insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Wohnrecht
Viele Kinder erhalten im Wege des vorweggenommenen Erbes das Haus der Eltern übertragen mit allen rechtlichen und öffentlichen Pflichten.

Oft wird ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht vereinbart; es muss lediglich Strom, Wasser und Müllabfuhr bezahlt werden.

Muss das Wohnrecht schuldrechtlich oder dinglich gestaltet werden?
Muss es im Grundbuch eingetragen werden?
Welche Rechte hat der Berechtigte hieraus?

Es ist zwischen einem dinglichen Wohnrecht (im Grundbuch eingetragen) und einem schuldrechtlichen Wohnrecht (nicht eingetragen, nur vertragliche Vereinbarung) zu unterscheiden.

1. Dingliches Wohnrecht

Mit einem dinglichen Wohnrecht wird einem Dritteni entweder entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich ein Wohnrecht für eine Wohnung eingeräumt. Dieses Wohnrecht ist im Grundbuch eingetragen. 

Inhalt und Umfang des Wohnrechts werden frei vereinbart, z.B. im Hinblick auf die Übernahme der Nebenkosten.

Ein Wohnrecht ist eine Art Nießbrauch mit Einschränkungen.
Im Gegensatz zum Nießbrauch beschränkt sich das Wohnrecht nur auf eine bestimmte Wohnung. Der Nutzungsberechtigte darf diese Wohnung nicht vermieten, sondern nur selbst nutzen (§ 1093 BGB).

Für ein Wohnrecht gelten die zivilrechtlichen Formvorschriften wie beim Nießbrauch. Steuerlich wird das Wohnrecht je nach Art der Vereinbarung wie ein Vorbehaltsnießbrauch oder ein Zuwendungsnießbrauch behandelt.

Das Wohnrecht hat gegenüber dem Nießbrauch den Vorteil, dass es nicht gepfändet werden kann. Es hat gegenüber dem Nießbrauch aber den Nachteil, dass nur die Selbstnutzung erlaubt ist. Bei einem Nießbrauch darf die Wohnung auch vermietet und damit zusätzliche Einkünfte erzielt werden


2. Schuldrechtliches Wohnrecht

Bei schuldrechtlichem Wohnrecht ist die Rechtslage umstritten.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass es bei einem schuldrechtlichen Wohnrecht es schon deshalb einen Räumungsanspruch gibt, weil es nach ständiger Rechtsprechung ein Mietverhältnis per Ausübung begründet (BGH-Urteil vom 05.11.1997 - VIII ZR 55/97).
Nach dem BGH stellt sich die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts nicht als Vertrag eigener Art dar. Je nachdem, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Gestaltung vorliegt, ist die Abrede als Leihe oder Miete einzuordnen (BGHZ 82, 354, 357).
Eine Entscheidung zum schuldrechtlichen Wohnrecht erhalten sehen Sie hier: http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/bghz82_354.htm

Sind die Vorschriften über die Miete/Leihe anzuwenden, ist  das Wohnverhältnis mit den entsprechenden Fristen kündbar.

Allerdings existieren auch Entscheidunjgen von Amtsgerichten, die das schuldrechtliche Wohnrecht nicht als Mietvertrag ansehen und einen Räumungsanspruch verneinen.


Das OLG Saarbücken hat Folgendes entschieden:

Bei Unentgeltlichkeit läge eine - formlos wirksame - Leihe vor, die gemäß § 605 BGB sowie aus sonstigen wichtigen Gründen außerordentlich gekündigt werden kann (BGH NJW 1985, 1553/1554; OLG Köln NZM 2000, 111; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 843/844); im anderen Falle wäre eine - formgültige - schuldrechtliche Wohnrechtseinräumung gegen Entgelt (§ 305 BGB) anzunehmen, die ebenfalls nur aus wichtigem Grund fristlos wirksam zu kündigen ist (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 853/854).



zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11