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Insolvenzrecht A bis Z
Organisationsverschulden
Vorstände oder Geschäftsführer haben die Pflicht das Unternehmen so zu organisieren, dass Schäden vermieden werden.
Erst Recht wenn die Existenz der Firma gefährdet ist.


12.06.2023 Sorgfalts- und Aufsichtspflichten des Pflegeheimbetreibers gegenüber Bewohnern -
Information

Der Betreiber von Pflegeheimen hat eine Aufsichtspflicht für seine Bewohner.
Der Umfang der Aufsichtspflicht und die erforderlichen Schutzmaßnahmen einerseits und die Einschränkung der persönlichen Freiheit der Bewohner und die Haftung des Betreibers bei Pflcihtverletzungen sind oft Themen von Auseinandersetzungen.

1. Sorgfaltspflichten des Heimträgers

Maßstab der Sorgfaltspflichten ist das Erforderliche für die Bewohner und Zumutbare für die Bewohner. 

Zur sachgerechten Organisation gehören:

  • Gerätesicherheit
  • Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals
  • ausreichende Anzahl von PFLEGEPERSONAL
  • keine Anfängerbeschäftigung uvm.
  • Schutz vor Corona-Infektion ??? (m.E. ja)

2. Alltäglicher Gefahrenbereich in der Pflegeeinrichtung

Von einem Verkehrssicherungspflichtigen kann keine Vorsorge für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts verlangt werden, vielmehr reichen Vorkehrungen aus, die nach den konkreten Umständen zuur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind, BGH Urt.v. 15.7.2013 VI ZR 155/02.

3. Konkrete Gefahrensituationen

Die Handlungspflicht des Heimleitung leitet sich aus dem Zusammenspiel der konkreten Situation, dem Gesundheitszustand des jeweiligen Besuchers und dem Maß dessen spezifiscer Hilfebedürftigkeit ab. 

4. Haftung des Heimträgers

Wer haftet bei Unfällen von Heimbewohnern, auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Höhe?

Der Heimträger hat gemäß § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Er handelt fahrlässig, wenn er nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. 

5. Verkehrssicherungspflichten 

Es besteht eine allgemein Verkehrssicherungspflicht zum Schutz vor Schäden, BGH Urt.v. 28.4.2005 II ZR 399/043. 

6. Nachweis der Pflichtverletzung, Beweislast und Beweislastumkehr

Zur Beweislast von Pflichtverletzungen in Pflegeheimen ua. gab es in der Vergangenheit wichtige Entscheidungen. Der Bundesgerichtshof hat schon mit Urteil vom 18.12.1990, AZ VI ZR 169/90 Grundsätzliches zu den Voraussetzungen für das Eingreifen der Beweiserleichterungen des voll beherrschbaren Risikos Ausführungen gemacht. 

Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr sind:

  1. Der Heimbewohner befindet sich in einer konkreten Gefahrensituation,
  2. die gesteigerte Sicherungs- bzw. Schutzpflichten auslöst.
  3. Die Gefahrensituation ist für das Pflegeheim beherrschbar
  4. Der Heimbewohner kommt dennoch zu Schaden.

§ 630h BGB(1) "Voll beherrschbare Risiken" lautet:
Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Betrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen.Verwirklicht sich in diesem Fall ein Risiko, welches von der Behandlungsseite hätte voll beherrscht werden können und müssen, so muss die Behandlungsseite darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden, vgl. BGH-Urteil vom 16.8.2016, VI ZR 634/15.

Eine Beweislastumkehr ist auch möglich bezüglich des Nachweises eines objektiven Pflichtenverstoßes des Schuldners, wenn der Kläger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners geschädigt wurde und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten auch dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren.

Der BGH hat mit Urteil vom 28.04.2005 (AZ III ZR 399/04) die Voraussetzung der Beherrschbarkeit eingeschränkt: eine Pflegekraft muss im konkreten Fall eingesetzt worden sein, um die konkrete Gefahrensituation des Bewohners zu beherrschen.

7. Konkretierung der Pflichten durch den BGH

Der Bundesgerichtshof konkretisierte im Januar 2021 die Pflichten der Heimbetreiber.

Der Heimbetreiber hat die Organisationspflicht Schaden der Heimbewohner abzuwenden und zu vermeiden. Dies muss technisch, personell und rechtlich organisiert werden, sonst kann jetzt jede wesentliche Pflichtverletzung zu hohen Schadensersatz - und Schmerzensgeldforderungen führen.

Das führte der BGH aus:
"Der Heimbetreiber hat die Pflicht, unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu schützen, die sie nicht beherrschen. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Maßgebend ist, ob wegen der körperlichen und geistigen Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners ernsthaft damit gerechnet werden kann, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss allerdings auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen."


In einem vom BGH im Januar 2021 entschiedenen Fall hat der Heimbetreiber diese Pflicht verletzt.
Ein dementer Heimbewohner stürzte aus einem nicht ordnungsgemäß gesicherten Fenster und starb. Die Erben machen Schadensersatz geltend. 

8. Risikomanagement 

Der Aufbau eines ordnungsgemäßen Risikomanagementsystems ist nach dieser Rechtslage dringend erforderlich und bedarf der Zusammenarbeit verschiedener Fachleute: Pfleger, Arzt, Techniker, Anwalt, Sicherheitsexperte, Versicherungsfachmann, u.a. - je nach Pflegeinrichtung und Bewohner. 

Als MBA (Sozialmanagement)und Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne bei der Erfüllung der Organisationspflichten, Vermeidung von Haftungsfällen, Rechtsstreit und beim Konfliktmanagement. 


STARTEN SIE JETZT mit der Verbesserung. 

Hermann Kulzer
Master of business and administration (EHS Dresden)
Rechtsanwalt 
Wirtschaftsmediator (DIU Dresden)

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Master of Business and administration /(Sozialmanagement) , Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator

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