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Insolvenzrecht A bis Z
Geschäftsführer: Haftung für Steuern
Haftung des GmbH- Geschäftsführers für Steuern der GmbH? Der GmbH-Geschäftsführer ist immer verpflichtet, die fälligen Steuerschulden mit Wirkung für die GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für Krisenphasen.
Wenn er dagegen verstößt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gemäß § USTG § 26 b oder nach §§ AO § 380 , ESTG § 41 a, § 38 III

Die persönliche Haftung kann sich aus § 34 Absatz I  AO und § 69  ergeben.

Ferner besteht eine Haftung des Geschäftsführers über § 64 GmbHG. Die Geschäftsführer haftet danach für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden, persönlich.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11