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Kommanditgesellschaft (KG): Haftung, Geschäftsführung
1. Was ist Kommanditgesellschaft (KG)?

Die Kommanditgesellschaft (KG) - eine der OHG verwandte Rechtsform - ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern die einen gemeinsamen Zweck verfolgen unter einer gemeinschaftlichen Firma (Name). Die OHG und die KG sind auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet (§§ 105 Abs.1, 161 (1) HGB).
Die persönliche haftenden Gesellschafter werden Komplementär, die beschränkt haftenden als Kommanditisten bezeichnet.

2. Persönliche Haftung des Komplementärs

In der KG haftet mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt (Komplementär)und mindestens ein Gesellschafter (Kommanditist) mit seiner im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage.

Die Komplementäre haften den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Komplementär fordern, bis sie vollständig erfüllt ist.
Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht innerhalb des Gesellschaftsvertrages gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Wer sich an einer KG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden.
Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis 5 Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften.

3. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch die Komplementäre nach den Grundsätzen, die für die Gesellschafter der OHG gelten:

Grundsätzlich ist jeder Komplementär zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berufen., vgl. § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 114 ff, 125 ff HGB.

Jeder Komplementär kann ohne Mitwirkung der anderen wirksam im Namen der KG handeln.

Grundlagengeschäfte, die das Organisationsverhältnis der Gesellschaft betreffen, wie zum Beispiel die Änderung der Firma oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters sind jedoch von der Einzelvertretungsmacht ausgeschlossen.
Eine von der Einzelvertretungsmacht abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag muss zum Handelsregister angemeldet werden. Zulässig ist es auch, zusätzlich einen Prokuristen für die Geschäftsführung zu bestellen.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht.

Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen und dem Kommanditisten Geschäftsführungsrechte, nicht aber die Vertretungsmacht, verleihen. Soll der Kommanditist die Gesellschaft auch vertreten dürfen, so kann man ihm Prokura erteilen. Dies müsste im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Der Kommanditist hat ein Kontrollrecht. Er ist berechtigt, den Jahresabschluss unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

4. Haftung der Kommanditisten

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nur beschränkt nach Maßgabe der in das Handelsregister eingetragenen Haftungssumme unmittelbar solange er die Einlage noch nicht an die Gesellschaft geleistet hat.
Hat der Kommanditist die Einlage geleistet, ist die unmittelbare Haftung ausgeschlossen (ähnlich der Haftung der Gesellschafter einer GmbH).

Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine noch nicht im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft ihre Geschäfte mit Zustimmung des Kommanditisten bereits vor Eintragung ins Handelsregister begonnen hat. In diesem Fall haftet der Kommanditist unbeschränkt, wie der Komplementär.


12.10.2011 Kommanditgesellschaft: Gründung, Haftung, Geschäftsführung, Mischform: GmbH & CoKG, Insolvenz und Nachschusspflicht
Information 1. Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?

Die Kommanditgesellschaft (KG) - eine der OHG verwandte Rechtsform - ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern die einen gemeinsamen Zweck verfolgen unter einer gemeinschaftlichen Firma (Name). Die OHG und die KG sind auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet (§§ 105 Abs.1, 161 (1) HGB).
Die persönlich haftenden Gesellschafter werden Komplementär, die beschränkt haftenden als Kommanditisten bezeichnet.

2. Persönliche Haftung des Komplementärs

In der KG haftet mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt (Komplementär)und mindestens ein Gesellschafter (Kommanditist) mit seiner im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage.

Die Komplementäre haften den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Komplementär fordern, bis sie vollständig erfüllt ist.
Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht innerhalb des Gesellschaftsvertrages gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Wer sich an einer KG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden.
Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis 5 Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften.

3. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch die Komplementäre nach den Grundsätzen, die für die Gesellschafter der OHG gelten:

Grundsätzlich ist jeder Komplementär zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berufen., vgl. § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 114 ff, 125 ff HGB.

Jeder Komplementär kann ohne Mitwirkung der anderen wirksam im Namen der KG handeln.

Grundlagengeschäfte, die das Organisationsverhältnis der Gesellschaft betreffen, wie zum Beispiel die Änderung der Firma oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters sind jedoch von der Einzelvertretungsmacht ausgeschlossen.
Eine von der Einzelvertretungsmacht abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag muss zum Handelsregister angemeldet werden. Zulässig ist es auch, zusätzlich einen Prokuristen für die Geschäftsführung zu bestellen.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht.

Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen und dem Kommanditisten Geschäftsführungsrechte, nicht aber die Vertretungsmacht, verleihen. Soll der Kommanditist die Gesellschaft auch vertreten dürfen, so kann man ihm Prokura erteilen. Dies müsste im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Der Kommanditist hat ein Kontrollrecht. Er ist berechtigt, den Jahresabschluss unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

4. Haftung der Kommanditisten

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nur beschränkt nach Maßgabe der in das Handelsregister eingetragenen Haftungssumme unmittelbar solange er die Einlage noch nicht an die Gesellschaft geleistet hat.
Hat der Kommanditist die Einlage geleistet, ist die unmittelbare Haftung ausgeschlossen (ähnlich der Haftung der Gesellschafter einer GmbH).

Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine noch nicht im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft ihre Geschäfte mit Zustimmung des Kommanditisten bereits vor Eintragung ins Handelsregister begonnen hat. In diesem Fall haftet der Kommanditist unbeschränkt, wie der Komplementär.

5. Mischform: GmbH & CoKG

Bei der Mischform der GmbH & CoKG ist der Komplementär der KG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

6. Sonderfrage:  Überschuldung der GmbH & Co. KG und die Konsequenzen für die Komplementär-GmbH ?

Die insolvenzbezogenen Pflichten des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH erstrecken sich gem. §§ 15a Abs. 1 S.2  InsO, 130a, 177a HGB auf die GmbH & Co. KG, bei der keine natürliche Person haftet. Nach diesen Vorschiften hat der Geschäftsführer der  Komplementär-GmbH im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH & Co. KG dieselben Pflichten wie aus §§ 15a Abs. 1 S.2  InsO, 64 GmbHG gegenüber der GmbH.

Einer der gesetzlichen Auflösungsgründe für die GmbH & Co. KG ist gem. §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters führt hingegen nach §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB nur dazu, dass der betreffende Gesellschafter ausscheidet. Somit ist zwischen der Insolvenz der KG und der Insolvenz ihrer Komplementär-GmbH rechtlich streng zu trennen.

Aber auch wenn die Überschuldung der GmbH strikt von jener der KG zu unterscheiden ist, bleibt eine Überschuldung der GmbH & Co. KG in der Regel nicht ohne Folgen für ihre Komplementär-GmbH. Denn diese haftet nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB für die Verbindlichkeiten der KG. Ist die KG überschuldet, muss die Komplementär-GmbH mit einer Inanspruchnahme rechnen, ohne über einen werthaltigen Freistellungsanspruch gegenüber der KG nach §§ 161 Abs. 2, 110 HGB zu verfügen (BGH BB 1991, 246). Ist die Komplementär-GmbH in diesem Fall – wie üblich – nur mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital ausgestattet bzw. gar eine UG und hat sie neben der KG-Beteiligung kein weiteres Vermögen, führt die Überschuldung der KG regelmäßig zur Überschuldung der Komplementär-GmbH (BGH BB 1991, 246; BGHZ 67, 171, 175). Eine Überschuldung der Komplementär-GmbH liegt danach vor, wenn ihre eigenen Aktiva und die Aktiva der KG zusammen nicht mehr ausreichen, um die Verbindlichkeiten beider Gesellschaften abzudecken.

Eine Überschuldung entfällt hingegen, wenn die  Komplementär-GmbH im Innenverhältnis einen realisierbaren und werthaltigen Freistellungsanspruch gegen die Kommanditisten kraft besonderer Abrede hat.

 7. Nachschusspflicht?

In zahlreichen Altverträgen finden sich auch Klauseln über Nachschusspflichten.
Sind diese wirksam?

a) Unwirksamer Kapitalerhöhungsbeschluss im Fall des BGH vom 05.03.2007 Az II ZR 282/05 BGHR 2007, 612 NZG 2007, 381 MDR 2007, 729

Keine Nachschusspflicht durch Mehrheitsbeschluss

Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft (hier GmbH & Co. KG) durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist dem nicht zustimmenden Gesellschafter gegenüber unwirksam. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht ein mitgliedschaftliches Grundrecht, nicht ohne eigene Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Der betroffene Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage sowohl gegenüber seinen Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzelnen - als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen.

Die Klägerin kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO sowohl gegenüber ihren Mitgesellschaftern als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen (2).

Noch zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass der Beschluss über die Nachschussverpflichtung der Klägerin gegenüber unwirksam und der nach § 4 GV mögliche Weg der Kapitalerhöhung nicht beschritten worden ist.
Für den in § 4 GV genannten Fall haben die Verfasser des Gesellschaftsvertrages richtig erkannt, dass das mitgliedschaftliche Grundrecht, nicht ohne eigene Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden, wie es in § 707 BGB, § 53 Abs. 3 GmbHG und § 180 AktG niedergelegt ist, Beachtung finden muss.
Dem tragen die Regeln über die ausschließlich freiwillige Beteiligung an einer vorher von dem betroffenen Gesellschafter abgelehnten Erhöhung Rechnung.
Der Gesellschaftsvertrag enthält im Übrigen keine Bestimmung, derzufolge auf anderem Weg als dem in § 4 GV vorgesehenen über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden konnten. Vielmehr bestimmt § 16 Abs. 2 GV ausdrücklich das Gegenteil.

b) Keine nachträgliche Beitragpflicht
im Fall BGH, Urteil vom 23. 1. 2006 - II ZR 306/04; LG Berlin

zu BGB § 707

aa)Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (Sen. Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 254/03, ZIP 2005, 1455..

bb) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.

c) Keine Nachscbusspflicht im Fall des Urteils des OLG München vom 16.06.2004 7 U 5669/03 OLGR München 2004, 340

§ 707 BGB regelt, dass ein Gesellschafter auch bei Verlusten der Gesellschaft zu weiteren Einlagen als der vereinbarten nicht verpflichtet ist. Eine hiervon abweichende Nachschusspflicht eines Kommanditisten bedarf der eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag. Diese Voraussetzung ist nicht dadurch erfüllt, dass der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse "über Erhöhungen des Kommanditkapitals einschließlich der Aufnahme neuer Gesellschafter mit neuer Einlage" zulässt. Auch bei Sanierungsbedarf der Personengesellschaft besteht im Allgemeinen keine Verpflichtung des Gesellschafters, einem Nachschusspflichten begründenden Beschluss zuzustimmen.

d) Erhöhung der Pflichteinlage durch einfachen Beschluss

Mit Urteil vom 25.05.2009 hat der BGH (II ZR 259/07) entschieden, dass Erhöhungen von Pflichteinlagen nicht einstimmig erfolgen müssen, sondern nur der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mehrheit unterliegt:

„Ein Beschluss zu einer Beitragserhöhung ist – sofern nicht eine gegenteilige allseits oder individuell wirkende Bedingung vereinbart ist – zu Lasten des zustimmenden Gesellschafters auch dann verbindlich, wenn nicht sämtliche Gesellschafter zugestimmt haben, der Beschluss aber im Übrigen die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten hat.“

Urteil im Volltext:
BGH, Urteil vom 25. Mai 2009 – II ZR 259/07 - OLG Hamburg LG Hamburg

 

8. Verjährung

Die Haftung aus § 128 HGB verjährt wie die Gesellschaftsschuld, vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2010 - XI ZR 37/09

Die für die Gesellschaftsschuld maßgebliche Verjährung gilt grundsätzlich auch für die akzessorische Haftung des BGB-Gesellschafters aus § 128 HGB (analog). Dies gilt auch, wenn die Verjährungsfrist infolge Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Gesellschaft verlängert ist.

 


 

Alle Klarheiten beseitigt?

 


Für weitere Sonderfragen oder Probleme zum/im Gesellschaftsrecht stehe ich Ihnen  gerne jederzeit zur Verfügung!

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Gesellschaftsrecht

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