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Insolvenzrecht A bis Z
Eingehungsbetrug / Lieferantenbetrug / Warenkreditbetrug
I. Gesetzestext/ § 263 (Betrug)
  1. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. ..
  4. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  • Nr.1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat
  • Nr.2 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen
  • Nr.3 eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt
  • Nr.4  seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 
  • Nr. 5 einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht
II. Bemerkungen
1. Zweck der Norm
§ 263 StGB dient dem Schutz des Vermögens vor Beeinträchtigung durch Täuschung. Der Täter muss das Opfer durch Täuschung und Irrtum zum Werkzeug einer Schädigung des eigenen Vermögens machen.
Die Tat ist gemäß § 263 Abs. 5  StGB als Verbrechen qualifiziert, wenn sie banden- und gewerbsmäßig begangen wird.

2. Veranlasste Selbstschädigung
Beim Betrug wird im Unterschied zu den Eigentumsdelikten das Opfer durch Täuschung zur Selbstschädigung veranlasst.
Besonders häufig sind Betrugsfälle im E-Commerce-Bereich (Online-Auktionshandel oder Onlinebestellungen bei Zahlungsunfähigkeit

3. Prüfungsschema zum Betrug
  • Voraussetzung 1: Täuschungshandlung 
Die herrschende Meinung umschreibt die Tathandlung mit der
Täuschen über Tatsachen, Sch/Sch/Cramer § 263 Rdnr. 6

durch die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderern durch ausdrückliche ode schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen (Tatsachen sind konkrete Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind, Otto in Jura 2002, 606).

Täuschungshandlung in drei verschiedenen Fallgruppen:
  • Täuschung durch ausdrückliche Erklärung
  • Täuschung durch schlüssiges Verhalten
  • Täuschung durch pflcihtwidriges Unterlassen
Beispiele:
  • schlüssige Täuschung über Zahlungs- und Leistungswilligkeit
  • konkludente Erklärung des Erfüllungswillens und der Erfüllungsfähigkeit bei Eingehung einer Vertragsverpflichtung 
  • Zechpreller, der Speisen und Getränke in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bestellt, vgl. BayOblG JR 1958, 67.
  • Kauf einer Sache auf Kredit, obwohl man weiss, dass man im Fälligkeitszeitraum nicht zahlen kann, vgl. Sch/Sch/Cramer § 263 Rdnr. 27
  • Der Gebrauchtwagenhändler offenbart nicht, dass er einen Unfallwagen anbietet, BayOlLG NJW 1994, 1078, obwohl eine Garantenpflicht zur Aufklärung besteht, vgl. BGH Uret. v. 25.07.2000, NJW 2000, 3013.
Die Täuschung erfolgt in der Regel durch konkludentes Handeln, die z.B. mit der Warenbestellung erfolgt. In den wenigsten Fällen erklärt der Warenbesteller bei der Bestellung ausdrücklich, dass er bei Fälligkeit die Waren bezahlen werde. Wer einen Vertrag abschließt, erklärt aber konkludent, dass er die ihm obliegende Leistung erbringen kann oder zB. ihm die Verfügungsbefugnis über die zu versteigernde Sache zusteht.

Maßgeblich ist die Absicht zu leisten, also der Zahlungswillen und die Annahme hierzu in der Lage zu sein.

Der BGH führt dazu aus:
Wenn ein Kaufmann Waren auf Kredit bestellt und dabei ein kurzes Zahlungsziel vereinbart, behauptet er nämlich in der Regel, dass er willens sei und sich auch nach seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung für fähig halte, die Zahlungsfrist einzuhalten oder sie jedenfalls nicht länger zu überschreiten, als dies in der Geschäftsverbindung oder in der Branche überlicherweise hingenommen wird. Wenn er entgegen dieser Behauptung nicht an seine künftige Leistungsfähigkeit glaubt, vielmehr ernsthafte Zweifel hat, ob er die eingegangene Verbindlichkeit werde erfüllen können, spiegelt er vorsätzlich eine falsche innere Tatsache vor, vgl. BGH Urt. vom 25.11.1960 NJW 1981, 354.
  • Voraussetzung 2: dadurch Irrtum erregt oder unterhalten
Durch die Täuschung muss bei dem Opfer/Getäuschten ein Irrtum erregt oder unterhalten worden sein- eine Fehlvorstellung über Tatsachen.
Irrtum ist nach herrschender Auffassung jede Fehlvorstellung über die Tatsachen, die Gegensrtand der Täuschung waren.
Notwendige Fragen:
  1. Welchen Bewusstseinsinhalt hatte das Opfer infolge der Täuschung?
  2. Welcher Bewusstseinsgrad von Fehlvorstellung lag beim Geschädigten vor?
    Möglichkeiten:
    • Opfer hat über konkrete Möglichkeiten reflektiert und dem Täter geglaubt
    • Opfer hat konkrete Zweifel an der vorgetäuschten Tatsache, verfügt aber dennoch. Nach einer Auffassung wird hier ein Irrtum verneint. Nach anderer Auffassung wird der Irrtum bejaht, wenn das Opfer die Richtigkeit seiner Vorstellung für wahrscheinlicher als ihrer Unrichtigkeit hält. Nach herrschender Auffassung schließen Zweifel die Möglichkeit eines Irrtums nicht aus, Lakchner in LK § 263, Rnd. 79 ff.
    • Das Opfer macht sich keine konkrete Vorstellungenm sondern geht davon aus, alles ist in Ordnung
    • Kein Irrtum wenn Getäuschte gar nicht darüber nachgedacht hat.
  • Voraussetzung 3: dadurch unmittelbar vermögensmindernde Verfügung veranlasst
Der Irrtum muss zu einer Vermögensverfügung geführt haben.
Als Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu verstehen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Beispiel: Täuschung durch Handeln: Aufschwatzen minderwertiger Ware
  • Voraussetzung 4: dadurch Vermögensschaden
Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung ("Gesamtsaldierung"). Die Minderung muss bezifferbar sein. 
  • Voraussetzung 5: Kausalität 

Zwischen allen Tatbestandsmerkmalen muss Kausalität bestehen.

  • Voraussetzung 6: subjektiver Tatbestand

Bezüglich der objektiven Tatbestandmerkmale ist bedingter Vorsatz ausreichend

  • Voraussetzung 7: Bereicherungsabsicht (Absicht stoffgleicher Eigen- und Drittberecherung)

Der Täter muss sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil als End- oder notwendiges Zwischenziel verschaffen wollen (= Bereicherungsabsicht).
Vermögensvorteil ist  jede Mehrung des Gesamtvermögens.
Der gewollte Vermögensvorteil muss stoffgleich mit dem verursachten Vermögensschaden sein, d.h. der Schaden muss sich als Spiegelbild des vom Täter erstrebten Vermögensvorteils darstellen.

  • Voraussetzung 8: Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich

  • Rechtswidrigkeit als allgemeines Verbrechensmerkmal

  • Besonders schwerer Fall nach § 263 Abs.3 S.2 und Abs.4 StGB

  • Voraussetung 9: Antrag § 263 Abs.4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB

 































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