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Insolvenzrecht A bis Z
Internationale Zuständigkeit / internationales Insolvenzrecht
Thema: grenzüberschreitende Insolvenzerfahren, Zuständigkeiten; internationales Insolvenzrecht, Insolvenzrecht in Frankreich ua.

1. Von Partikular- und Sekundärinsolvenzverfahren

Bei kollidierenden Insolvenzverfahren innerhalb Europas droht dasjenige Gericht die Oberhand zu behalten, welches den Fall zuerst an sich zieht.

Während bei einem Hauptinsolvenzverfahren es sich um ein mit universaler Wirkung ausgestattetes Insolvenzverfahren handelt, das grundsätzlich das gesamte in-und ausländische Vermögen des Schuldners umfasst, sind unter Partikularverfahren alle in ihrer Wirkung territorial beschränkten Insolvenzverfahren zu vestehen.

Sie erfassen sowohl Sekundärinsolvenzverfahren i.S.d. § 356 InsO, als auch unabhängige, isolierte Partikularverfahren.

Zu den Voraussetzungen, Zulässigkeit, Rechtsfolgen von Partikularverfahren vgl. Prof. Dr. Albrecht in InsbürO 3/2006 S. 100.

2. Zuständigkeitswechsel

Ein Wechsel zur Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats widerspricht den Zielen der EuInsVO, vgl. EuGH, Urteil v. 17.1.2006 C- 1/04 ( Susanne Staublitz-Schreiber ).

3. Rechsprechung ( Auszug: Stand bis März 2006 ) 

  • EuGH, Urtil. v. 17.1.2006 ( Susanne Stablitz-Schreiber ) ZInsO 2006, 86
  • EuGH GA Colomer, Schlussanträge v. 6.9.2005 - Rs C 1/04 04         ( Susanne Staublitz-Schreiber, BGH ZIP 2004, 94) ZIP 2005, 1641
  • EuGH GA Jacobs, Schlussanträge v. 27.9.2005 s C 41/04 04 ( Eurofoods IFSC Ltd ), ZIP 2005, 1878
  • Supreme Court of Ireland, Urt. v. 27.7.2004 - 147/04 / Re Eurofoods IFSC Ltd.) NZI 2004, 505
  • Court for Appeal ( Civil Division, Urt. v. 27.7.2005, NZI 200, 571 )
  • High Court of Justice Birmingham, Beschluss v. 18.4.2005 - 2375 bis 2382/05 ( MG Rover) , NZI 2005, 467
  • High Court of Justice Leeds, Urteil v. 20.05.200 - NO 556 und 557/042375 bis 2382/05 ( Ci4net), ZIP 2004, 1769
  • OGH( Österreich) , Beschluss v. 17.03.2005 - 8 Ob 135(04 t, NZI 2005, 465
  • Stadtgericht Prag, Beschluss v. 26.4.2005 - 78 K 6/05 -127 ( nrk), ZIP 2005, 1431


    Fallsammlung anläßlich des 3. deutschen Insolvenzrechtstages 2006 in Berlin, Workshop II, Prof. Dr. Heinz Vallender, Richter am AG Köln


    4. Insolvenzverfahren in Frankreich / Anerkennung der Restschuldbefreiung in Deutschland ?

    Grundlage für die französische Restschuldbefreiung nach 18 Monaten, bildet die EU-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00.

    Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet:

    Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: Frankreich ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00


  • 20.03.2007 Die limited und die Insolvenz in England auf dem Prüfstand
    Information Für viele Firmengründer ist die Wahl einer englischen "private company limited by shares", kurz "limited" genannt, Mode.
    Jetzt beginnen auch manche Firmen in Krisensituationen ihren Sitz nach England zu verlegen, z.B. der krisenbedrohte Autozulieferant Schefenacker aus Stuttgart.
  • Hat dies Vorteile? Wenn ja, welche?
  • Müssen Geschäftsführer auch in England strafrechtlich und persönlich haften bei Insolvenzverschleppung?
  • Welche Gläubigerschutzinstrumente bestehen in England und bei der "limited"?

    1. Vorteile eines Insolvenzverfahrens in England
    In Großbritannien können sich die Gläubiger den Insolvenzverwalter aussuchen. Das englische Insolvenzrecht soll (angeblich) transparenter und flexibler sein.
    Zum Beispiel ist die Fortführung an weniger starre Fristen gebunden.
    Die Gläubiger benötigen nicht die Zustimmung des Alteigentümers, um ihre Forderungen in Firmenanteile umzuwandeln.

    2. Persönliche Haftung bei Pflichtverletzung
    Insolvency Act 1986 Sec 213 (Vereinigtes Königreich)
    Jede Beteiligung an der Fortführung der Geschäfte einer zahlungsunfähigen englischen "private limited company" (GmbH), mit der Absicht Gläubiger zu benachteiligen, führt, nach Section 213 Insolvency Act, zur vollen persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Ein hiervon abgrenzbarer einzelner Betrug kann die persönliche Geschäftsführerhaftung nicht stützen, vgl. Court of Appeal England, Urt. 5.3.2003 - 1465/01, EWiR 2/2004 S. 79.

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung sind:
  • der "director" hat die Gesellschaft mit dem Ziel geführt, die Gläubiger zu betrügen ("fraudulent trading")
  • der "director" wusste oder hätte wissen müssen, dass die Gesellschaft keine Chance hatte, die Insolvenz abzuwenden
  • der "director" hat notwendige Maßnahmen zur Verringerung des Schadens der Gläubiger nicht vorgenommen ("wrongful trading").

    Dem "director" gleichgestellt ist der faktische Geschäftsführer ("shadow director"), sec. 741 (2) CA 1985, ZVR 102 (2003), 387, 407 ff.

    3. Strafbarkeit bei Insolvenzverschleppung
    Eine Insolvenzantragspflicht kennt das englische Recht nicht.
    Zur Strafbarkeit des "directors" einer "private company limited by shares" wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung gibt es zahlreiche Beiträge in Literatur und Rechtsprechung, z.B. T. Schork in NZI 2006 Heft 1, S. 10 ff. (15).
    Wer die Rechtsprechung des BGH verfolgt, kann davon ausgehen, dass die Justiz den Gläubigerschutz auch auf die "limited" ausweiten wird. Schon jetzt werden in der Literatur bereits reflexhaft Rufe nach dem Gesetzgeber laut, sobald man festgestellt hat, dass § 84 I Nr. 2 GmbHG auf einen "director" nicht anwendbar sei.
    Der "director" unterliegt einer relativ strengen persönlichen Haftung durch die Rechtsinstitute "fraudulent" und "wrongful trading", sec 213 bzw. 214 Insolvency Act 1986, vgl. www.insolvency.gov.ul.

    4. Publizitätspflichten ("disclosures")
    Im englischen Recht werden die Gläubiger einer "limited" durch umfangreiche Publizitätsvorschriften geschützt ("forewarned is forarmed").
    Ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen, bestehen Einsichtsmöglichkeiten im Register unter www.companieshouse.gov.uk.
  • "memorandum of association" (Außenverhältnis)
  • "articles of association" (Innenverhältnis: Sitz, Summe des haftenden Kapitals)
  • Name des aktuellen Geschäftsführers ("director")
  • letzten Jahresabschlüsse
  • Sicherungsrechte an Gegenständen des Gesellschaftsvermögens


    5. Kapitalaufbringung und -erhaltung ("paying up of capital und maintenance of capital")
  • Die Fälligkeit der Einlagen der "limited" ist flexibel.
  • Der Gesellschafter kann gegenüber der "limited" mit Zahlungsansprüchen aufrechnen.
  • Bei Sacheinlagen wird keine Vollwertigkeitsprüfung vorgenommen.
  • Auch künftige Dienstleistungen sind einlagefähig.
  • Dividenden dürfen nur aus erwirtschafteten Gewinnen nach der Deckung der Verlustvorträge ausgeschüttet werden ("distributable profits").
  • Verletzt der "director" die Kapitalerhaltungsvorschriften wegen Verstoßes gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht ("duty of care and skill"), haftet er der Gesellschaft auf Schadensersatz.
  • Jede verdeckte Rückzahlung von Gesellschaftskapital an die Gesellschafter ist verboten ("unlawful return of capital").
  • Zahlungen von überhöhten Geschäftsführergehältern und Verkäufe unter Wert sind verboten ("sales at an undervalue").
  • Die im GmbH-Gesetz geregelten Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsregeln finden auf eine in Deutschland niedergelassene "limited" keine Anwendung, da sich die Kapitalfassung wegen der Niederlassungsfreiheit nach dem englischen Gesellschaftsstatus richtet.
  • Das englische Recht kennt keine Umqualifizierung von Gesellschafterleistungen in Eigenkapital. Einige Stimmen in der Literatur wollen das deutsche Eigenkapitalersatzrecht auf die hier domizilierende "limited" anwenden.
    Dies wird aber überwiegend abgelehnt, vgl. Schall, ZIP 2005, 965, 974.

    Aus unserer Sicht ist die Krise einer Gesellschaft in Deutschland und in England mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden. Wer die Insolvenz nicht rechtzeitig anzeigt, muss bei beiden Varianten mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen.

    Wir informieren und beraten Sie über die aktuelle Rechtsprechung und die sich daraus ergebenden Gefahren gerne im Rahmen einer persönlichen Besprechung.


    HB/PAP/228/26/11/06/12
    HK/PAP/30/03/07/AnwBl

  • insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt ,Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht
    20.03.2006 Internationales Insolvenzrecht
    Information Das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts ist im März 2003 in Kraft getreten. Viele Insolvenzen haben auf Grund der Globalisierung internationale Bedeutung. Wir arbeiten mit Rechtsexperten und Wirtschaftsprüfern in Europa, USA und Polen zusammen.
    Der Wirtschaftsstandort Polen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Damit aber auch die Gefahr von Insolvenzen. Eine Gegenüberstellung von deutschen und polnischem Insolvenzrecht zeigt z.B., dass es im polnischen Insolvenzrecht vor Eröffnung des Verfahrens keine Sicherungsmaßnahmen zu Gunsten der Masse gibt. Im polnischen Insolvenzrecht gibt es ferner eine Privilegierung von Fiskus und Sozialversicherungsträgern. Diese Privilegierung wurde im deutschen Insolvenzrecht mit Inkrafttreten der InsO abgeschafft.

    HK/PAP/ZInsO 8/2007 S.393 ff.   Ansehen
    pdf anzeigen
    Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    10.09.2004 Internationale Insolvenzen und deren Zuständigkeitsprobleme
    Information 1. Wo ist die Zuständigkeit von internationalen Insolvenzverfahren geregelt ?

    In der am 31.5.2002 in Kraft getretenen EuInsVO.

    2. Wo ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wenn dieser zwei Sitze in Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat ?

    Da wo er den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ist das Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen, Art 3 Abs. 1 S.1 InsO. 

    3. Wo ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen bei juristischen Personen ?

    Wo sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben ( Art.3 Abs.1 S.2 EuInsVO ), es sei denn das Gegenteil wird bewiesen.

    4. Was ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ?

    Als Mittelpunkt soll der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist.

    5. Wann ist ein Schuldner für Dritte feststellbar ?

    Wenn ein Interessenmittelpunkt erkennbar  und damit auch eine Kalkulierbarkeit des Kreditrisikos für Gläubiger gegeben ist.

    6. Was ist zu verfahren, wenn kein einheitlicher Verwaltungssitz erkennbar ist ?

    Es sollte dann auf diejenige Gläubigergruppe abgestellt werden, die im Hinblick auf das betroffenen Unternehmen die höchsten Forderung hat

    7. Was passiert, wenn in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird ?

    Wird ein Hauptinsolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat eröffnet, so ist- wenn Niederlassungen in anderen Ländern vorhanden sind- die Entscheidung auch von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, Art. 16 Abs. 1 EuInsVO. In den anderen Ländern können dann nur noch sogenannte Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, Art. 3 Abs. 3, 16 Abs. 2 S.2 EuInsVO.

    8. Welche Wirkung hat ein solches Sekundärinsolvenzverfahren ?

    Die Wirkung beschränkt sich auf das in dem Mitgliedstaat belegene Vermögen, Art. 3 Abs. 2 EuInsVO. Das Hauptinsolvenzverfahren hat nach dem Prioritätsprinzip allerdings den Vorrang.

    9.  Wie und wann ist ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen ?

    Ein Hauptinsolvenzverfahren ist eröffnet, wenn die Entscheidung im Eröffnungsstaat nach dessen Recht wirksam wurde, Art. 16 Abs. 1 EuInsVO. Das Insolvenzverfahren muß eindeutig als Hauptinsolvenzverfahren gekennzeichet werden, vgl. A.A. High Court Dublin in ZIP 2004, 1223 ff.

    10. Wer kann einen Antrag auf Eröffnung eines  Sekundärverfahrens stellen ? 

    Gläubiger des Schuldners und der ausländische Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens ( vgl. Art. 29 EuInsVO, §§ 354 Abs. 1, 356 InsO ) nicht der Schuldner ( str.). 

    11. Welche Gerichtsentscheidungen zur Zuständigkeit bei internationalen Insolvenzen spielen eine Rolle ?

    -High Court of Justice Leeds zu Daisytek in NZI 2004, 219
    -Tribunale Civile di Parma in ZIP 2004,1220, 1223
    -AG München wegen englischer LTD in NZI 2004, 450
    -AG Köln wegen deutscher Gesellschaft in England in NJW- RR 2004, 1055 u.v.m.
    vgl. Eidenmüller in NJW 48/2004 S. 3455 ff.

    Zum Nachweis der Rechtsfähigkeit vgl. LG Berlin, Beschl. v. 22.6.2004 - 102 T 48/04 in ZIP 50/2004 S. 2380 ff.

    Auswirkungen internationaler Insolvenverfahren auf die Insolvenabwicklung, Partikularverfahren ueber das Inlandvermoegen, vgl. InsbuerO 2006 S. 100 
       

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    15.01.2004 Zuständigkeit im Rahmen internationaler Insolvenzverfahren
    Information Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 EuInsVO

    Leitsatz des Gerichts:

    Zur Frage, ob das Gericht des Mitgliedsstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragsstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder ob das Gericht des anderen Mitgliedsstaats zuständig wird ( Vorlage an den EuGH ).

    BGH, Beschl. v. 27.11.2003 - IX ZB 418/02 in ZIP 2004 S. 34
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    22.12.2003 Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren
    Information EuInsVO Art 3, 16, 26
    Eröffnet ein englisches Gericht ein Universalinsolvenzverfahren über die französische Tochtergesellschaft einer englischen Muttergesellschaft unter der Behauptung, die französische Gesellschaft habe den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in England, so ist dies in Frankreich anzuerkennen.
    Die spätere Eröffnung eines eigenen Insolvenzverfahrens in Frankreich scheidet aus.´Ein in Frankreich eröffnetes Insolvenzverfahren ist aufzuheben.
    CA Versailles, Urt. vom 04.09.2003 05038/03 (rechtskräftig), EWiR 24/2003 S.1239
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    02.04.2003 Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts
    Information Das Gesetz zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts ist am 20.03.2003 in Kraft getreten.   Ansehen pdf anzeigen
    Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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