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Insolvenzrecht A bis Z
Ehe und Haftung: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Eine Mithaftung des Ehegatten ergibt sich aus § 1357 BGB, sog. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (Schlüsselgewalt).

Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Beispiele.
Anschaffung Lebensmitteln, Kauf von Haushaltsgeräten, Augaben für Kindererziehung, , Beauftragung Handwerker, vgl Palandt § 1375 Rdnr. 12.

Nicht in den Rahmen der Schlüsselgewalt fallen:
der Erwerb von Schmuck oder kostbaren Teppichen, der Abschluss von Versicherungs- und Kreditverträgen oder von Teilzahlungsgeschäften. Nicht von der Schlüsselgewalt erfasst sich sog. Grundlagen- oder Investitionsgeschäfte, Geschäfte zur Kapitalanlage oder Vermögensbildung sowie Geschäfte ausschließlich zur Befriedigung eines persönlichen Hobbies.

Kein Getrenntleben gem. § 1357 III BGB

Des weiteren dürfen die Eheleute zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht getrennt i.S.d § 1567 BGB gelebt haben.
Ein Getrenntleben ist gegeben, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will. Soweit die Eheleute noch verheiratet sind und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch noch als Ehepaar zusammenleben, können sie sich nicht auf die Trennung
berufen.

Mitverpflichtung

Die Mitverpflichtung ist nicht hilfsweise oder beschränkt, sondern als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB, vgl Palandt § 1375 Rdrn.5

Es muss sich um ein Rechtsgeschäft handeln, das seiner Art nach der Deckung des Lebensbedarf dient, also einen Bezug zur familiären Konsumgemeinschaft aufweist.

Angemessen ist ein Geschäft, wenn angesichts des Umfangs und der mangelnden Dringlichkeit eine vorherige Verständigung der Ehegatten nicht notwendig erscheint und in der Regel auch nicht stattfindet.

Gemäß § 1357 Abs. 2 BGB kann ein Ehegatte die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen;


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