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Insolvenzrecht A bis Z
Aussonderung
Bei beweglichen Sachen gilt die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zugunsten des Verwalters.
Ein Anspruch auf Aussonderung nach  § 47 InsO steht demjenigen zu, der geltend machen kann, daß ein zur Insolvenzmasse gezogener Gegenstand nicht zum insolvenzbefangenen Vermögen des Insolvenzschuldners gehört.
Begrifflich bedeutet daher die Aussonderung, dass ein Dritter oder ein Insolvenzgläubiger die Massefremdheit eines Rechtes geltend macht.

Als Aussonderungsberechtigte kommen in Betracht:
Eigentümer, Vorbehaltsverkäufer, Besitzer, Leasinggeber, Treugeber ua..

Die Aussonderung ist eine grundlegende Weichenstellung des Insolvenzrechts.
Mit ihr wird die "Istmasse" von der "Sollmasse" getrennt, also die dem Schuldner gehörenden bzw. vom Verwalter in Besitz genommenen Gegenstände um die Gegenstände reduziert, die nicht für die Schulden des Insolvenzschuldners haften. Dies geschieht dadurch, dass die der Aussonderung unterliegenden Gegenstände und Rechte von dem Insolvenzverwalter aus der tatsächlich in Besitz genommenen Masse freigegeben werden.

Diese Rechtshandlung des Insolvenzverwalters wird als unechte Freigabe bezeichnet, vgl. Wimmer Dauernheim Wagner Gietl Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht 5. Auflage S. 419.

Ein Aussonderungsrecht kann es nur an Gegenständen geben, die zum Aktivvermögen des Schuldners gehören bzw an Gegenständen, die der Verwalter in Besitz genommen hat.

Der Anspruch auf Aussonderung ist grundsätzlich gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.
Nach § 107 Abs.2 InsO ist der Verwalter nach dem Berichtstermin verpflichtet sein Wahlrecht  gegenüber dem Verbehaltsverkäufer auszuüben.
Vielfach versuchen Vorbehaltslieferanten nach Kenntnis der Insolvenz gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter den Rücktritt vom Vertrag nach § 449 Abs. 2 BGB zu erklären. Ein solcher Rücktritt ist rechtlich unzulässig, denn die Ausübungssperre nach § 107 Abs.2 InsO gilt analog § 112 Nr. 1 InsO, vgl. Wimmer Dauernheim Wagner Gietl. Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht. S. 430.

Im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs.2 Satz 1 Nr. 5 InsO den Gläubigern die Aussonderung untersagen, wenn die Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens erforderlich sind, vgl FK- InsO § 270 Rn. 42

23.02.2004 Aussonderung, Veräußerungserlös, Ersatzaussonderung
Information InsO §§ 47,48; HGB § 392 Abs. 2

Bei Verkauf von Kommissionsgut, kann der Erlös nicht ausgesondert werden, wenn er vor Insolvenzeröffnung auf ein im Soll geführtes Konto des Schuldners eingezahlt wurde und das Konto auch nach der Einzahlung kein Guthaben aufweist.

Hätte das Konto,  zumindest nach der Zahlung auf das Konto einen positiven Saldo aufgewiesen, so hätte die "Bodensatztheorie " ( siehe dazu BGHZ 141, 116 f = ZIP 1999, 626 und EWIR  §  46 KO 1/99, 707 ) Anwendung finden müssen, sodaß gegebenfalls ein Teilbetrag gemäß § 48 InsO hätte ersatzausgesondert werden können.


OLG Hamm, Urt. v. 07.10.2003 - 27 U 81(03 ( rechtskräftig ) ZIP 2003, 2262 und EWiR 2/2004 S. 75
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insovenzrecht
12.01.2004 Untergang des Aussonderungsrechts/ Ersatzaussonderung
Information Wird eine fremde, auf Geld lautende Forderung durch Zahlung auf ein Bankkonto erfüllt, erlischt die Forderung und mit ihr ebenso der bestimmte Aussonderungsanspruch. An seine Stelle tritt ein bloßer Geldanspruch, der nicht aussonderungsfähig ist , vgl BGH, Urt. v. 15.11.1988 - IX ZR 11/88, WM 1989, 225,226; BGH, Urt. v. 24.6.2003 - IX ZR 120 / 02 - OLG Köln.
Ein Ersatzaussonderungsanspruch nach § 48 InsO ist nur vorhanden, wenn ein Gegenstand vor der Eröffnung vom Schuldner oder nach Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden ist.  Dieser Anspruch scheidet aus, wenn der Schuldner oder der Insolvenzverwalter mit Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers verfügt hat, vgl BGHZ 68, 199,201; MünchKomm-InsO/Ganter, § 48 Rn 27; INVo12/2003 S.464
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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