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Antrag Schuldner |
Der Schuldner muss bei seinem Insolvenzantrag gemäß §§ 253 Abs.2, 4 InsO den Eröffnungsgrund in substantiierter Form darlegen.
Er muss den Eröffnungsgrund aber nicht - wie beim fremden Gläubigerantrag- glaubhaft machen, vgl. BGH Beschluss vom 12.12.2002 IX ZB 82/04 und BGHZ 12.07.2007 IX ZB 82/04.
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RA Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht kulzer@pkl.com |
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