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Minderheitenschutz im Insolvenzplanverfahren |
Entsprechend § 251 InsO hat jeder Gläubiger die Möglichkeit, die Durchführung eines Insolvenzplanes zu verhindern, wenn er geltend machen kann, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde. Der entsprechende Antrag ist zulässig, wenn er spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt wird und der Widersprechende gem. § 251 Abs. 2 InsO glaubhaft macht, dass eine Schlechterstellung vorliegt. Je nach dem, zu welchem Ergebnis das Gericht bei seiner Prüfung gelangt, wird es dem Minderheitenschutz Rechnung tragen und die Bestätigung des Insolvenzplanes versagen oder aber im Zusammenhang mit dem bestätigenden Beschluss aussprechen, dass der Antrag unbegründet ist, weil der Antragsteller durch den Plan tatsächlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne denselben stünde. Gegen die gerichtliche Entscheidung steht den Gläubigern und dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.
Fragen zum Insolvenzplan?
RA Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Dresden, Berlin
0351 8110233 kulzer@pkl.com www.insoinfo.de www.pkl.com
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