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Insolvenzrecht A bis Z
Steuererstattungsansprüche
1. Der Verwalter hat die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, § 34 Abs. 1 und 3 AO. Er hat die Steuererklärungen  für den Schuldner abzugeben.

2. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Insolvenzmasse,  §§ 35, 36 InsO.

3. Von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO sind Steuererstattungsansprüche nicht umfasst, weil der Erstattungsanspruch öffentlich-rechtlichen Charakter hat und nicht einem Dienstverhältnis ähnlich ist. 

4. Das Finanzamt kann während der Wohlverhaltensphase mit Steuerforderungen gegen etwaige Steuererstattungsansprüche aufrechnen.

5. In der Praxis läßt sich der Verwalter/Treuhänder im eröffneten Verfahren bzw. in der Phase zwischen Aufhebung des verfahren und Ablauf der Wohlverhaltensfrist oft Steuererstattungen vom Schuldner einzelvertraglich abtreten. Ob dies wirksam ist, ist umstritten.

6. Wenn der Treuhänder seine Pflichten nicht erfüllt und dadurch Schaden ensteht, ist er schadensersatzpflichtig.


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