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Insolvenzrecht A bis Z
England / Insolvenzverfahren u. Restschuldbefreiung
Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung nach 12 Monaten.

Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten bildet die EU-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00.

Leitsatz des BGH-Beschlusses:

Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen Insolvenzordnung, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen.

Die im Ausland geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen.

BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00

In Deutschland gibt es im Vergleich dazu folgenden Optimierungsmöglichkeiten:
a) Für Verbraucher: außer- und gerichtliches Schuldenfegulierungsverfahren, Dauer ca. 6 Monate
b) Unternehmer und Selbständige: außergerichtliche Einigung oder Insolvenzplanverfahren: Dauer ca.9 Monate.

Die Optimierungsmöglichkeiten in Deutschland sind besser als ausländisches Insolvenzrecht und kalkulierbar.

Wer im Ausland seine Insolvenz abwickeln möchte, sollte dort auch tatsächlich wohnen und arbeiten und nicht nur zum Schein.
Tricksen ist teuer und strafbar und führt am Ende nicht zum Ziel.

 


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