beschwerde der 8 Gläubiger den angefochtenen Bestätigungsbeschluss und das Verfahren aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    Gegen die Zurückverweisung legten zwei andere Gläubiger der Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger Rechtsbeschwerde ein.

    Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Rechtsbeschwerde statthaft und begründet ist und hat die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

    Der BGH wies zur Gruppenbildung darauf hin, dass die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig ist.

    Die Entscheidung befasste sich weiter mit Einzelheiten zur Gruppenbildung und zur Beschwer einzelner Gläubiger, die Rechtsmittel einlegen.


    BGH, Beschluss vom 07.07.2005 = ZIP 2005, 1648
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    12.10.2005 Insolvenzplan auch bei Masseunzulänglichkeit ?
    Information InsO §§ 208, 217 ff

    Bei einem masseunzulänglichen Verfahren kommt ein Insolvenzplan nicht in Betracht.

    LG Dresden, Beschl. v. 15.7.2005 - 5 T 830/02 ( AG Dresden )
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    16.06.2005 Unlautere Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans
    Information Rechtsvorschriften: InsO § 250 Nr. 2, § 226 Abs. 3

    Gericht: BGH, Beschl. v. 3.3.2005 - IX ZB 153/04 ( LG Limburg a.d. Lahn)

    Veröffentlichung der Entscheidung: ZVI 5/2005 S. 276 ff.

    Leitsätze des Gerichts
    :

    1. Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen Insolvenzgläubigern deren Forderugen zu einem Preis ab, der die in einem vorgelegten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlangten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt ( im Anschluss an BGHZ 6, 232, 236 ).

    Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann.

    2. Die Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forderungskauf, der einzelnen Gläubigern besondere Vorteile bietet, ist unlauter, unabhängig davon, ob der Forderungskauf heimlich durchgeführt wird; etwas anderes kann nur gelten, wenn er offen in dem Insolvenzplan ausgewiesen wird.

    3. Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme dieses Plans zu sichern.

    4. Die Annahme eines Insolvenzplan kann durch einen Forderungskauf auch dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der rechtkräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann.

    5. Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn sie ohne die Stimmen des Forderungskäufers nicht zustande gekommen wäre.

    Bemerkung:

    Bei der Gestaltung des Insolvenzplans sind durch den Gesetzgeber viele Möglichkeiten eröffnet worden, kreativ zu sein. Durch die vorliegende Entscheidung werden der Gestaltungsfreiheit Grenzen gesetzt, wenn die Annahme des Insolvenplans unlauter herbeigeführt wird.

    Eine kompetente und strategische Beratung und Betreuung z.B durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht ist in Insolvenzplanverfahren  sinnvoll und notwendig.
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    18.05.2005 Vorabcheck: Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens und Fördermittel
    Information

    Die Sanierung durch Insolvenzplan funktioniert. Dies haben einige große Insolvenzpläne, z.B im Fall Herlitz, gezeigt.
    Aber auch im freiberuflichen und mittelständischen Bereich können durch den rechtzeitig vorbereiteten Insolvenzplan Sanierungen erfolgreich durchgeführt werden. In Sachsen gibt es für Insolvenzplanverfahren in bestimmten Fällen  sogar Fördermittel.

    Wir bieten in den Städten  Augsburg, Berlin, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig und München einen Vorabcheck
    - ob  eine Sanierung überhaupt möglich ist
    - ob es KO-Kriterien für einen Insolvenzplan gibt
    - ob ein Insolvenzplan das geeignete Sanierungsinstrument ist. 

    Dazu verwenden wir die Softeware "ipisoft", die von der Firma Logos Consult und der SAB speziell hierfür entwickelt wurde. 

    Im Einzelnen:

    1. Wer fördert ?

    Die Sächsische Aufbaubank-Förderbank-(SAB) startete gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) und ihren Kooperationspartnern, den Sächsischen Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern, der RKW Sachsen GmbH und der Stiftung Innovation und Arbeit das Förderprogramm "Krisenbewältigung und Neustart". Das bundesweit bisher einmalige Programm hat die Konsolidierung und Sanierung von Unternehmen im Wege eines Insolvenzplanverfahrens zum Ziel, einem gerichtlich beaufsichtigten Verfahren, das geeignet ist, innerhalb der Insolvenz einen Interessenausgleich zwischen Unternehmern, Arbeitnehmern und Gläubigern zu schaffen, um somit die Betriebsfortführung zu ermöglichen.

    2. Wer wird gefördert ?

    Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) der gewerblichen Wirtschaft, des Handels, des Handwerks und des Dienstleistungssektors und Angehörige der freien Berufe. Voraussetzung ist, dass sie ihren Sitz oder die Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben. Ferner muss eine Insolvenz drohen und eine Sanierungsfähigkeit und gute Aussichten auf eine Betriebsfortführung bestehen.

    3. Warum wird gefördert ?

    Ziele des Gesamtprojektes
    sind die Verbesserung der Informationslage zum Thema Unternehmensinsolvenz/Insolvenzplanverfahren, die Prüfung der Unternehmen auf Konsolidierungs- und Sanierungsfähigkeit, sowie die organisatorische und finanzielle Unterstützung bei der Erstellung von Insolvenzplänen. Begleitend dazu wurde vom SMWA und der SAB das Förderprogramm "Krisenbewältigung und Neustart" aufgelegt.
     
    Ziel beim Insolvenzplanverfahren ist es, dass die äußere Hülle in Form der Gesellschaft als Träger fortbestehen bleibt. Darin unterscheidet sich das Planverfahren von der Zerschlagung oder der übertragenden Sanierung. 

    Bekannte Fälle bei großen Unternehmen haben das Insolvenzplanverfahren bereits erfolgreich praktiziert z.B. Babcock Borsig oder Herlitz.


    4. Was wird gefördert ?

    Im Rahmen des Programmes bestehen folgende Fördermöglichkeiten:

    a) vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens:
    anteilige Übernahme der Kosten zur Erstellung eines Insolvenzplanes

    b) im laufenden Insolvenzplanverfahren:
     Sicherung der Liquidität mit kurzfristigen Massedarlehen

    c)
    nach Abschluss des Insolvenzplanverfahrens: 
    Bereitstellung von mittelfristigen Darlehen für Betriebsmittel und Investitionen in der Neustartphase.


    5. Wie hoch wird gefördert ?

    a) nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Erstellung eines Insolvenzplanes

    b) Massedarlehn bis (derzeit) 100.000 Euro.
    Laufzeit: 6 -12 Monate.
    Zinsatz: marktüblich

    c) Neustartfinanzierung bis derzeit 100.000 Euro.
    Laufzeit: bis zu 4 Jahre
    Zinssatz und Besicherung: marktüblich.


    Es stehen vom Freistaat Sachsen angabegemäß folgende Beträge zur Verfügung:

    2005    2,2 Millionen Euro
    2006    5,8 Millionen Euro
    2007    8,8 Millionen Euro.


    6. Wie wird gefördert ?

    Betroffene Unternehmen wenden sich an die SAB oder an einen der Kooperationspartner, um sich beraten und ihre Aussichten auf eine erfolgreiche Betriebsfortführung prüfen zu lassen. Anschließend übernimmt die SAB die weitere Begleitung des Unternehmens. 


    7. Was bieten wir ?

    a) Vorabcheck

    Wir bieten ihnen den Vorabcheck zur Prüfung der Sanierungsfähigkeit von Unternehmen durch Insolvenzplan unter Anwendung der Software ipisoft.

    Wir benötigen 2 Tage zur Prüfung, ob eine Sanierung mittels Insolvenzplanerstellung möglich ist oder ob es bestimmte KO- Kriterien gibt. Wir setzten voraus, dass Sie alle relevanten Unterlagen und Informationen parat haben und uns für zwei Tage eine sachkundige Auskunftsperson zur Verfügung stellen.
     
    Die Vertraulichkeit der Angaben wird zugesichert und ergibt sich auch aus dem Mandatsverhältnis mit der entsprechenden Verschwiegenheitsverpflichtung des Beraters.
     
    Ob ein Insolvenzplan gefördert wird, entscheidet nach Vorlage aller Daten dann die SAB.

    b) Insolvenzplanerstellung

    Wir können mit unseren eigenen Fachleuten für Freiberufler ( Architekten, Ärzte, Steuerberater ua. ) und kleinere mittelständische Unternehmen Insolvenzpläne erstellen. Hier bestehen bereits einschlägige Erfahrungen. 

    Bei größeren Firmen arbeiten wir, je nach Branche, mit anderen Expertenteams zusammen.


    Wir erläutern ihnen die Kosten, Chancen und Risiken eines Insolvenzplanverfahrens gerne in einem persönlichen Gespräch in Augsburg, Berlin, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig oder München. 


    8. Weitere Infos

    Weitere Informationen zum Insolvenzplan erhalten Sie auf unserer homepage: www.insolvenzplan-als-chance.de

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    20.07.2004 Vermutung des Vermögensverfalls eines Notars bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Information BNotO § 50 I Nr. 6

    Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann nicht schon dadurch als widerlegt angesehen werden, dass die Gläubigerversammlung die " vorläufige Fortführung des Notariats " beschließt und den Insolvenzverwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen.

    Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach dem Ausspruch des Amtsenthebung engetreten sind, unberücksichtigt, wenn die Vollziehung der Amtsehthebung vom Gericht bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt worden ist.

    BGH, Beschl. v. 22.3.2004- NotZ 23/03 ( OLG Dresden)
    (Fortführung von BGHZ 149, 2300=NJW 2002,1349)
    NJW 28/2004 S. 2018 ff.


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    Thema :
    Vermögensverfall, Insolvenz, Ausschluß aus der Kammer wegen Vermögensverfalls, Auschluß aus der Kammer wegen Unzuverlässigkeit ?, Ausschluß aus der Kammer wegen Insolvenz, Zuverlässigkeit des Notars bei Schulden ?, Sanierung des Notars durch Insolvenzplan, Insolvenzplan als Chance für insolvente Notare
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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