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Insolvenzrecht A bis Z
Gläubigerausschuss - Mitglieder (§ 67 II InsO)
  • Gläubiger mit den höchsten Forderungen
  • Absonderungsberechtigte
  • Kleingläubiger
  • Vertreter der Arbeitnehmer
  • Nicht-Gläubiger als Mitglieder; es sind daher Personen wählbar, die keine Gläubiger sind. Der Gläubigerausschuss kann durch kompetente Personen handlungs- und entscheidungsfähig gemacht werden
  • mindestens 2 Personen (BGH, Beschluss vom 05.03.2009, IX ZB 148/08)
  • Ersatzmitglieder sind gesetzlich nicht vorgesehen, aber auch nicht verboten



    Stand 12/2011


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11