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Insolvenzrecht A bis Z
Bestätigungsbeschluss Insolvenzplan
Gemäß § 253 InsO kann gegen den Bestätigungsbeschluß des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde eingelegt werden.
In diesem Verfahren legten 2 Gläubiger fristgerecht und 1 Gläubiger
verfristet Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluß ein.

Problem:
Die Beschwerde hindert den Planvollzug;
Die Beschwerde können auch Kleingläubiger, selbst Gläubiger mit
bestrittenen Forderungen einlegen;
die Verfolgung eigennütziger Motive wird geradezu herausgefordert.
Die gewünschte Wirkung des Obstruktionverbots gem. § 245 InsO wird
unterlaufen.

Stand Inso 2011 vor Inkrafttreten ESUG


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11