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Insolvenzrecht A bis Z
Antrag eines Gläubigers
Der Gläubiger ist neben dem Schuldner antragsbefugt, vgl. § 13 Abs.1 S.2 InsO, das heisst, der Gläubiger kann beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stellen.

Der Gläubiger muss glaubhaft machen:

seine Forderung und den Insolvenzgrund.





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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11