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Insolvenzrecht A bis Z
Absonderung
Der Absonderungsberechtigte begehrt nach §§  49 - 51 InsO seine Befriedigung aus einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand bis zur Höhe der gesicherten Forderung.
Abgesonderte Befriedigung bedeutet, daß der mit dem Absonderungsrecht belastete Gegenstand verwertet und der erzielte Erlös dann bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Gläubiger ausgeschüttet wird.
Im Gegensatz dazu steht die Aussonderung (§ 47 InsO).
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger . Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstandes bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten. Absonderungsrechte im Insolvenzplanverfahren / eigene Gruppe bilden oder nicht? Kein Eingriff in das Absonderungsrecht ist hingegen die Stundung oder der Erlass der persönlichen Forderung, solange die Restforderung noch vom Absonderungsrecht gedeckt ist. Nur wenn das Forderungsrecht stärker gekürzt wird als der Wert der Sicherheit (Absonderungsrecht) liegt ein Eingriff in diese Position vor. Beck zu § 222 InsO Rdnr.5  

Weitere Hinweise zu Rechtsfolgen berechtigter und unberechtigter Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten bei Bitter in ZIP 3/2005 S. 93 ff.; Absonderungsrechte an Immobilien InsBürO 5/2007 S.168 ff. oder bei:

RA Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
kulzer@pkl.com
0351 8110233

Stichworte :
Absonderung, Absonderungsberechtigter, abgesonderte Befriedigung, sonstige Absonderungsberechtigte, Ausfall des Absonderungsbe-rechtigten, Aussonderung, Aussonderungsberechtigter, Ersatzaussonderung

17.03.2013 Aus- und Absonderungsrechte im Insolvenzeröffnungsverfahren
Information 1. Rechliche Abgrenzung: Aussonderung / Absonderung
1.1. Aussonderung
Aussonderungsrechte sind in §§ 47, 48 InsO geregelt.
Es handelt sich um Gegenstände, die nicht Bestandteile der Insolvenzmasse sind, § 47 InsO, und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herauszugeben sind, z.B. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung bei Factoring.
In der Insolvenz des Vorbehaltskäufers kann der Verkäufer daher die noch nicht weiterveräußerte Vorbehaltsware - ebenso wie beim eiinfachen Eigentumsvorbehalt- aussondern, falls der Insolvenzverwalter die Erfüllung ablehnt (§ 103 InsO).
Henckel, Aktuelle Probleme der Warenlieferanten beim Kundenkonkurs S. 38. Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 47 Rdnr. 144.
Die Ist- Insolvenzmasse wird daher nach Klärung der Aussonderungsansprüche zur Soll-Masse.
1.2. Absonderungsrechte
Absonderungsrechte sind in §§ 49 bis 52 InsO geregelt. Sie gewähren dem Absonderungsberechtigten lediglich den Sicherungswert des jeweiligen Gegenstands, nicht den Gegenstand selbst. Die Verwertung des Absonderungsguts erfolgt entsprechend der insolvenzrechtlichen Bestimmungen §§ 165 ff., 49 InsO, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kostenbeiträge, §§ 170, 171 InsO.
1.3. Ausfall
Die Differenz zwischen gesicherter Forderung und Erlös wird gemäß § 52 InsO als Ausfall zur Insolvenztabelle festgestellt.
2. Wirksamkeit der Aus- und Absonderungsrechte
2.1. Bestimmtheit
Zunächst muss die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte, die den Aus- und Absonderungsrechten zu Grunde liegen, geprüft werden.
Bei einem Raumsicherungsvertrag, einem verlängerten Eigentumsvvorbehalt oder bei einer Globalzession ist der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Dies setzt die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit voraus. Das bedeutet, dass für jeden, der die Vereinbarung der Vertragsparteien kennt, ohne Weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmbaren Gegenstände erfasst sind.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltswaren anderer Lieferanten zu einem Gesamtpreis verkauft, soll eine Vorausabtretiung " in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, bzw. entsprechend dem Wert unserer Leistungen" hinreichend bestimmt sein. BGHZ 56, 34 ff. = NJW 1971, 1038. Münchener Kommentar Insolvenzrecht § 47 Rdnr. 132.
Bei der Weiterverarbeitung ist die Bestimmbarkeit differenziert zu beurteilen:
Die Abtretung in " Höhe des Anteilswertes am Miteigentum" genügt den Anforderungen, vgl. BGHZ 64, 312 ff.= NJW 1975 1226,
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Sachen anderer Lieferanten zu einer neuen Sache verarbeitet, erhalten alle Lieferanten Miteigentumsanteile. Münchener Kommentar Insolvenzrecht a.a.O. § 47 Rdnr. 134. Diese bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die einzelnen Sachen vor der Verarbeitung hatten zu dem Wert des Fertigfabrikats.
Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 47 Rdnr. 134.
2.2. Knebelung
Die Wirksamkeit z.B. einer Vorausabtretung ist nicht gegeben, wenn die Vorausabtretung zu einer Knebelung des Vorbehaltskäufers führt. Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 47 Rdnr. 139.
2.3. Übersicherung / Dingliche Teilverzichtsklausel
2.3.1. Vorausabtretung  bei verlängertem Eigentumsvorbehalt
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiterte die  Vorausabtretung des Vorbehaltskäufers häufig wegen einer Übersicherung des Vorbehaltsverkäufers. Danach war die formularmäßige Vorausabtretung von Kundenforderungen des Vorbehaltskäufers im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts regelmäßi wegen unangemessener Benachteiligung des Vorbehaltskäufers nach $§ 307 Abs.1/§ 9 Abs.1 AGBG unwirksam. Die Rechtsprechung ist vom großen Senat für Zivilsachen aufgeben worden. Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 47 Rdnr. 140.
2.3.2. Dingliche Teilverzichtsklausel bei der Globalzession
Eine Globalzession ist nur wirksam, wenn sie eine dingliche Teilverzichtsklausel enthält, BGH NJW 2005, 1192; Henkel in Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren S. 238.
2.3.3. Ausschlussklausel
Manche Kunden vereinbaren Abwehrklauseln oder Abtretungsverbote (§ 399 2. Alt. BGB).
Wenn ein Abtretungsverbot vorliegt, ist dann § 346 HGB zu prüfen, inwieweit die Abtretung branchenüblich ist.
3. Kollision von Rechten
Häufig kommt es vor, dass Rehte von Gläubigern kollidieren.
Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzig, das heißt, die erste Verfügung über den Gegenständ/Forderung geht der späteren vor.
Im Rahmen eines Verkaufs unter (verlängertem) Eingentumsvorbehalt geht die Vorausabtretung an den Lieferaten in jedem Fall einer Globalzession vor, Henkel in: Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Borchardt/Frind S. 238.
Bei mehrfachen Vorausabtretungen sind die zweite und alle nachfolgenden unwirksam. Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 47 Rdnr.142.
4. Anfechtbarkeit
Eine Anfechtung von Rechtshandlungen und Drittrechten ist erst im eröffneten Insolvenzverfahren möglich, " 129 InsO.
Die Prüfung der Anfechtbarkeit ist jedoch bereits im Eröffnungsverfahren von Bedeutung.
4.1. Inkongruente Sicherheit ("nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit, § 131 InsO)
Im Drei-Monatszeitraum vor Stellung des Insolvenzantrags sind inkongruente Deckungen anfechtbar. Fraglich ist, ob die Geschäftsverbindlung bereits gekündigt wurde.
4.2. Kongruente Sicherheiten
Der bedeutenste Fall der Anfechtung einer kongruenten Sicherheit ergibt sich bei der Globalzession, bei der auch künftige Forderungen abgetreten sind.
Wenn der Zessionar (Abtretungsempfänger) bei der Entstehung der Forderung Kenntnis von dem Insolvenzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit hat, unterliegt diese (kongruente)Abtretung der Anfechtung nach § 130 Abs.1 Satz 1 InsO.
Soweit die Anfechtbarkeit eindeutig ist, kann durch die Erlösverwendung kein Schaden des nur formal Absondeurngsberechtigten entstehen, Henkel : Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Borchardt/Frind S. 245.
Halbfertige Erzeugnisse  sind im Hinblick auf § 130 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 InsO zum Stichtag der Kenntnis der Zessionars zu bewerten und möglichst Abgrenzungsvereinbarungen zu treffen. Henkel in: Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Borchardt/Frind S. 246.
5. Ausschluss der Anfechtbarkeit durch Fortführungsvereinbarung
Diejeinigen Forderungen, die vor Kenntnis der Zessionars entstanden sind und damit unanfechtbar sind, heißen Altforderungen. Wenn der vorläufige Verwalter diese Altforderungen einzieht und die Mittel für die Fortführung einsetzt, kann er mit dem Zessionar vereinbaren, dass dem Zessionar die Neu-Forderungen in dem Umfang zustehen sollen, in dem der vorläufige Verwalter diese Altforderungen einziehen und zur Finanzierung der Betriebsfortführung verwenden darf, vgl Ganter NZI 2010, 551, 553; Henkel in: Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Borchardt/Frind S. 245.
Die Wertsteigerung durch das "Werthaltigmachen" zählt zu den sogenannten Neu-Forderungen, der andere Teil zählt zu den  Alt-Forderungen.

insoinfo
Verfasser: 
10.06.2005 Umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Insolvenzverwalters
Information §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999; §§ 50, 51, 166, 170,171 InsO Leitsätze des Bundesfinanzhofs:

1. Beim freihändigen Verkauf von beweglichem Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter sind die von diesem einbehaltenen Verwertungskosten kein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Insolvenzverwalters an den Sicherungsgeber.

2. Veräußert der Insolvenzverwalter das überschuldete Grundstück selbst und wird die Insolvenzmasse aufgrund einer Vereinbarung mit dem Grundpfandgläubiger zu einem geringfügigen Prozentsatz an dem Verkaufserlös beteiligt, führt der Insolvenzverwalter ähnlich wie ein Makler oder ein Geschäftsbesorger an den Grundpfandgläubiger eine Leistung gegen Entgelt aus.

BFH, Urt. vom 10.02.2005 - V R 31/04 in ZInsO 15/2005 S. 813 ff. und Anmerkung von Richter am OLG Dresden, Dr. Onusseit in ZInsO 15/2005 S. 815 ff. ; NZI 2006 Heft 1 S. 55 ff.

Umsatzsteuerliche Probleme bei Immobilienverkäufen in der Insolvenz:
ZInsO 24/2006 S. 1299 ff.
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
13.01.2004 Verwertungskostenpauschale
Information InsO §§ 166,170 Abs. 2, 171 Abs. 2 Satz 1, § 129

Leitsatz des Gerichts:

Zieht der absonderungsberechtigte Gläubiger eine Forderung ein, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse nicht allein deshalb zusätzlich zur Feststellungskostenpauschale auch die Verwertungskostenpauschale.

BGH, Urt. v. 20.11.2003 - IX ZR 259702 ( OLG Frankfurt ) in ZIP 2004 S. 42
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
15.05.2003 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
Information Welche Verwertungsmöglichkeiten hat ein dinglich Berechtigter mit seinem mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand  ?
Wie kann der Insolvenzverwalter bei einem betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren reagieren ?
Was sind die Konsequenzen für den Gläubiger ?
Kann der Verwalter seinerseits die Zwangsversteigerung betreiben ?
Wie erfolgt die freihändige Veräußerung durch den Insolvenzverwalter in der Praxis ?    Ansehen
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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