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Insolvenzrecht A bis Z
Wiederauflebensklausel im Insolvenzplan
Zweiwochenfrist des § 255 Abs. 1 InsO ist – jedenfalls in komplexen Verfahren – zukurz; Frist ist dispositiv, ihre Verlängerung im Plan ist zu empfehlen.

Besicherung bestrittener Forderungen nach § 256 Abs. 1 InsO ist
unklar normiert.
Wann muß eine bestrittene Forderung besichert
werden ?
Reicht einfaches Bestreiten durch den Verwalter ?
Muß der Gläubiger betreiben ?
Durch Feststellungsklage zur Tabelle ?


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11