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ESUG: Das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung / wesentliche Änderungen
Das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ESUG:

Mit der Bekanntgabe vom 13. Dezember 2011 hat der Bundestag das Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zum 1. März 2012 verkündet.

Die Änderungen durch das ESUG sind auf alle Unternehmensinsolvenzen anzuwenden, deren Eröffnung nach dem 29.02.2012 beantragt wurde.

Das Gesetz bietet die neue Möglichkeit des Schutzschirmverfahrens, bei dem sich Unternehmen, bis zu drei Monate lang Zeit verschaffen können, um Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten ohne dabei der Gefahr von Zwangsvollstreckungen ausgesetzt zu sein.

Das Schutzschirmverfahren sollte nach den vorherigen Gesetzesentwürfen zwangsläufig bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit aufgehoben werden. Dies ist so ausdrücklich nicht mehr geregelt.
Wie es in der Praxis umgesetzt und ausgelegt wird, wird sich zeigen:

Auf jeden Fall stellt das ESUG einen großen Schritt in Richtung Eigenverwaltung dar, die ein Schattendasein führte

Wesentliche Änderungen:
  • Eingriffe in Rechte der Anteilsinhaber sind nun möglich
  • Änderung des Rechtsbehelfssystems
  • Präzisierung von § 258 Abs.2 InsO (was ist vor Aufhebung des Verfahrens zu begleichen?)
  • Zulässigkeit von verfahrensbegleitenden Insolvenzplänen
  • Vollstreckungsschutz nach Verfahrungsaufhebung, §$ 258a InsO
  • Einjährige Verjährungsfrist für Insolvenzforderungen, die nicht bis zum Abstimmungstermin zur Tabelle angemeldet wurden, § 259 b InsO
  • Insolvenzplan auch bei Masseunzulänglichkeit, § 210 a InsO



03.12.2015 ESUG trat ab 01.03.2012 in Kraft: Was war neu und wie sind die Erfahrungen?
Information Das ESUG zur Verbesserung der Sanierung in Insolvenzverfahren trat zum 1. März 2012 in Kraft.
Der Schwerpunkt ist die Eigenverwaltung, die der Regelfall werden sollte  und nicht mehr nur ein Schattendasein führen. Mit der Eigenverwaltung soll der Schuldner die Zügel weiterhin in der Hand halten. Dadurch soll die Insolvenzverschleppung vermieden und die Sanierungschancen erheblich erhöht werden.
Zwischen 2012 und 2015 gab es 559 Verfahren. 42 Prozent davon wurden nicht als Eigenverwaltungsverfahren beendet, sondern als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt, vgl. ZIP 2015, 2160 ff.

1. Besser qualifizierte Insolvenzrichter und Rechtspfleger
Es gibt keine Konzentration der Insolvenzsachen auf besondere Insolvenzgerichte, wie es beispielsweise in Sachsen schon erfolgte. Die Insolvenzrichter und Rechtspfleger sollten sich die  erforderliche insolvenzspezifische Sachkompetenz aneigenen. 

2. Einsetzung eines vorläufiges Gläubigerausschusses
Grundsätzlich ist den Gläubigern im Eröffnungsverfahren das Recht eingeräumt, eine für das Gericht bindende Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung zu treffen, vgl. ZIP 45/2015 S.2161.
Es gibt Schwellenwerte, ab denen der Einsatz eines vorläufigen Gläubigerausschusses zwingend ist.  Schwellenwert ist die Größe einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB.
Unterhalb der Schwellenwerte kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss auf Antrag eingesetzt werden. Im Antrag müssen (mindestens 2) geeignete Mitglieder benannt werden, die ihr Einverständnis belegen. Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses können Gläubiger oder von ihnen bestellte Vertreter sein.

3. Verwalterauswahl
Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter soll kompetent und unabhängig sein.
Der Einfluss der Gläubiger und des Schuldners auf die Verwalterauswahl wurde gestärkt:

Soweit ein Rechtsanwalt schon einmal mit einer allgemeinen Beratung des Schuldners oder des schuldnerischen Unternehmens befasst war, ist nach der Gesetzesreform die Unabhängigkeit des Verwalters nicht ausgeschlossen. Wenn der Rechtsanwalt jedoch bereits einen Insolvenzplan erstellt, ist die Unabhängigkeit nicht mehr gegeben.

Bei größerern Insolvenzverfahren mit einem obligatorischen Gläubigerausschuss, ist dieser an der Verwalterauswahl zu beteiligen. Der Ausschuss kann, wenn er nicht vor der Bestellung angehört wurde, auch noch in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum vorläufigen Insolvenzverwalter wählen.

4. Verbesserung des Insolvenzplanverfahrens
Gemäß § 284 InsO ist ein Auftrag zur Erstellung eines Insolvenzplans an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Beim Plan besteht meist Eilbedürftigkeit.

a) Insolvenzplanverfahren können jetzt auch durchgeführt werden, wenn sie nicht verfahrensbeendend, sondern auch verfahrensleitend bzw nur Teilpläne sind, vgl.  §§ 217, 258 InsO.

b) Der Verwalter kann ermächtigt werden, Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen und ohne neues Gläubigervotum offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.

c) Im Plan kann ein debt-equity-swap vereinbart werden. In die Rechte bisheriger Gesellschafter kann eingegriffen und Gläubiger mit deren Zustimmung zu Gesellschaftern gemacht werden.

d) Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Insolvenzplans haben zwar immer noch aufschiebende Wirkung, jedoch kann das Landgericht die sofortige Beschwerde grundsätzlich unverzüglich zurückweisen, wenn dies als Ergebnis einer Abwägung sinnvoll erscheint. Der  Beschwerdeführer ist notfalls später zu entschädigen.

5. Schutzschirmverfahren
Es gibt jetzt ein Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Um dorthin zu gelangen, muss ein Insolvenzspezialist eine Bescheinigung ausstellen, dass keine Zahlungsunfähigkeit,  aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

Das Gericht ordnet dann auf Antrag einen Vollstreckungsschutz an und setzt einen vorläufigen Sachwalter ein. Der eigenverwaltende Schuldner darf weiter über sein Vermögen verfügen und kann zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt werden.

6. ESUG in der Praxis

  • Gerichte akzeptieren Anträge auf Eigenverwaltungen.
  • Sie setzen die benannten Kontrolleure ein.
  • Eigenverwaltungen haben keinen Sinn, wenn erst Investoren gesucht werden müssen und keiner der bisherigen Gesellschafter Fortführungsinteresse hat
  • Masseverbindllichkeiten können auch im vorläüfigen Verfahren begründet werden, § 270 a InsO.
    Diese Gläubiger werden daher zu 100 Prozent befriedigt und brauchen keine Angst wegen Ausfall haben.
  • Insolvenzgeld und die Vorfinanzierung laufen auch bei Eigenverwaltungen problemlos.
  • In den meisten Fällen macht der vorläufige Sachwalter die Zahlung oder Beauftragung von seiner Zustimmung abhängig. So hat er umfassende Kontrollmöglichkeiten. 
  • Zahlungen der laufenden SV- Beiträge in der vorläufigen Verwaltung laufen - abhängig vom Gerichtsbezirk und der dort vertretenen Rechtsauffassung - oft durch den Geschäftsführer und er macht die Krankenkassen bösgläubig (Information über Zahlungsunfähigkeit und Zahlung um Strafbarkeit zu vermeiden), damit der Sachwalter die Beitragszahlung anfechten kann.
  • Die Umsatzsteuer ist in der vorläüfigen Eigenverwaltung keine Masseverbindlichkeit
  • In der ersten Gläubigerversammlung kann die Eigenverwaltung nur auf Antrag und mit der Kopf und Summenmehrheit aufgehoben werden
  • Die Vergütung des Sachwalters darf nicht soweit gekürzt werden, dass Risiko und Ertrag nicht mehr im Verhältnis stehen. Der Sachwalter und der vorläufige Sachwalter müssen angemessen entlohnt werden.

 

Weiter führende Quellen:
- ESUG: Erfahrung, Probleme, Änderungsmöglichkeiten , Gravensburger Kreis in ZIP 45/2015 S. 2159 ff.

- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/7511

- Plenarprotokoll der 2. und 3. Beratung im Deutschen Bundestag, BT-Plpr. 17/136, S. 16162 [C]

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
10.12.2014 Erfolgsfaktoren einer Planinsolvenz
Information Seit 01. März 2012 ist das größte Reformpakekt in der Geschichte der Insolvenzordnung (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften - ESUG) in Kraft getreten und hat schon die Insolvenz- und Sanierungskultur positiv verändert:
  • Schutzschirmverfahren wurde jetzt vorgelagert bei drohender Zahlungsunfähigkeit
  • Eigenverwaltung soll Regelfall werden
  • Insolvenzplanverfahren wurden verbessert und Blockadepotenziale einzelner Gläubiger und von Gesellschaftern abgebaut
Die Erfolgsfaktoren einer Planinsolvenz in Eigenverwaltung sind:
  • Absprache mit den wichtigsten Verfahrensbeteiligten (Banken, Gesellschafter ua.)
  • Konzept für Kommunikation
  • Konzept für den Insolvenzplan
  • Rechtzeitiger Insolvenzantrag in Eigenverwaltung
  • Vorbereitung der Bescheinigung nach § 270 b InsO
  • Vorbesprechuing mit den Insolvenzgericht
  • Verständigung über die Person des (vorläufigen)Sachwalters
  • Schutzschirmverfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit
  • Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
Einge Hinweise zum ESUG und zur Sanierung:

1. Rettung des Untenehmens hat Vorrang
Die Neuregelungen der Insolvenzordnung haben große Ziele:
  • Besserer Beteiligung und Befriedigung der Gläubiger und
  • mehr Erhalt von Unternehmen durch Sanierungen, wenn eine Fortführung möglich ist.

2. Richtige Einschätzung: Flaute oder "Land unter"
Auch nach der Insolvenzrechtsreform gilt:
Man muss als Geschäftsführer die Liquidität immer im Blick haben und im Falle einer Krise sofort reagieren. Ohne eigenen Sachverstand muss man Expertenrat einholen.
Wer einen Insolvenzgrund verkennt und nicht innerhalb der Frist für die Sanierung reagiert, macht sich strafbar. Der Geschäftsführer muss daher exakt den Unterschied zwischen
Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit kennen.

Der Gesetzgeber wollte also

  • Verbesserung der Sanierungschancen
  • weniger Angst der Geschäftsführer vor der sofortigen Schließung ihre Unternehmens
  • andererseits: konsequente Verfolgung derjenigen Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen und die Chancen durch eine frühzeitige Einleitung eines Insolvenzverfahrens verringern.

3. Insolvenzeinleitung
Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens setzt einen zulässigen Insolvenzantrag voraus.
Der Gesetzgeber hat in seinem Reformpakekt die Anforderungen an einen zulässigen Antrag erhöht.
Er beabsichtigte das frühzeitige Einholen von Fachrat, damit schnellstmöglich alle erforderlichen Informationen erbracht und die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können.
Idealerweise wird schon im Insolvenzantrag mitgeteilt,

  • dass Sanierungschancen bestehen
  • welche Anforderungen ein Insolvenzverwalter haben sollte
  • wer als Insolvenzverwalter oder Sachwalter vorgeschlagen wird und
  • ob Eigenverwaltung gewünscht und sinnvoll ist.

4. Eigenverwaltung: Herr des Unternehmens bleiben
Das Unternehmen, der Unternehmer bzw. Selbständige sollen frühzeitig den Insolvenzantrag stellen, also nicht warten bis alles zu spät ist. Das neue Gesetz soll die rechtzeitige Antragsstellung fördern durch den Ausbau der Möglichkeit der Eigenverwaltung:

  • Keine Angst des insolventen Unternehmers mehr, völlig entmachtet zu werden
  • Keine Angst mehr, das Ruder abgeben zu müssen und
  • Keine Angst mehr durch vorschnelle oder unverhältnismäßige  Eingriffe des Insolvenzverwalters die Fortführung des Unternehmens zu gefährden.
Die Eigenverwaltung war bisher der Ausnahmefall und wurde von den Insolvenzgerichten meist abgelehnt. Die Eigenverwaltung ist nicht nur für GmbHs/AGs geeignet, sondern auch für Apotheker, Ärzte, Architekten.

5. Antrag und Voraussetzungen
Die Eigenverwaltung setzt einen Antrag voraus.
Die Antragsvoraussetzungen der Eigenverwaltung wurden entschärft.

6. Kein allgemeines Verfügungsverbot

Das Gericht soll bei einem Antrag auf Eigenverwaltung absehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen.
Es soll nur einen vorläufigen Sachwalter bestellen gemäß §§ 274, 276 InsO.

7. Schutzschirmverfahren

Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kann ein Schutzschirmverfahren beantragt werden.  Es besteht dann bis zur drei Monate Zeit, die Sanierung vorzubereiten oder diese durchzuführen. Die Überwachung errfolgt durch einen Sachwalter, der vom Gericht eingesetzt wird. Der Sachwalter kann vorgeschlagen werden.

8. Insolvenzplan

Das Insolvenzplanverfahren wurde durch das InsO/ESUG weiter verbessert.
Der Gesetzgeber wollte, dass mehr Unternehmen/Selbständige durch das Planverfahren saniert werden und schneller.

Unser Angebot
  • Allgemeine Sanierungsberatung
  • Erstellung von Sanierungskonzepten nach Standard IDW S6
  • Erstellung der Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
  • Unterstützung bei der Eigenverwaltung
  • Co-Geschäftsführung nach Einleitung des Insolvenzverfahrens
  • Insolvenzplanerstellung
  • Einsatz als Sachwalter oder Insolvenzverwalter
  • Vertretung von Gläubigern
  • Insolvenzstrafverteidigung
  • Koordination der Kommunikation in der Insovlenz-Einleitungsphase
  • Wirtschaftsmediation
Das Gericht kann keinen Sachwalter bestellen, der vorher die Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erstellt hat. Das Gericht darf auch keinen Sachwalter bestellen, der vorher mehr als nur allgemein beratend tätig war, da die Unabhängigkeit des Sachwalters erforderlich ist. Die allgemeine  Beratung soll vom Berater dokumentiert werden und dem Gericht bei  Bedarf vorgelegt werden, um nachzuweisen, dass die Unabhängigkeit gegeben ist.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Master of Business and Administration (Dresden)
Wirtschaftsmediatior (DIU Dresden)

Tel. 0351  8110233
kulzer@pkl.com
Dresden, Berlin
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
16.12.2011 Die Hauptprobleme des alten Insolvenzordnung: zuwenige Sanierungen und zuwenig praktischer Einfluss der Gläubiger.
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Es gab drei Hauptprobleme, die eine Reform des bestehenden Insolvenzrechts notwendig machten:

1. Problem: Zuviele Gesellschafter behindern die Sanierung

Künftig ist der Debt-to-Equity-Swap im Insolvenzplanverfahren möglich (§ 225a InsO).

Schon die Insolvenzrechtskommission hatte in ihrem Ersten Bericht von 1985 war dies als Leitsatz unter 2.4.9 ff. formuliert. Es wurde damals nicht übernommen.  Die Praxis versuchte die Probleme das Fehlen einer solcher Regelung durch  bedingte Insolvenzpläne (§ 249 InsO) zu regeln.

§ 225a (Rechte der Anteilsinhaber) lautet künftig:
(1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen bleiben
vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes bestimmt.
(2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern
in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden. Eine Umwandlung
gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen. Insbesondere kann der Plan eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen.

(3) Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

2. Problem: Die Gläubiger haben bei der Auswahl des Verwalters zu wenig Einfluss.

Bei Unternehmen von relevanter Größe (2 Mio. € Bilanzsumme und/oder 2 Mio. € Jahresumsatzerlös und/oder zweistellige Arbeitnehmerzahl) kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein vorläufiger Gläubigerausschuss zur Seite gestellt (§ 22a InsO).

Auch eine Art vorläufige Eigenverwaltung (§ 270a InsO) wird zugelassen (§ 270b InsO). Das bedeutet: Der Einstieg in das Unternehmens-Insolvenzverfahren wird professionalisiert.

3. Problem: Zuviele Verfahren werden mangels Masse abgewiesen

Nach § 26 InsO wird durch das Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen, wenn das Vermögen des Schuldners aller Voraussicht nach nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Die Abweisung unterbleibt, wenn ein Massekostenzuschuss von einem Gläubiger geleistet oder ein die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet werden.

Die Neuregelung des § 26 Abs. 4 InsO verpflichtet jede Person zur Leistung eines Vorschusses, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Problematisch ist, dass dieser Anspruch bei Weigerung des Verantwortlichen eine Klage erforderlich ist. Die Beweislast wird zu Gunsten der Klägers erleichtert.

Hilfe bei Eigenverwaltungen oder bei der Erstellung von Insolvenzplänen von uns!

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht

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