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Insolvenzrecht A bis Z
Chapter 11
Chapter 11: Schnelle und wirkungsvolle Sanierung in den USA
1. Fresh Start mit Chapter 11
Das amerikanische Reorganisationsrecht begreift sich als Rechtsrahmen für (Nach)Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubigern, die die planvolle Restrukturierung des Schuldners in leistungs- und finanzwirtschaftlicher Hinsicht zum Ziel haben, Peter Terhart Chapter 11. Bankruptcy Code: Eine Alternative für Deutschland? S.53.

Jeder redliche Schuldner hat die Gelegenheit zu einem Neustart.
Das Chapter 11- Verfahren ist schuldnerfreundlich.
Dies hat unter Beachtung des Schutzes der Gläubiger zu erfolgen.
Das Verfahren nach Chapter 11 bietet Werkzeuge, um Unternehmen in der Schieflage strategisch wieder aufzurichten.
Chapter 11 kann man auch ohne Eintritt der Zahlungsunfähigkeit anmelden,. Er reicht auch drohende Zahlungsunfähigkeit.
Unter dem Schutz von Chapter 11 kann der bisherige Vorstand/Geschäftsführer die Geschäfte fortführen. Er bereitet die Sanierung vor.
Chapter 11 ermöglicht durch einen Forderungsteilverzicht der Gläubiger einen Neustart (fresh start).
Gläubiger mit Sicherheiten entsprechend § 9 UCC („security interest“ nach Uniform Commercial Act) haben Sonderrechte.
Die Finanzierungsanzeige (financing statement) für Konsumgüter erfolgt bei der Kreisverwaltung (county clerk), für Anlage- und Umlaufvermögen zentral beim Registerbüro des Secretary of State. Grundsätzlich hat der Inhaber, der zuerst eingetragenen Sicherheit, Vorrang gegenüber später eingetragenen Rechten (first in time, first in right).

2. Verfahren nach Chapter 7
Nach Chapter 7 erfolgt eine Liquidation, wenn Versuch einer Sanierung nach Chapter 11 scheiterte. Beim Chapter 7 - Verfahren wird ein Insolvenzverwalter (trustee) bestellt, der das Vermögen der Schuldnerin verwertet.

3. Keine Insolvenzantragspflicht
Das Verfahren ist anwendbar für Privatpersonen und Unternehmen.
Es gibt in den USA keine Insolvenzantragspflicht- nur ein Antragsrecht.

4. Gläubigerschutz zum Schutz des Schuldners und Zeit für die Reorganisation
Das Verfahren nach Chapter 11 wird vom Insolvenzgericht durch Eröffnungsbeschluss eröffnet (order of relief).
Die Verfügungsmacht über das Schuldnervermögen bleibt beim Schuldner/Schuldnerin.
Man hat 120 Tage, max 18 Monaten Zeit, einen Reorganisationsplan auszuarbeiten.
In der Zeit des Chapter 11-Verfahrens besteht Gläubigerschutz (the automatic stay).
Dadurch wird der Schuldner vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt- auch vor Vollstreckungsmaßnahmen von Banken, die Kreditsicherheiten haben. Sicherheiten können in dieser Zeit grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, sie wird auf Antrag ausgenommen  (automatic stay). Der Gläubigerschutz dient daher dem Schutz des Unternehmens- und nicht zum Schutz der Gläubiger

5. Gläubigerausschuss
Die sieben größten Gläubiger können einen Gläubigerausschuss (committee of creditors) bilden.
Dieser vertritt alle unbesicherten Gläubiger. Die Hauptaufgabe des Gläubigerausschusses liegt in der Ausarbeitung des Reorganisationsplanes..

6. Eigenverwaltung
Im Regelfall wird die Eigenverwaltung des Schuldners angeordnet (debtor in possession). In  Ausnahmefällen wird ein Insolvenzverwalter ernannt. Der Schuldner bleibt am Steuer- er führt weiter die Tagesgeschäfte.

7. Überwachung des Verfahrens
Insolvenzsachen werden in den USA von den Konkursgerichten abgewickelt. Dies sind spezielle Bundesgerichte, die den Bezirksgerichten (district courts) unterstehen.
Die Konkursrichter sind Berufsrichter und entscheiden in allen "core-proceedings". Neben dem eigentlichen Insolvenzverfahren, fallen darunter auch Anfechtungen oder Streitigkeiten aus bestrittenen Forderungen. Sie sind berechtigt, alle Entscheidungen zu treffen, die zur Verfahrensführung zweckmäßig oder notwendig sind. Sie haben einen weiten Ermessensspielraum, den sie auch nützen können, um Maßnahmen ohne Antrag einer Partei von Amts wegen zu treffen, z.B. Sicherungsmaßnahmen.

8. Der Reorganisationsplan und Ablauf des Verfahrens
Der Reorganisationsplan enthält:

  • Darstellung der Gläubigergruppen nach dem Kriterium der Vergleichbarkeit (classification of claims).
  • Darstellung der Gläubiger, die nicht vom Planregelungen betroffen sind
  • Die Darstellung, in welcher Art und Weise die jeweiligen Gläubigerklassen befriedigt werden
  • Darstellung der Maßnahmen, die die Reorganisation ermöglichen sollen
  • Die Gläubiger innerhalb einer Klasse müssen gleich behandelt werden
  • Die Gruppen selbst dürfen unterschiedlich behandelt werden
  • Die Umwandlung von Forderungen in Aktien oder Anteile am Schuldnerunternehmen ist möglich und muss dargestellt werden
  • Maßnahmen, die den Fortbestand des Schuldners sichern.

Ablauf des Abstimmungsverfahrens:

  • Die Gläubiger stimmen über den Plan getrennt nach Klassen ab
  • Zustimmungsvoraussetzung ist jeweils eine einfache zahlenmäßige Mehrheit der zustimmenden Gläubiger, die aber zwei Drittel der gesamten Forderungssumme einer Klasse repräsentieren müssen.
  • Grundsätzlich scheitert der Plan, wenn ihn eine Klasse ablehnt.
  • Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit, die ablehnenden Gläubiger zu ersetzen.
  • Ein Überstimmung/Ersetzung darf nur stattfinden, wenn der Plan fair und angemessen ist und die ablehnenden Gläubiger nicht unzulässig be-nachteiligt werden (cram down).
  • Erteilung der gerichtliche Genehmigung
  • Der Plan bindet sämtliche Gläubiger unabhängig von ihrem Abstimmungsverhalten.
  • Der Schuldner wird von allen Schulden außerhalb der im Plan übernommenen Zahlungspflichten endgültig befreit.

9. Darstellung der Gläubiger und der Ränge
Es wird die Rangordnung der Forderungen dargestellt mit ihren jeweiligen Befriedigungsaussichten.
a) besicherte Forderungen
b) unbesicherte Forderungen( mit Priorität oder ohne Vorrecht)
(unsecured claims with priority oder general unsecured claims)
c) Nachrangige Forderungen
Das Gericht kann Forderungen als nachrangig einstufen (subordinate). Diese werden erst nach der vollständigen Befriedigung der anderen Gläubiger bei der Verteilung berücksichtigt.

10. Insolvenzanfechtung
Rechtshandlungen des Schuldners sind unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar.
Anfechtungsberechtigt ist bei der Eigenverwaltung der Schuldner, ansonsten der Insolvenzverwalter.
Voraussetzung der Anfechtung ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.
Der Zeitraum der drohenden Insolvenzanfechtung schwankt zwischen 90 Tage vor Konkursantrag bis zu einem Jahr, je nachdem worauf die Anfechtung gestützt wird.

11. Privatkonkurse
Bei einer Überschuldung von Privatpersonen gibt es andere Vorschriften:

  • Chapter 12 für Landwirte und Fischer
  • Chapter 13 für Privatpersonen mit regelmäßigem Einkommen.Im Jahr 2005 wurde das Insolvenzrecht für diese Personenkreise reformiert:
    Neuerungen des „Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act“

    Hermann Kulzer
    Master of business and administration
    Fachanwalt für Insolvenzrecht
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Wirtschaftsmediatior


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