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Insolvenzrecht A bis Z
Baugeld / Bauforderungen
Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (BauFodSiG, vormals GSB) will sicherstellen, dass das Baugeld für die Kosten des Baues und nicht für andere Zwecke verwendet wird. Die Vorschrift wurde mit dem FoSiG zum 1.1.2009 neu gefasst und verschärft. § 1 I BauFodSiG verpflichtet den Empfänger von Baugeld, dieses nur zur Befriedigung der Bauhandwerker
zu verwenden. Da es den Schutz der vorleistenden Handwerker vor einem Ausfall bezweckt, ist die Vorschrift Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB.


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