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Insolvenzrecht A bis Z
Betriebsfortführung / Firmenfortführung
Eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 I HGB liegt vor, wenn die fortgeführt Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten der Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.
Bei einer Firmenfortführung tritt die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung. Durch diese Kontinuität können unter den Voraussetzungen des § 25 HGB Verbindlichkeiten auf den Nachfolger übergehen- z.B bei Fortführung der früheren Einzelfirma durch eine neu gegründete GmbH, vgl BGH, Urt. v. 15.3.2004 II Zr 324/01 DStR 2004, 1136 und Insbüro 6/2004 S. 236 ff.
Der Bundesgerichtshof hatte Ende 2005 über die  Haftungsvoraus-setzungen des § 25 I HGB  in folgendem Fall zu entscheiden:
Eine KG betrieb seit 1994 in angemieteten Räumen eine Diskothek. 
Die KG wurde insolvent.
Die Geschäftsräume wurden Ende 1999 an die Vermieterin herausgegeben. 
Die Vermieterin vermietete die Räume am selben Tag an eine Getränkefirma, die ihrerseits mit der beklagten Kauffrau K einen Untermietvertrag abschloss. Die Diskothek wurde wie bisher, insbesondere auch unter derselben Kurzbezeichnung weitergeführt.
Der Bundesgerichtshof bejahte eine Haftung nach § 25 HGB.
Eine Kontinuität liegt vor, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und vom Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.  Auch die Insolvenz der KG ändert an der Haftung nichts.
BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 = NZG 2006, 261; NJW- Spezial Heft 4/2006 S. 173, vgl. auch Hinweis zur Unternehmensfortführung.
Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird, steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert.

Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren

  • Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters, Einsatz von Hilfskräften (Interimsmanager)
  • Absicherung der sogenannten „Weiterlieferungsgläubiger“
  • Aus- und Absonderungsrechte  und Relevanz des § 21 Abs.2 Nr.5 
  • Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren „trotz“ Globalzession: BGH-Rechtsprechung und Gestaltungsmöglichkeiten
  • Ausschöpfung des Insolvenzgeldzeitraums
  • Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Kalkulation und Finanzierung der Betriebsfortführung
  • Vorbereitung der Sanierung ( Insolvenzplan, Übertragende Sanierung)




































































































Im Insolvenzverfahren soll der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden, bis in der ersten Gläubigerversammlung entschieden wird, wie weiter zu verfahren ist- Fortführung oder Liquidation.


01.11.2008 Betriebsübergang in der Insolvenz - Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis in der „Freistellungsphase“
Information Betriebsübergang in der Insolvenz - Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis in der „Freistellungsphase“ Bei einem Betriebsübergang gehen gemäß dem Altersteilzeitgesetz gestaltete Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im sog. „Blockmodell“ die Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche des nicht mehr arbeitspflichtigen Altersteilzeit-Arbeitnehmers Insolvenzforderungen, für die der Betriebserwerber nicht haftet. Nach langjähriger Tätigkeit als Chefsekretärin bei der R-GmbH schloss die Klägerin im Jahr 2000 eine Altersteilzeitvereinbarung, die im „Blockmodell“ vorsah, dass sie bis 31. Juli 2003 arbeitet. Danach sollte sich für weitere drei Jahre die „Freistellungsphase“ anschließen. Mitte 2004 wurde über das Vermögen der R-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter zahlte der nicht mehr arbeitspflichtigen Klägerin bis 31. Dezember 2004 die Altersteilzeit-Vergütung weiter. Die Beklagte, die den Betrieb der R-GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2005 vom Insolvenzverwalter gekauft hatte, lehnte jedoch die Fortzahlung der Altersteilzeit-Vergütung ab. Diese verlangt die Klägerin bis zum Ende des Altersteilzeit-Vertragsverhältnisses. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar gehen die in der „Freistellungsphase“ befindlichen Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber über. Der Senat hält jedoch daran fest, dass die schon vor Insolvenzeröffnung erarbeiteten Vergütungsansprüche als Insolvenzforderungen zu behandeln sind, für die der Betriebserwerber nach den Sonderregeln der Insolvenz nicht haftet. Auch die europäische Betriebsübergangs-Richtlinie steht dem nicht entgegen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 54/07 - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2006 - 8 Sa 1744/05 - insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
20.11.2003 Betriebsfortführung in der Insolvenz
Information Bei Betriebsfortführungen im Eröffnungsverfahren ist grundsätzlich die starke vorläufige Insolvenzverwaltung anzuordnen, um so dem schuldnerischen Unternehmen keinen Wettberwerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen. Es muss verhindert werden, dass schuldnerische Unternehmen während des Eröffnungsverfahrens keine Miete, Leasingsraten und Umsatzsteuer zahlen müssen.
AG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2003-67 g IN 205/03, ZIP 2003, 1809; EWIR 21/2003 S. 1091
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Verfasser: Kulzer Hermann, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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