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Insolvenzrecht A bis Z
Verwertungspflicht des Insolvenzverwalters
Verwertungspflicht des Insolvenzverwalters

Mit Eröffnung des Verfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter im Außenverhältnis über.
§ 159 InsO begründet eine entsprechende Verwertungspflicht nach dem Berichtstermin im Innenverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern.

Wille der Gläubigerversammlung

Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn dem die Beschlüsse der Gläubigerversammlung im Berichtstermin nicht entgegenstehen (§ 159), Lwowski/Tetzlaff Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008 Rn 12.

Unverzügliche Verwertung

Der Insolvenzverwalter ist durch den Beschluss zur unverzüglichen Durchführung verpflichtet (§ 159), wobei mit „unverzüglich“ „ohne schuldhaftes Zögern“ gemeint ist, vgl. § 122 BGB. Hierbei hat er gleichwohl für eine bestmögliche Verwertung Sorge zu tragen, Lwowski/Tetzlaff Münchener Kommentar Insolvenzordnung
2. Auflage 2008 Rn 17.

Verwertung mit Absonderungsrechten

Die mit den Regelungen des § 168 bezweckte bestmögliche Verwertung soll sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner eine interessengerechte Verfahrensabwicklung garantieren. Die Gläubigergesamtheit, aber auch der Schuldner möchte das in die Insolvenzmasse gefallene Vermögen nicht verschleudert sehen, Lwowski/Tetzlaff Münchener Kommentar Insolvenzordnung
2. Auflage 2008 Rn 1-2.

Rechtsaufsicht

Verstößt der Verwalter gegen Beschlüsse der Gläubiger, hat das Gericht im Rahmen seiner Rechtsaufsicht einzugreifen (§§ 58 f.). Weiter haftet der Verwalter den Gläubigern für Schäden, die sich aus der Verletzung von Beschlüssen ergeben, gemäß § 60 Abs. 1, Görg Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008 Rn 21.

Freigabe:

Mit der Freigabe unterliegt der Gegenstand nicht mehr dem Insolvenzbeschlag, Andres Andres/Leithaus, Insolvenzordnung 2. Auflage 2011 Rn 22.


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