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Antrag eines Gläubigers |
Der Gläubiger ist neben dem Schuldner antragsbefugt, vgl. § 13 Abs.1 S.2 InsO, das heisst, der Gläubiger kann beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stellen.
Der Gläubiger muss glaubhaft machen:
seine Forderung und den Insolvenzgrund.
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