insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Verleumdung
1. Definition
Eine Verleumdung liegt vor, wenn jemand wider besseres Wissen unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, jemanden verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.

Ehrenrührig ist es, jemandem eine Verletzung von Rechtspflichten vorzuwerfen, z.B. verbotenes Tun wie  Korruption) wie auch das Unterlassen einer Handlung, die rechtlich geboten wäre.

2. Gesetzestexte
§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

3. Abgrenzung
Die Verleumdung ist abzugrenzen gegenüber den Tatbeständen
  • der Beleidigung (§ 185 StGB): Eine ist eine Äußerung, mit der eine deutliche Missachtung oder Geringschätzung zum Ausdruck gebracht wird. § 185 StGB erfasst dabei grundsätzlich nur herabsetzende Werturteile. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen unterfallen.

  • der üblen Nachrede (§ 187 StGB). Die üble Nachrede ist gegeben, wenn verächtlich machende oder im öffentlichen Ansehen herabwürdigende Tatsachenbehauptungen über einen anderen getroffen oder verbreitet werden, deren Wahrheit nicht beweisbar ist.
Anders als bei der üblen Nachrede ist es ein wichtiges Tatbestandsmerkmal der Verleumdung: dass die Unwahrheit der Tatsachenaussage fest steht, und dass dem Autor bzw. dem Redakteur die Unwahrheit der Behauptung bei der Veröffentlichung bewusst ist.
Er handelt also mit Vorsatz.

4. Rechtsfolgen der Verleumdung
Die Verleumdung wird üblicherweise mit einer Geldstrafe geahndet, in schweren Fällen, bzw. bei öffentlicher Tatbegehung oder Begehung in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Anders, wenn Personen des öffentlichen Lebens betroffen sind: Hier sieht § 188 StGB unter bestimmten Voraussetzungen einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Zusätzlich ist mit zivilrechtlichen Ansprüche zu rechnen (Anspruch auf Unterlassung, Widerruf oder Berichtigung und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld).


zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11