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Klageerhebung / Zustellung |
Die Erhebung der Klage setzt gemäß § 253 ZPO die Einreichung der Klage voraus und Ihre Zustellung. Jedoch wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, sofern sie demnächst erfolgt. Wenn eine längere Verzögerung zwischen Einreichung der Klage und ihrer Zustellung besteht, kann eine Rückwirkung ausgeschlossen sein. Dies liegt vor. wenn der Kläger für die Verzögerung verantwortlich gemacht werden kann. Dabei reicht eine einfache Fahrlässigkeit aus.
Öffentliche Zustellung:
ZPO §§ 91, 185 Nr. 3 Die öffentliche Zustellung einer Klage an einen ausländischen Beklagten, dessen ladungsfähige Anschrift bekannt ist, kann nur dann bewilligt werden, wenn die Zustellung im Wege der Rechtshilfe einen derart langen Zeitraum in An-spruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Dauer der Zustellung im Wege der Rechtshilfe möglicherweise einen Zeit-raum von sechs bis neun Monaten überschreiten wird.
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - KG
Zustellung im Ausland:
ZPO §§ 183, 184, 189; EuZVO Art. 14 Die in § 184 ZPO geregelte Befugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im Ausland nach § 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können, gilt nicht für Auslandszustellungen, die nach den Bestimmungen der EuZVO vorgenommen werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, EuZW 2011, 276).
Wird bei einer unzulässigen Inlandszustellung nach § 184 ZPO die Einspruchsfrist nicht gemäß § 339 Abs. 2 ZPO bestimmt, wird eine Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 114/10 - OLG Hamburg LG Hamburg
Weitere Ausführungen unter Aktuelles Stichwort Verjährung
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