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Haftungsrisiko Krise |
In der Krise befindet sich der Vorstand/Geschäftsführer oft in einem Interessen- und Handlungskonflikt. Er möchte oder muss die Gesellschaft retten. Andererseits befindet er sich in höchster Gefahr der persönlichen Haftung und/oder der Strafbarkeit.
Werden in der Phase der Krise Verträge geschlossen, kann ein Eingehungsbetrag vorliegen, wenn später die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt werden können.
Wird der Insolvenzgrund übersehen, kann Insolvenzverschleppung vorliegen.
Weitere Haftungstatbestände:
- Nichtreduzierung des eigenen Gehalts
- Insolvenzverschleppungshaftung
- Existenzvernichtender Eingriff
Kontakt bei Fragen:
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht
0351 8110233 kulzer@pkl.com |
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