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Insolvenzrecht A bis Z
Loyalitätspflicht des Geschäftsführers

Geschäftsführer müssen loyal zu ihrer Gesellschaft sein. Problematisch ist, wenn der Geschäftsführer für die Gesellschaft Geschäfte vermittelt und dafür Sonderzahlungen oder Provisionen erhält

Dazu einige Entscheidungen und Gedanken

I. Landgerichts Bonn vom 05.08.2003 Aktenzeichen: 15 O 75/03:

Die von U erhaltenen Zahlungen haben auch zu einer Gefahr der Interessenschädigung der Klägerin geführt. Die zugewendeten Sondervorteile, seien sie als "Provisionszahlungen" oder "Schmiergeldzahlungen" im strafrechtlichen Sinne zu qualifizieren, lassen jedenfalls eine Willensbeeinflussung des Beklagten in seiner Geschäftsführungstätigkeit zum Nachteil der Klägerin als Geschäftsherrin befürchten.  Es war zu befürchten, dass der Beklagte in den Verhandlungen nicht, wie es ihm als Geschäftsführer oblegen hätte, nur im Interesse der Klägerin handelt, sondern sich jedenfalls auch von den Interessen seines Geldgebers U leiten ließ.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin nicht wusste, dass sie ihre Kompostierungsanlagen in Wirklichkeit nicht an die D H GmbH, sondern an die U-Gruppe veräußert und mit dieser langfristige Entsorgungsverträge abschließt. Der Beklagte hingegen wusste dies und hat diese Geschäfte nach seinem eigenen Vortrag maßgeblich beeinflusst und eingefädelt.

Auch wenn Einzelheiten der angeblichen Provisionsvereinbarung (Zeit, Ort, genauer Inhalt der Vereinbarung) vom Beklagten nicht näher vorgetragen werden, ist jedenfalls die Höhe der Provision von über 3 Mio. DM ungewöhnlich hoch und geeignet, die gebotene Unparteilichkeit im Verhältnis zu U in Zweifel zu ziehen. Schließlich wurden die Zahlungen unstreitig mittels fingierter Rechnungen über eine A Briefkastenfirma abgewickelt. Auch dies belegt, dass der Beklagte etwas zu verheimlichen hatte. 

Dem Anspruch der Klägerin steht die Vorschrift des § 73 StGB nicht entgegen, da im anhängigen Strafverfahren gegen den Beklagten, auch für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung gemäß §§ 331 ff. StGB, ein Verfallanspruch des Staates nicht zum Tragen kommt. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB bestimmt für die Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer für eine rechtswidrig begangene Tat oder aus ihr etwas erlangt hat, dass das Gericht dessen Verfall anordnet. Diese Anordnung ist – grundsätzlich – zwingend; das Strafgericht kann von ihr nicht nach Ermessen absehen.
Nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist der Verfall jedoch dann ausgeschlossen, wenn aus der Tat dem Verletzten ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Damit soll die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs gewährleistet und zugleich sicher gestellt werden, dass der Täter nicht zweimal zahlen muss (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2001, wistra 2001, 295; BGH, Urteil vom 11.05.2001, BGHSt 47, 22 =NJW 2001, 2560).

Im vorliegenden Fall besteht ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch der Klägerin, die Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in Strafsachen der Dienstherr regelmäßig nicht Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist, wenn sich ein Amtsträger der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit schuldig gemacht hat, weil "Verletzter" nur derjenige sein kann, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Strafgesetz verletzt werden, während Schutzgut der Amtsdelikte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1981, BGHSt 30, 46 = NJW 1981, 1457; BGH, Urteil vom 12.07.2000; BGH, Urteil vom 06.02.2001; BGH, Urteil vom 11.05.2001, BGHSt 47, 22 = NJW 2001, 2560).

Im Unterschied zu den vom BGH entschiedenen Fällen ist der Beklagte weder Beamter noch Angestellter des öffentlichen Dienstes. Bei der Klägerin handelt es sich um eine privatrechtlich organisierte GmbH, die als juristische Person des Privatrechts als "beauftragter Dritter" nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz abfallwirtschaftsrechtliche Pflichten des S -Kreises erfüllt. Der Beklagte ist für sie auf der Grundlage eines privatrechtlichen Geschäftsführerdienstvertrages tätig.
Zwar ist der Beklagte eines Bestechlichkeitsdelikt angeklagt, wobei seine Amtsträgereigenschaft im strafrechtlichen Sinne auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB gestützt wird. Selbst wenn im Strafverfahren die Amtsträgereigenschaft und eine Strafbarkeit nach §§ 331 ff. StGB festgestellt werden sollte, ist die Klägerin – anders als eine Anstellungskörperschaft gegenüber einem Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes – als Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB Inhaberin eines privatrechtlichen Anspruchs gem. §§ 667, 675 BGB. Betroffen ist die Klägerin als organisatorisch und fiskalisch von der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft S -Kreis getrennte selbstständige Wirtschaftseinheit mit eigenem Gebührenhaushalt. Betroffen sind damit zugleich die finanziellen Interessen der Gebührenzahler und nicht das Vertrauen in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. Durch die Handlungen des Beklagten sind möglicherweise erhebliche Vermögensschäden auf Seiten der Klägerin und mittelbar auf Seiten der Gebührenzahler eingetreten, die schlimmstenfalls – wie bei jeder Person des Privatrechts und anders als bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn – zur Insolvenz führen könnten.

Einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Erledigung des Strafverfahrens nach § 149 ZPO bedurfte es nicht, da die sich in beiden Verfahren ergebenden Fragestellungen nicht kongruent sind. Die Entscheidung über den erkannten Herausgabeanspruch setzte nicht die Feststellung einer Straftat gemäß §§ 332 ff. StGB voraus.

II. BGH Urteil vom 19.12.2006 (Az: XI ZR 56/05) - ergangen nicht zu einer Provisionszahlung an einen Geschäftsführer sondern an eine Bank

Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anlegerund objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.



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