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Unabhängigkeit des Verwalters |
§§ 56, 21 Abs.1 Nr. 1 InsO
1. Bestellvorgaben: Der Insolvenzverwalter/vorläufige Insolvenzverwalter muss eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und Schuldnern unabhängige natürliche Person sein, § 56 Abs.1 S.1, § 21 Abs.1 Nr. 1 InsO 2. Beeinträchtigung der Unabhängigkeit Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person a) vom Schuldner oder von eiinem Gläubiger vorgeschlagen worden ist b) der Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat. Vgl. auch § 56 a InsO.
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