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Eigenverwaltung neu

Die Eigenverwaltung spielte bisher in der Praxis fast keine Bedeutung, da die gesetzlichen Hürden zu hoch und die Bereitschaft der Insolvenzrichter, Risiken einzugehen, gering waren.

Der Antrag auf Eigenverwaltung konnte bereits wegen bloßer Bedenken vom Gericht abgelehnt werden.

Abhilfe soll nun das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften (ESUG)schaffen. Es enthält zahlreichen Regelungen, um die Eigenverwaltung jetzt sogar zum Regelfall zu machen. Es besteht künftig sogar eine Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung, wenn keine Umstände positiv festgestellt werden können, die gegen die Eigenverwaltung sprechen.

Der Steuermann bleibt also an Bord und wird nicht wie früher oft passiert von Bord geworfen.

Nach dem ESUG hat die Anordnung der Eigenverwaltung jetzt zu erfolgen, wenn keine Umstände bekannt sind, die zu einem Nachteil für die Gläubiger führen. Das Gericht hat die Pflicht, konkrete Fakten zu ermitteln. Die Ablehnung des Antrages auf Eigenverwaltung muss künftig begründet werden.

Es besteht also ein Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung. Die Eigenverwaltung wird, sofern beantragt, zur gesetzlichen Regel.

Das Gericht soll bei einem Antrag auf Eigenverwaltung absehen, ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen. Es kann anzuordnen, dass Verfügungen nur mit Zustimmung eines vorläufigen Sachwalters wirksam sind. Der Sachwalter ist nicht der neue Steuermann sondern eine Art Kontrolleur- er überwacht die Organe oder den Schuldner.

Durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaftern werden auch die Rechte der Gläubiger erweitert. Auch diese führten im Insolvenzverfahren oft ein Schattendasein.
Viele Gläubiger dachten sich, was kann ich jetzt noch beeinflussen.

Das ESUG stärkt die Rechte der Gläubigerversammlung. Eine nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung ist möglich. Nicht nur die erste Gläubigerversammlung kann die Eigenverwaltung beantragen, sondern auch jede weitere.

Die Aufhebung der angeordneten Eigenverwaltung kann nur erfolgen, wenn die Gläubiger mit der Summen- und Kopfmehrheit in einer Gläubigerversammlung dies beantragen und dem beantragenden Gläubiger ein individueller Nachteil droht.

Der vom Gericht eingesetzte Sachwalter muss unabhängig sein. Nach dem ESUG wird die erforderliche Unabhängigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Sachwalter vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist. So wurde in der Praxis bisher verfahren.

Zusammenfassung
Durch das ESUG wird die Eigenverwaltung bei Antrag zum Regelfall und nicht mehr zum absoluten Ausnahmefall- wie bisher.
Die Interessen des Schuldners werden jetzt mehr gewahrt. Die Interessen der Gläubiger an der bestmöglichen Befriedigung und Schutz vor Benachteiligung werden durch die Aufsicht des Gerichts und des Sachwalters gewährleistet.


08.03.2024 Benko, Signa, Galeria Karstadt, Kaufhof, Sportscheck in Insolvenz:
Information



  • Rene Benko meldete laut einem Pressebericht vom 8.3.2024 in Innsbruck über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren an- genauer gesagt: laut Pressebericht gab es einen Fremdantrag. Anlass waren Rückforderungen von Zuschüssen. Jetzt wird das gesamte Vermögen des ehemaligen Milliardärs verwertet und Übertragungen an Dritte zur "Sicherung" angefochten. 
  • Signa Holding GmbH hat am 29. November 2023 ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung in Wien beantragt.
  • Signa Holding GmbH gehört René Benko, einem österreichischen Immobilien- und Handelsunternehmer.
  • Zu der Unternehmensgruppe gehört auch der Warenhauskonzern Galeria Karstadt Kaufhof, der bereits zwei Insolvenzverfahren hinter sich hat.
  • Zu den Unternehmensgrupppe gehört auch der Sportartikelhändler SportScheck mit 34 Filialen und ca 350 Millionen Euro Jahresumsatz. Sie/Er hat Ende November 2023 beim Amtsgericht München einen Insolvenzantrag gestellt. 
  • Die Insolvenz von Signa Holding GmbH hat auch Folgen für das Benko-Imperium, das viele prestigeträchtige Immobilienprojekte wie den Elbtower in Hamburg und das Düsseldorfer Nobelkaufhaus Carsch besitzt.
  • Die Insolvenz von Signa Holding GmbH könnte auch Signalwirkungen für die Immobilienwirtschaft und Handelsunternehmen haben, die unter der Corona-Krise leiden. Außerdem könnte sie das Verhalten der Banken beeinflussen, die möglicherweise vorsichtiger bei der Kreditvergabe werden.
  • Es ist möglich, dass die Insolvenz von Signa Holding GmbH eine Steigerung der Insolvenz-zahlen im Bereich Bau-, Immobilien-, Handel auslöst, da viele Unternehmen in diesem Sektor unter hohem Druck stehen.

Als MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und ausgebildeter Wirtschaftsmediator mit Konfliktklärungs- und Verhandlungstechnik stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 

Man kann jetzt nicht alles jahrelang vor den Gerichten auskämpfen, es müssen schnell Lösungswege gefunden und diese dann umgesetzt werden.

 

Hermann Kulzer, PKL
Glashütterstraße 101 a
01277 Dresden

Tel. 0351 8110233
Fax. 03518110244


mail: kulzer@pkl.com
Web: www.pkl.com
www.fachanwaltsinfo.de
www.insoinfo.de

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Wirtschaftsmediator (DIU), Sanierungsmoderator
26.12.2011 Sanieren in Eigenverwaltung oder: Man hilft den Menschen nicht, wenn man für sie tut,, was sie selbst tun können
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Man hilft den Menschen nicht,
wenn man für sie tut,
was sie selbst tun können.
Abraham Lincoln

Mehr Sanierungen in Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung spielte bisher in der Praxis keine Bedeutung, da die gesetzlichen Hürden zu hoch und die Bereitschaft der Insolvenzrichter, Risiken einzugehen, gering war.
Der Antrag auf Eigenverwaltung konnte bereits wegen bloßer Bedenken vom Gericht abgelehnt werden.

Abhilfe soll nun das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften (ESUG)schaffen.
Es enthält zahlreichen Regelungen, um die Eigenverwaltung zum Regelfall zu machen.
Es besteht künftig eine Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung, wenn keine Umstände positiv festgestellt werden können, die gegen die Eigenverwaltung sprechen.

Der Steuermann bleibt an Bord und wird nicht wie früher oft passiert von Bord geworfen.

Nach dem ESUG hat die Anordnung der Eigenverwaltung jetzt zu erfolgen, wenn keine Umstände bekannt sind, die zu einem Nachteil für die Gläubiger führen. Das Gericht hat die Pflicht, konkrete Fakten zu ermitteln. Die Ablehnung des Antrages auf Eigenverwaltung muss künftig begründet werden.

Es besteht also ein Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung.
Die Eigenverwaltung wird, sofern beantragt, zur gesetzlichen Regel.


Das Gericht soll bei einem Antrag auf Eigenverwaltung absehen, ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen. Es kann anzuordnen, dass Verfügungen nur mit Zustimmung eines vorläufigen Sachwalters wirksam sind. Der Sachwalter ist nicht der neue Steuermann sondern eine Art Kontrolleur- er überwacht die Organe oder den Schuldner.

Durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaftern werden auch die Rechte der Gläubiger erweitert. Auch diese führten im Insolvenzverfahren oft ein Schattendasein.
Viele Gläubiger dachten sich, was kann ich jetzt noch beeinflussen.

Das ESUG stärkt die Rechte der Gläubigerversammlung. Eine nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung ist möglich. Nicht nur die erste Gläubigerversammlung kann die Eigenverwaltung beantragen, sondern auch jede weitere.

Die Aufhebung der angeordneten Eigenverwaltung kann nur erfolgen, wenn die Gläubiger mit der Summen- und Kopfmehrheit in einer Gläubigerversammlung dies beantragen und dem beantragenden Gläubiger ein individueller Nachteil droht.

Der vom Gericht eingesetzte Sachwalter muss unabhängig sein. Nach dem ESUG wird die erforderliche Unabhängigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Sachwalter vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist. So wurde in der Praxis bisher verfahren.

Zusammenfassung

Durch das ESUG wird die Eigenverwaltung bei Antrag zum Regelfall und nicht mehr zum absoluten Ausnahmefall- wie bisher. Die Interessen des redlichen Schuldners werden jetzt mehr gewahrt. Sanieren statt liquidieren ist das Motto des neuen Insolvenzrechts nach der ESUG.
Die Interessen der Gläubiger an der bestmöglichen Befriedigung und Schutz vor Benachteiligung werden durch die Aufsicht des Gerichts und des Sachwalters gewährleistet.

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Verfasser: Hermann Kulzer Master of Business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht

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