insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Restschuldbefreiung

Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 InsO soll ein Schuldner, der im Regelverfahren selbst Insolvenzantrag stellt, seinen Antrag auf Restschuldbefreiung direkt damit verbinden. 

Hat der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht gestellt, wird er in der Regel vom Gericht gemäß § 20 Abs. 2 InsO  auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen.

Dann muss gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO der Antrag auf Restschuldbefreiung spätestens binnen zwei Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis gestellt werden.

 

§ 300 InsO (Entscheidung über die Restschuldbefreiung)

1. Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

2. Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

3. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu.


03.05.2022 Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung bei einem Insolvenzantrag: Voraussetzungen, Fehlerquellen, BGH-Entscheidungen
Information

Eigenantrag auch bei einem Fremdantrag erforderlich! 

Ein zulässiger Eigenantrag ist regelmäßig auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung von Restschuldbefreiung. Liegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner vom Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO darauf hinzuweisen, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung 
einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss. 

Was ist einer angemessene richterliche Frist?

Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zustellung der Verfügung betragen sollte. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009  IX ZB 202/07 Rdnr. 6).

Wann ist der späteste  Zeitpunkt für den Eigenantrag?

Einen solchen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung hat der Schuldner bis zum Erlass der Eröffnungsentscheidung zu stellen. Die gesetzlichen Wirkungen der Eröffnung treten in der Stunde der Eröffnung ein (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), sofern der Beschluss wirksam geworden ist. Seine Wirksamkeit hängt nicht davon ab, dass er dem Schuldner zugestellt oder sonst mitgeteilt worden ist oder dass ein anderer Beteiligter von ihm Kenntnis erlangt hat.

Was sind die Auswirkungen einer Beschwerde?

Die Wirkungen der Eröffnung wurden durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Schuldner nicht verhindert. Denn die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Eröffnungsantrag hatte keine aufschiebende Wirkung.

 

Ist ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung möglich?

Ausnahmsweise ist der Antrag auf Restschuldbefreiung als isolierter Antrag zulässig., wenn das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, und deren Voraussetzungen nicht oder nicht ausreichend hingewiesen hat (vgl. § 20  Abs. 2 InsO). 

Welche Frist gilt bei fehlerhaftem Hinweis?

Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen.  Hat es das Insolvenzgericht versäumt, dem Schuldner für die Nachholung des Insolvenzantrags eine Frist zu setzen oder ist dem Schuldner die Fristsetzung nicht bekannt gemacht worden, läuft die Frist nicht. Hat der Gläubigerantrag in einem derartigen Fall bereits zur Verfahrenser-öffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht mehr zulässig, muss es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, dass der Schuldner nunmehr lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008  IX ZB 182/07 Rdrn. 20).

Darf der Schuldner sein Rechtsmittel abwarten? 

Ein Schuldner darf die Eröffnung des Insolvenzver-fahrens über sein Vermögen auf Gläubigerantrag hin nicht abwarten, um dann im Beschwerdeverfahren erstmals den Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.

Kann der Schuldner einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen?

Ein Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners in den vorigen Stand wird vom BGH abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008  IX ZB 182/07 Rn. 16).

Fazit: Bei einem Fremdantrag muss man aufpassen, dass man keine Fehler macht und dann keine Restschuldbefreiung erlangt.

 

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt
Dresden, Glashütterstraße 101a
Kulzer@pkl.com

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt f. Insolvenzrecht
31.10.2021 Versagung der Restschuldbefreiung
Information



Der Schuldner verstößt gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs.1 Nr. 5 aF aus §§ 20, 97 InsO, wenn er die Ansprüche aus den Versicherungen im Verfahren nicht vollständig angibt.

Der Versagungsgrund setzt keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus.

Die Pflichtverletzung muss in ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.

Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände muss der Schuldner auch grob fahrlässig gehandelt haben.

Der Schuldner wird über seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten informiert durch das von ihm unterschriebene Insolvenzantragsformular und durch die vom Insolvenzgericht übersandten Formulare, Fragebögen und Merkblätter und durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts, in dem erneut auf die Auskunftspflicht des Schuldners hingewiesen wird.

Unbehelflich ist der Einwand des Schuldners daher, er habe die Übersicht verloren.

Der Schuldner muss etwaige, rudimentäre und unvollständige Angaben überprüfen und vervollständige, beispielsweise Angaben zu Versicherungsfor-derungen.

Auszug einer Entscheidung des BGH: 

"Der Schuldner hätte auch die Versicherungsverträge zugunsten seiner Kinder angeben müssen. Auskunft muss ein Schuldner auch über Verträge geben, die nur möglicherweise zu einer Mehrung der Insolvenzmasse führen können.
Auch als juristischem Laien hat sich dem Schuldner die Möglichkeit aufdrängen müssen, dass die Verträge kündbar seien. Die Nichtangabe von fünf Verträgen mit einem Rückkaufswert von über 64.000 Euro stellt insgesamt eine unentschuldbare Pflichtverletzung dar. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei verhältnismäßig."

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung (Art. 103 hEGInsO) ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (vgl. BGH vom 25. Juni 2015  IX zB 60/14 Rn. 8).

Der Wortlaut des Versagungsgrunds verlangt - anders als § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO aF - nicht, dass der Schuldner die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich ein solches Erfordernis nicht herleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, Rn. 18). Eine Obliegenheitsverletzung ist es, wenn der Schuldner bestimmte Bezüge oder Vermögenswerte verheimlicht oder trotz Verlangen keine Auskünfte über Bezüge oder Vermögen erteilt.

Eine Versagung nach diesen Vorschriften tritt jedoch bereits ein, wenn der Schuldner sein fehlendes Verschulden nicht beweisen kann.

Die Pflichtverletzung des Schuldners muss als grob fahrlässig bewertet werden können.  Unter grober Fahrlässigkeit ist ein Handeln zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedringt.

Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 IX ZB 170/11 Rn. 22).

Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrichters.

Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat.

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
15.07.2021 Start für die Entschuldung in drei Jahren
Information

Guten Tag Herr X,

 

ich finde es sehr löblich, dass sich ein Arbeitgeber für seinen insolventen Arbeitnehmer engagiert, damit dieser wieder geordnete Vermögensverhältnisses hat.

 
Danke für die Nachfrage und die Grüße Ihres Vaters.
 
1. Entschuldung in drei Jahren
Wenn man eine natürliche Person entschulden will, dann kann sie jetzt  innerhalb von drei Jahren Restschuldbefreiung erlangen. Der Gesetzgaber hat dies 2021 auf 3 Jahre verkürzt.
 
2. Start mit Adressensuche der Gläubiger
Wir bräuchten die Adressen der Gläubiger. 
 
3. Anschreiben der Gläubiger
Wir würden die Gläubiger dann anschreiben und den genauen Stand der Forderung erfragen, gegliedert nach
-Hauptforderung
-Nebenforderungen
-Zinsen.
 
4. Außergerichtlicher Schuldenregulierungsvorschlag
Danach würden wir einen außergerichtlichen Regulierungsvorschlag unterbreiten:

a) z.B. 5.000 Euro, zahlbar von dritter Seite
b) eine feste Quote: zB. 5 Prozent, zahlbar von dritter Seite
c) wenn kein Geld da ist, das Angebot für drei Jahre den jeweils pfändbaren Betrag abzuführen und für drei Jahren die Erlöse aus Erbschaften und Lotto -und Tottogewinnen.
 
Von den Antworten hängt dann ab, wie es weitergeht.
Wenn die Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger die Zustimmung zum Schuldenregulierungsvorschlag erteilt, dann kann man die Zustimmung der anderen Gläubiger in einem gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren ersetzen lassen.
 
5. Prüfung weiterte Verfahrensweise
Wenn die Kopf- und Summenmehrheit nicht für den Schuldner vorliegt, dann ist das Schuldenregulierungsverfahren gescheitert und es geht über ins normale Insolvenzverfahren.
Wenn die Kopf- und Summenmehrheit vorliegt, hat man- wie unter Ziffer 4 dargestellt- die Möglichkeit die Zustimmung der anderen Gläubiger ersetzen zu lassen- praktisch haben dann alle Gläubiger dem Schuldenregulierungsvorschlag zugestimmt.
Nach der Erfüllung des Vergleichsvorschlages ist der Vergleich bestandskräftig und damit der Schulder schuldenbefreit.
Er muss dann also nicht noch drei Jahre warten  bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
 
6. Kosten
Was würde eine solche Begleitung durch einen Fachanwalt kosten- Beispiel für ein kleines Verfahren:
 
1. Erstes Anschreiben an Gläubiger: 400 Euro
2. Außergerichtlicher Schuldenregulierungsplan: 600 Euro 
3. Für den Fall der erforderlichen Ersetzung entsteht zusätzlicher Aufwand mit folgenden Anwaltskosten: 
-Insolvenzantrag: 400 Euro 
-Kostenstundungsantrag 100 Euro 
-Antrag auf Restschuldbefreiung 100 Eur0
-Forderungsabtretung: 100 Euro 
 
In Summe sind das 1.700 Euro netto für ein durchschnittliches Verfahren - ohne rechtliche Besonderheiten.
 
Wenn unerlaubte Handlungen vorlägen oder mehr als 20 Gläubiger und vorher Selbständigkeit vorlag, wäre der Weg anders.
 
Das mal vorab.
 
Gerne können wir darüber auch mal telefonieren.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
26.12.2020 < Insolvenzverfahren verkürzt auf drei Jahre - FÜR ALLE: Unternehmer, Handwerker, Kaufleute, Selbstständige und Verbraucher
Information Neustart nach Insolvenz wurde erleichtert

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gebilligt. Das Gesetz sieht eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre vor: Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Unternehmen sind damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit. Dies soll ihnen die Chance auf einen zügigen wirtschaftlichen Neuanfang nach der Insolvenz geben.

Damit auch diejenigen profitieren, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, gilt das Gesetz rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren.
Für Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens


A. Was war das Problem und was das Ziel der Reform?

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18; nachfolgend „Richtlinie“) sieht vor, dass insolvente Unternehmerinnen und Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben müssen, das ihnen eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht. 

Einfacher ausgedrückt:
Europa wollte für Unternehmer eine maximale Entschuldungszeit von 3 Jahren.
Deutschland hatte das bis heute (September 2020) nicht umgesetzt.
Deutschland wollte dafür nicht bestraft werden und musste handeln.
Für Unternehmer (Selbstständige, Handwerker u.a.) gilt jetzt: schuldenfrei in 3 Jahren.

Erläuterung und Hintergründe: 

Die Mitgliedstaaten der EU hatten nach Artikel 22 der Richtlinie sicherzustellen, dass an die Insolvenz geknüpfte Verbote der Ausübung gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeiten mit Ablauf der Entschuldungsfrist ohne Weiteres außer Kraft treten.

Umzusetzen waren diese Vorgaben bis zum 17. Juli 2021;

Die Umsetzungsfrist konnte einmalig um ein Jahr verlängert werden (Artikel 34 Absatz 1 und 2 der Richtlinie).

Den Anforderungen der Richtlinie genügte das bisherige Recht nicht.

Nach § 287 Absatz 2 in Verbindung mit § 300 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) beträgt die reguläre Frist für eine Restschuldbefreiung sechs Jahre. Eine Restschuldbefreiung binnen der von der Richtlinie vorgegebenen Dreijahresfrist ist nur möglich, wenn es der Schuldnerin oder dem Schuldner gelingt, die Verfahrenskosten zu decken und die Insolvenzforderungen zu 35 Prozent zu befriedigen (§ 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InsO). 

Zudem traten Tätigkeitsverbote, die an die Insolvenz anknüpfen können, nicht ohne Weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft (vgl. § 35 Absatz 6 der Gewerbeordnung).

B. Wie ist die Vorgabe der EU jetzt umgesetzt worden?

Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird von sechs auf drei Jahre reduziert.
Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird verzichtet.

Eine erneute Restschuldbefreiung unterliegt einer elfjährigen Sperrfrist und einer fünfjährigen Verfahrensdauer.

Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für alle Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden.

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umsetzen. Er sieht in seinem Kern eine schrittweise Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre vor. 

Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird dabei künftig verzichtet.

Eine Übergangsregelung soll sicherstellen, dass es beim Übergang zum künftigen Recht zu keiner abrupten Verkürzung der maßgeblichen Fristen kommt, weil dies Fehlanreize setzen und ungerechte Ergebnisse produzieren könnte.

Zugleich soll die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung von derzeit zehn auf künftig 13 Jahre verlängert werden, um den bisherigen Rhythmus, innerhalb dessen eine erneute Restschuldbefreiung erlangt werden kann, beizubehalten. Ferner wird festgelegt, dass Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft treten. 

Fazit

Für Unternehmer, Handwerker, Selbständige und Verbraucher gibt es nun eine Verkürzung der Insolvenzverfahrensdauer ab sofort auf 3 Jahre. 

 

Dresden, 26.12.2020

Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht
02.12.2020 < Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur durch einen Gläubiger, der Forderungen angemeldet hat
Information

Aus Sicht des Schuldners hat das Insolvenzverfahren nur dann Sinn, wenn er am Ende die Restschuldbefreiung erhält.
Die Restschuldbefreiung soll aber nur ein redlicher Schuldner erhalten.
Wenn der Schuldner im Verfahren nicht mitwirkt oder Vermögen oder Einkommen verschweigt, kann ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden.

  • BGH, Beschluss vom 13.02.2020, IX ZB 55/18: Versagung der RSB darf nur – auch nachträglich – von einem Gläubiger beantragt werden, der seinen Forderung angemeldet hat.


Im nachfolgenden Fall erfolgte die Versagung der Restschuldbefreiung und auf Rechtsmittel des Schuldners die Aufhebung der Entscheidung.

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag am 13. März 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Während des Insolvenzverfahrens übte der Schuldner, der 1959 geboren wurde, eine Beschäftigung als selbstständiger Handelsvertreter aus.

Mit Schreiben vom 14. April 2008 gab der Insolvenzverwalter diese Tätigkeit frei.

Er unterrichtete den Schuldner darüber, dass er verpflichtet sei, die Gläubiger durch Zahlungen an den Verwalter so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Auskunft über das im Rahmen einer angemessenen unselbstständigen Tätigkeit erzielbare Nettoeinkommen erteilte der Schuldner nicht.

Er wies ohne nähere Angaben darauf hin, aus seiner selbstständigen Tätigkeit keinen den Pfändungsfreibetrag übersteigenden Gewinn erzielt zu haben.

Seine Bemühungen, eine angestellte Tätigkeit als Handelsvertreter zu erhalten, seien erfolglos geblieben.

In seinem Schlussbericht vom 23. Januar 2009 führte der Verwalter aus, der Schuldner hätte im Hinblick auf seinen erlernten Beruf als Industriekaufmann sowie nicht bestehender Unterhaltspflichten ein jedenfalls im pfändbaren Bereich liegendes Nettoeinkommen in Höhe von 990 € monatlich erzielen können.

Im Schlusstermin vom 31. März 2009 beantragten die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Verwalters, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner unter Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse die Zurückweisung der Versagungsanträge.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Fall entschieden und auf Grund des Rechtsmittels des Schuldners die Versagung der Restschuldbefreiung aufgehoben.


Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer
11.11.2019 EU - Restschuldbefreiung: Wieder schuldenfrei in 3 Jahren / aktuelle Möglichkeiten des deutschen Insolvenzrechts
Information

Die EU-Richtlinie soll allen europäischen Staaten - auch Deutschland - die Restschuldbefreiung im Falle einer Insolvenz bedingungslos bereits nach drei Jahren bringen.

3 Jahre für alle Schuldner - unabhängig von der Regulierungsquote.

Die Frist für die Umsetzung; das Umsetzungsdatum läuft zum 17. Juli 2021 aus; die Frist kann allerdings einmalig um ein Jahr (also bis 2022) verlängert werden.

I. Deutsches Insolvenzrecht hilft jetzt schon bei schneller Entschuldung und Sanierung.

Es gibt im deutschen Insolvenzrecht derzeit schon zwei Instrumente der schnellen Schuldenregulierung, die sogar zu eine schnelleren Restschuldbefreiung führt als die EU- Restschuldbefreiung nach 3 Jahren: 

  • Erfolgreicher Schuldenregulierungsplan für Verbraucher und
  • Erfolgreicher Insolvenzplan für Gewerbetreibende/Selbständige oder vormals Gewerbetreibende/Selbständige

Besonders interessant ist das Schuldenregulierungsplanverfahren, da diese Sanierung außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens stattfindet. Es gibt

  • keine Eintragung in den Insolvenzbekanntmachungen
  • keine Entragung in der SCHUFA
  • keinen Insolvenzverwalter
  • keine Insolvenzanfechtung
  • keine Gerichtskosten- lediglich Kosten für den Berater.

II. Ausgangsfragen: 

1. Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit

Schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann Schuldenregulierungsverfahren durchgeführt oder ein Insolvenzantrag gestellt werden, vgl. Beitrag zur drohenden Zahlungsunfähigkeit.

2. Verbraucher- oder Regelinsolvenz?

2.1. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für Verbraucher.
Das Regelinsolvenzverfahren für Selbständige und Unternehmer.

2.2. Für Verbraucher ist der außergerichtliche Einigungsversuch eine Pflicht vor der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Es müssen daher alle Gläubiger angeschrieben werden und ein Regulierungsvorschlag unterbreitet werden.

2.3. Der außergerichtliche Einigungsversuch bietet die Chance einer schnellen Sanierung, die sich also nicht 6 Jahre hinzieht bis zur Restschuldbefreiung bei normalen Durchlauf des Insolvenzverfahrens, sondern im Schnitt 3 Monate.

a) Wenn alle Gläübiger dem außergerichtlichen Einigungsvorschlag zustimmen, gilt dies als Vergleich mit allen Gläubigern. Der Schuldner muss die im außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan enthaltene Einmalzahlung oder Ratenzahlungen leisten, dann ist der Schuldner schuldenbefreit.

b) Üblicherweise stimmen aber nicht alle Gläubiger dem Schuldenregulierungsvorschlag zu.
Es gibt meist einige Ablehnungen.

c) Wenn im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs aber die Mehrheit der Gläubiger zustimmt, eröffnet sich für Verbraucher eine besondere Schuldenregulierungsmöglichkeit.

Die Besonderheit besteht bei Verbraucherinsolvenzverfahren darin, dass es einen weiteren Einigungsversuch gibt, bei dem es dann (nur)auf die Kopf- und Sumnmenmehrheit der Gläubiger ankommt.

Das Verfahren heißt: gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren oder Schuldenregulierungsplanverfahren und wird nur dann durchgeführt, wenn nach den Reaktionen im außergerichtlichen Einigungsversuch ein gerichtliches Schuldenregulierungsplanverfahren erfolgversprechend ist.

Im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren kann bei Vorliegen der Kopf- und Summermehrheit der Gläubiger  die Zustimmung einzelner  ablehnenden Gläubiger vom Gericht ersetzt werden.
Beispiel: Eine ablehnende Bank B hat Forderungen von 100.000 Euro. Eine andere Bank G und 2 weitere Gläubiger haben Forderungen in Höhe von 150.000 Euro. Es läge also die Summenmehrheit (Mehrheit liegt bei 125.001 Euro: 100.000 plus 150.000 Euro geteilt durch 2 ) vor, ferner die Kopfmehrheit (3 zu 1 Gläubiger) vor.

Die Ersetzung der Zustimmung im Schuldenregulierungsverfahren erfolgt leider nur im Verbraucherinsolvenzverfahren- nicht für aktuelle Selbständige (eine Ausnahme gab es kürzlich bei einem Insolvenzgericht mit einem kammerzugehörigen Selbständigen)

d) Bei aktuell Selbständigen müssen also alle Gläubiger zustimmen, wenn in Krisensituationen ein außergerichtlicher Sanierungsvorschlag unterbreitet wird.

III. Ehemals Selbständiger und Selbständiger?

Das Schuldenregulierungsplanverfahren gilt auch für ehemalige Gewerbetreibende/Selbständige, wenn Sie unter 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben, vgl. § 304 InsO.

 Sie sind aber akutell selbständig?

Handlungsalternativen:

 1. Aufgabe der selbständigen Tätigkeit

Sie müssen die selbständige Tätigkeit, mindestens für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens aufgeben. Manche lassen sich anstellen in einer UG oder GmbH, die die Geschäfte führt. Se können nicht  geschäftsführender Gesellschafter, sondern nur Angestellter sein.

Es dürfen aber keine Vermögenswerte verschoben werden - das heißt es müßte eine ordnungsgemäße Übertragung von Einzelfirma in die GmbH oder UG erfolgen. Hinzuweisen ist auch darauf dass Übertragung an nahe Angehörige anfechtbar sind.

Wenn eine Aufgabe rechtlich nicht möglich oder gewollt ist, verbleibt nachfolgende Handlungsalternative:

2. Regulierungsvorschlag für aktuell Selbständige

Alle Gläubiger erhalten einen Regulierungsvorschlag mit dem Hinweis auf die selbständige Tätigkeit. Die Einnahmen und Ausgaben müßten offengelegt werden. Nach bisheriger Rechtslage und Rechtsprechung müssten -wie ausgeführt- jetzt alle Gläubiger diesem Vorschlag zustimmen.

Wenn dies scheitern sollte, könnte das Regelinsolvenzverfahren eingeleitet werden und innerhalb des eröffneten Regelinsolvenzverfahrens vom Schuldner ein Insolvenzplan gelegt werden, der  zur Abkürzung des Regelinsolvenzverfahrens führt. Im günstigen Fall kann nach 3-6  Monaten das Insolvenzverfahren mittels Insolvenzplan abgeschlossen sein.

Weitere Infos am besten in einer Beratung (Abrechung auf Stundensatzbasis).

 

 

insoinfo
Verfasser: Hemann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
02.12.2014 Privatleute in der Insolvenz. Schnell raus aus der Insolvenz!
Information Der Bundestag hat am 16.05.2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungs-verfahrens als zweite Sturfe der Insolvenzrechtsreform verabschiedet. Der Bundesrat hat dies am 07.06.2013 gebilligt. Das Inkrafttreten der meisten Regelungen erfolgte am 01.07.2014.

Dieser Beitrag behandelt folgende Punkte:
1. Einleitung: Wer ist der typsische Schuldner?
2. Ursachen einer Insolvenz
3. Anzeize für Schuldner zur Verkurzung des Verfahrens
4. Beratung durch die Schuldnerberatung oder einen Fachanwalt?
5. Was sind Sonderproblem bei Verbrauchern?
6. Schuldnerberatungsstellen in Dresden
7. Regelungen der Gesetzesreform im Überblick
8. Einzelheiten der Reform und was wir für Sie tun können
9. Leistungsangebot und Kontakt

1. Einleitung:
Wer ist der typische Schuldner?
Warum wieder eine Reform der Insolvenzordnung?

Der typische Schuldner ist
  • 41 Jahre alt
  • Mann
  • ledig
  • lebt in einer Großstadt
  • ist oft arbeitslos.  
  • Verschuldung (im Schnitt) 40.000 Euro
(Quelle: SZ vom 16.07.2014 S. 1).
Die Anzahl der Privatinsolvenzen beträgt allein in Sachsen pro Jahr 4100.
Privatinsovlenzen finden sich aber in allen Schichten, in allen Alters- und Berufsgruppen:
Handwerker, Händler, Selbständige, Unternehmer, Künstler, Prominente. Schuldnerberatungsstellen können in einfachen Fällen Hilfestellung leisten. 
Weniger ist diese Hilfe geeignet, wenn es schnell gehen soll oder kompliziert ist.
Hier lohnt der Weg zum Fachanwalt. 
Für viele ist Insolvenz gleichbedeutend mit persönlichem Versagen und endgültigem Scheitern.
Schulden sind eine Bürde. Die Schuldner stehen unter Druck und haben Angst vor dem Gerichtsvollzieher oder Gerichtspost.
Mit der mehrstufigen Insolvenzrechtsreform wurden die Rahmenbedingungen so geändert, dass Insolvenz eine echte Chance zum Neuanfang und den Ausweg aus der Schuldenfalle bietet.
Die Reform bietet auch für Privatleute verbesserte Chancen, sich von den Schulden zu befreien.
Mit der Restschuldbefreiung soll man wieder in die Normalität als Bürger zurückkehren-
eigenes Konto, Möglichkeit eines Ratenkaufs, kein negativer Schufaeintrag uvw.
Der Anstieg auf 109.000 Verbraucherinsolvenzen im vergangenen Jahr zeigt, dass die Überschuldung privater Haushalte weiter viel verbreitet ist. 

2. Ursachen einer Insolvenz
Die Ursachen sind vielfältig:
  • Anschaffungen werden über Kredit finanziert, die laufenden Raten unterschätzt
  • Das verfügbare Einkommen wird oft vollständig verplant.
  • Bei unerwarteten Problemen wie Betriebskostennachzahlung oder das Auto oder ein technisches Teil in der Mietwohnung gehen kaputt, sind Einnahmen und Ausgaben nicht mehr ausgeglichen.
  • Fehlinvestitionen
  • Investitionen in den grauen Kapitalmarkt (Schrottimmobilien ua.)
  • Scheidung oder Trennung
  • Streit
Aber auch Einzelunternehmer (Handwerker, Kaufleute, Selbständige) geraten häufig in finanzielle Schieflage. Zur Überschuldung führen hier oft
  • unternehmerisches Wagnis
  • wirtschaftliches Engagement
  • unverschuldete Umsatz- und Zahlungsausfälle
  • unerwartete Belastungen durch Steuernachzahlungen ua.
  • eskalierende Konflikte mit Geschäftspartnern
Das wirtschaftliche Potential muss im Interesse aller möglichst schnell wieder aktiviert werden.
Die Verkürzung der Wohlverhaltensphase und des  Insolvenzverfahrens gilt daher für Privatleute egal ob sie ein Unternehmen hatten oder angestellt waren/sind.

3. Anzeize für Schuldner zur Verkürzung des Verfahrens
Die Restschuldbefreiung gibt es nicht zum Nulltarif.
Der Gesetzgeber hat Anreize geben, möglichst viele Schulden zu begleichen, damit die beschleunigte Restschuldbefreiung auch im Interesse der Gläubiger ist.
Kann der Schuldner die neue (hohe)Quote nicht erfüllen, kommt es wie bisher erst nach sechs Jahren zur Restschuldbefreiung. Einzelheiten der Gesetzesreform werden unten ausgeführt.

4. Beratung durch die Schuldnerberatung oder einen Fachanwalt?
Wer kann Auswege aus der Schuldenfalle aufzeigen und die Schuldner begleiten?
Wann ist eine Schuldnerberatung und wann eine anwaltliche Beratung sinnvoll?
Schuldnerberatungsstellen können zahlungsunfähige Verbraucher beraten.
Fachanwälte für Insolvenzrecht beraten auch zahlungsunfähige Verbraucher mit irgendwelchen Sonderproblemen und insolvente Selbständige/Handwerker/ Unternehmer.
Fachanwälte können bei guter Zuarbeit die Verfahren oft sehr schnell bearbeiten.
Bei manchen Schuldnerberatungsstellen gibt es längere Warte- und Bearbeitungszeiten.
Die Beratung bei Schuldnerberatungsstellen muss nicht bezahlt werden, hingegen sind die Kosten eines Fachanwalts vom Schuldner oder einem Dritten selbst zu bezahlen
Bei Schuldnerberatungsstellen ist der Schwerpunkt mehr die soziale Betreuung,
bei Fachanwälten die rechtliche Betreuung.
Schuldnerberatungsstellen und Fachanwälte erarbeiten mit dem Schuldner einen exakten Überblick über die finanziellen Situation und die Verschuldung.
Die Verbraucherberatungsstellen begleiten - ebenso wie die Fachanwälte- die Schuldner bei den dann folgenden Verhandlungen mit den Gläubigern.
Beim Verbraucher müssen die Gläubiger einen außergerichtlichen Schuldenregulierungsverschlag erhalten, um überhaupt ein Insolvenzverfahren einleiten zu dürfen. Beim Nicht- Verbraucher gibt es diese Verpflichtung zum außergerichtlichen Verhandeln nicht.
Meist ist sie jedoch auch hier sinnvoll.
Bei einfachen und normalen Verhältnissen sind Verbraucher bei den meisten Schuldnerberatungsstellen gut beraten und betreut.
Bei komplizierten oder Eilfällen haben Fachanwälte mit ihrer Ausbildung als Volljuristen und der Fachanwaltsausbildung Vorteile.

5. Sonderfragen bei Verbrauchern können sein ( auszugsweise):
  • Immobilienbesitz (z.B. die gemeinsame Immobilie mit der Ehefrau)
  • Berrechnung unpfändbares Einkommen bei Sonderbelastungen
  • Der Schuldner hat ein Kraftfahrzeug, das unpfändbar sein soll wegen besonderen Gründen
  • Insolvenzanfechtungstatbestände oder deren Vermeidung
  • drohender Jobverlust durch Bekanntwerden der Insolvenz
  • einzelne Großgläubiger haben ohne Begründung den Vergleichsvorschlag schon abgelehnt und es muss nachhaltig verhandelt werden
  • es besteht besondere Eilbedürftigkeit
  • es bestehen (mögliche) Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung
  • persönliche Gründe für die best- und schnellstmögliche Schuldenregulierung
  • individuelle Betreuung ist notwendig oder erwünscht
  • sonstige Gründe
6. Schuldnerberatungsstellen (Auszug)
  • Gemeinnützige Gesellschaft Striesen Pentacon e.V.
    Schandauerstraße 60
    01277 Dresden
    Tel. 312 24 14 oder - 11 oder - 22
    Schuldnerberatung@striesen-pentacon.de
  • Caritasverband für Dresden e.V.
    Schweriner Straße
    Tel. 4984715
    Schuldnerberatung@caritas-dresden.de
  • Schuldnerberatung Pieschen
    Leipzigerstraße 97
    8588118
  • Schuldnerberatung Prohlis
    Herzberger Str. 24/26
    Tel. 2729084
  • Schuldnerberatung Gorbitz
    Kesselsdorfer Str. 106
    Tel. 5008337
7. Regelungen der Gesetzesreform im Überblick:
  • Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens
  • Abschaffung des Vorranges der Gehalts/Lohn-Abtretung aus § 114 InsO
  • Änderung des Versagungsrechts der Restschuldbefreiung
  • Insolvenzanfechtungsrecht für den Verwalter auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Absonderungsrecht für Verwalter auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Insolvenzplanverfahren auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Sperrfristen für ein zweites Verfahren
  • Widerrufsmöglichkeiten der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO
  • Privilegierung von Unterhaltsgläubigern bei vorsätzlich pflichtwidrigem Unterlassen
  • Steuerschulden nach Steuerhinterziehung sind von Restschuldbefreiung ausgeschlossen
  • Abschaffung des Motivationsrabattes 
  • Eintragung im Schuldnerverzeichnis
  • Änderung der Mindest- und Regelvergütung des Insolvenzverwalters
  • Verwertung von Wohngenossenschaftsanteilen
8. Einzelheiten der Reform und was wir für Sie tun können
8.1. Verkürzung der Verfahrensdauer
8.1.1. auf 5 Jahre bei Deckung der Verfahrenskosten
Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach 5 Jahren- statt bisher sechs Jahren - von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie die Verfahrenskosten (Kosten des Gerichts und des Insolvenzverwalters) aufbringen. Der Staat erhofft sich eine Entlastung von den meist gestundeten Verfahrenskosten.
8.1.2. auf 3 Jahre bei 35 % Quote nach drei Jahren
Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach 3 Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens 35 % der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Die Quote kann auch von dritter Seite aufgebracht werden.

Was können wir für Sie klären und beanworten?
  • Erläuterung der optimalen Verfahrensweise
  • Begleitung bei der Umsetzung
  • Mögliche Fragen, die wir professionell beantworten können:
    1. Haben Drittmittel zur Erreichung der 35 % auf die Vergütung des Insolvenzverwalters Auswirkungen- erhöhen diese also die Vergütung des Verwalters?
    2. Besteht ein Anspruch des Schuldners auf Festsetzung/Mitteilung der Höhe der Verwaltervergütung?
    3. Welche Mittel müssen (wann) zur Optimierung nachgewiesen und aufgebracht werden?
    4. Welche Vor- und Nachteile bietet das Insolvenzplanverfahren, das jetzt möglich ist?
8.2. Abschaffung des Vorranges der Gehalts/Lohn-Abtretung aus § 114 InsO
Zur Absicherung von Darlehn mussten Schuldner oft den pfändbaren Teil ihres Einikommens (formularmäßig) an den Darlehnsgeber abgetreten. Innerhalb eines Insolvenzverfahrens mussten derartige Abtretungen für zwei Jahre bevorrechtigt bedient werden.
Dies verkomplizierte die Schuldenregulierungsversuche und verringerte die Masse.
Diese Bevorrechtigung wurde im Gesetz abgeschafft.

8.3. Änderung des Versagungsrechts der Restschuldbefreiung

Die Rechte der Gläubiger wurden hier durch das Reformgesetz gestärkt.
Ein Versagungsantrag gemäß § 290 InsO kann beispielsweise nunmehr jederzeit schriftlich geltend gemacht werden. werden.
8.3.1. Insolvenzstraftaten § 290 Abs 1 Nr.1 InsO
Wielange muss ein Schuldner, der wegen Insolvenzverschleppung verurteilt wurde, warten bis er einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen darf?
Fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung.
Wir können Ihnen beantworten, ob diese gesetzliche Wartefrist auch bei Bagatelldelikten gilt.
8.3.2. Vermögensverschwendung
Bisher war bei Vermögensverschwendung die Wartefrist 1 Jahr.
Dies wurde jetzt erweitert auf 3 Jahre gemäß § 290 Abs.1 Nr.4 InsO.
8.3.3. Verletzung der Erwerbsobliegenheit
In der Wohlverhaltensphase gab es bereits eine Sanktion bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit. Die Erwerbsobliegenheit wurde im Reformgesetz schon für das eröffnete Verfahren geregelt gemäß § 290 Abs.1 Nr.7 InsO.
Der Schuldner muss sich daher intersiv um eine Beschäftigung kümmern.

8.4. Sperr- und Wartefristen für ein zweites Verfahren/Antrag auf Restschuldbefreiung

  • Insolvenzstraftaten: 5 Jahre
  • Falsche Angaben: 3 Jahre
  • Vermögensverschwendung: 3 Jahre
  • Bei Versagung nach § 290  Nr. 5, 6,7 InsO: 3 Jahre
  • Bei Versagung nach Scheitern wegen 298 InsO: O Jahre
  • Bei Versagung nach § 298 InsO: 3 Jahre (bisher 10 Jahre)
  • Bei Erteilung der Restschuldbefreiung: 10 Jahre
8.5. Widerrufsmöglichkeiten der Restschuldbefreiung wurden erweitert
Die Rechte der Gläubiger sollen durch das Reformgesetz auch hier gestärkt werden.
Bislang gab es eine Beschränkung der Widerrufsmöglichkeiten auf Erkenntnisse bis zum Schlusstermin.
Wenn sich jetzt nachträglich herausstellt, dass die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß des neugefassten § 303 InsO möglich.
Beispielsfall: Goldmünzsammlung wird nachträglich bekannt durch Scheidungsverfahren

8.6. Insolvenzplanverfahren auch für Verbraucher (IK- Verfahren)
Das Insolvenzplanverfahren wird jetzt auch in Verbraucherinsolvenzverfahren, sogenannten IK- Verfahren möglich sein.
Damit besteht also auch für Verbraucher und ehemalige Selbständige/ Unternehmer, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben, die Gestaltungsmöglichkeit im Insolvenzplanverfahren Gruppen der Gläubiger zu bilden, die dann über den Plan abstimmen. Der Plan gelingt, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt.
Verbraucher haben damit die Möglichkeit außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens mittels Schuldenregulierungsverfahren eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen und nunmehr auch mittels Insolvenzplanverfahren.
Die Sanierungsmöglichkeiten werden dadurch wesentlich erhöht.
Dies eröffnet Chancen für den Schuldner schneller schuldenfrei zu sein.
Für die Gläubiger ist es eine zusätzliche Chance noch eine nennenswerte Quote zu erhalten.
Nicht möglich ist bei Verbrauchern die Eigenverwaltung.
Zuständig für die Planverfahren sind nicht mehr die Rechtspfleger, sondern der Richter (schon seit 01.01.2013)
Planverfahren sind ab dem 01.07.2004 auch in Verfahren möglich, die schon vorher eröffnet wurden.

9. Leistungsangebot und Kontakt:
Ich bin mit meinem Team seit über 20 Jahren im Insolvenz- und Sanierungsrecht tätig und habe schon zahlreiche Insolvenz-, Sanierungs-, Schuldenregulierungs- und Insolvenzplanverfahren erfolgreich durchgeführt und stehe für
  • professionelle Hilfe 
  • kompetente rechtliche Beratung
  • Coaching
  • Gestaltung und Koordination bei Insolvenzplanverfahren
  • Sanierungsmediation
  • Inhouseschulung
  • Vorträge
gerne zur Verfügung

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (Dresden International University)

Tel.  0351 8110233
Fax 0351 8110244
kulzer@pkl.com
www.pkl.com
www.insoinfo.de

Dresden, Leipzig, Cottbus, Berlin

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Writschaftsmediatior

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11