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Insolvenzrecht A bis Z
Schadensersatz

Pflichtverletzungen von Banken, Bankvorständen, Schuldnern, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern können zu Schadensersatzansprüchen führen.
Dies trifft auch für Insolvenzverwalter zu.
Hat der Insolvenzverwalter z.B. notwendige Ausgaben, die er bei ordnungsgemäßer Ausübung des Verwalteramtes hätte tätigen müssen, unterlassen, um zu verhindern, dass sie den Überschuss aus seiner Unternehmensführung - und damit seiner Vergütung - mindern, kann dies eine Pflichtverletzung zum Schaden der Insolvenzbeteiligten darstellen, vgl BGH, Beschl. v. 22.7.2007 ZInsO 2007 S. 436 ff.


OLG Rostock 2011 

In der sofortigen Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebes der Schuldnerin an x liegt ein schuldhafter Verstoß gegen Pflichten, die dem Beklagten nach dem Gesetz obliegen, so dass er den Insolvenzgläubigern, deren Interessen der Kläger wahrnimmt, gem. § 60 Abs. 1 S. 1 InsO zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Beklagte verstieß gegen die Vorschriften der §§ 159160162 InsO, indem er das Unternehmen der Schuldnerin ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung unter Wert an eine nahestehende Person i. S. von § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO (x war Geschäftsführer der Schuldnerin) veräußerte. Das Insolvenzgericht hätte auf Antrag/Anregung des Beklagten gem. § 67 Abs. 1 InsO einen - vorläufigen - Gläubigerausschuss einsetzen können. Wenn der Beklagte der Meinung war, dass eine sofortige Veräußerung notwendig war, hätte dieser Ausschuss zustimmen können.

Die Insolvenzordnung schreibt im Übrigen vor, das Schuldner-Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Stilllegung fortzuführen (Frankfurter Komm. zur InsO, 6. Aufl, Rn. 1 zu § 158).

Eine vorherige Stilllegung ist allerdings gem. § 158 InsO möglich.

Ein schneller Übergang auf einen neuen Erwerber aus der Insolvenz heraus kann - wie auch hier - häufig dem Erhaltungsinteresse dienen. Dazu wählt die Praxis nicht die sofortige Veräußerung, sondern die Verpachtung des Unternehmens an den potentiellen Erwerber bis zum Votum der Gläubigerversammlung (Frankfurter Komm. aaO, Rn 2a). Diese Grundsätze ließ der Beklagte außer acht. Den Insolvenzgläubigern gegenüber besteht die Pflicht des Verwalters, eine möglichst weitgehende Befriedigung anzustreben (Frankfurter Komm. zur InsO, 6. Aufl., Rn. 10 zu § 60). Durch die Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens unter Wert ist diese Pflicht verletzt worden. Diesen Verkauf unter Wert soll die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO gerade verhindern.

Die erheblichen Pflichtverstöße des Beklagten waren kausal für den Schaden des Klägers bzw. den der Insolvenzmasse, denn die Gläubigerversammlung hätte einen Verkauf an x nicht zugestimmt und der Beklagte hätte die Insolvenzmasse bzw. einzelne Bestandteile zum Zerschlagungswert per 30.04.2004 veräußern müssen. Wegen des pflichtwidrigen Verkaufs an x hat die Gläubigerversammlung den Beklagten abgewählt.


10.04.2024 Haftung der Wirtschaftsprüfer für falsche Testate und Informationen
Information

I. Was ist ein Testat oder ein Bestätigungsvermerk?

Der Bestätigungsvermerk ist das abschließende Gesamturteil, das nach einer nach anerkannten Berufsgrundsätzen (Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer) durchgeführten ordnungsmäßigen Prüfung abgegeben wird ¹¹. Er wird im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen erteilt und fasst das im Prüfungsbericht detailliert erläuterte und dargestellte Prüfungsergebnis zusammen.


Konkret beinhaltet der Bestätigungsvermerk:

1. Beschreibung der Aufgabe des Abschlussprüfers: 

Hier wird klargestellt, welche Aufgaben der Abschlussprüfer übernommen hat.

2. Abgrenzung dieser Aufgabe gegenüber der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft: 

Es wird verdeutlicht, dass die Prüfung nicht die Verantwortung der Geschäftsführung für Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ersetzt.

3. Darstellung des Gegenstands, der Art und des Umfangs der Prüfung: 

Hier wird beschrieben, was konkret geprüft wurde und wie umfassend die Prüfung war.

4. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses in einer Beurteilung: 

Der Bestätigungsvermerk enthält eine abschließende Beurteilung des Prüfungsergebnisses.
Der Bestätigungsvermerk ist sowohl bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen als auch im Rahmen von freiwilligen Abschlussprüfungenrelevant, die den gesetzlichen Prüfungen in Art und Umfang entsprechen ?. Es handelt sich um ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Qualität und Verlässlichkeit von Jahresabschlüssen und Lageberichten.

 

II. Was muss ein schriftlicher Bestätigungsvermerk enthalten?

Der vom Abschlussprüfer erbrachte schriftliche Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB muss folgende Inhalte aufweisen:

Beschreibung der Aufgabe des Abschlussprüfers;

Abgrenzung dieser Aufgabe gegenüber der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für die Buchführung, den Jahres- bzw. Konzernabschluss sowie den Lage- bzw. Konzernlagebericht;

Darstellung des Gegenstands, der Art und des Umfangs der Prüfung;

Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses in einer Beurteilung.

Ein Bestätigungsvermerk ist erforderlich bei der Pflichtprüfung, zum anderen im Rahmen von freiwilligen Abschlussprüfungen, die den gesetzlichen Prüfungen nach Art und Umfang entsprechen. 

III. Falsche Testate

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. März 2020 im Fall  VII ZR 236/19 über die  Haftung eines Abschlussprüfers  entschieden. Hierbei ging es um die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch einen Wirtschaftsprüfer ¹?.
Die Haftung eines Wirtschaftsprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass die Prüfung Gegenstand einer nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebenen Pflichtprüfung ist¹. In diesem Fall ging es um die fehlerhafte Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerken über die Prüfung der Jahresabschlüsse nebst Lageberichten¹.

Lassen Sie uns die relevanten Aspekte genauer betrachten:

1. Keine Pflichtprüfung nach Maßgabe des Handelsrechts: 
 
Eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass die Prüfung Gegenstand einer nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebenen Pflichtprüfung ist.   In diesem Fall lag keine solche Pflichtprüfung vor, da die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts für die Emission einer Orderschuldverschreibung erforderlich war?.   Daher scheidet die Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB aus.

2. Haftung nach § 826 BGB: 
 
Ein Anspruch eines Anlegers aus  § 826 BGB  wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen einen Wirtschaftsprüfer kommt in Betracht, wenn der in einem Wertpapierprospekt enthaltene Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt hat.   Dies könnte beispielsweise durch unzureichende Ermittlungen oder Angaben ins Blaue hinein geschehen sein, wobei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt wurde, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint?.

3. Fehlende Mitwirkung des Wirtschaftsprüfers bei der Prospekterstellung:   

Es ist zu beachten, dass der Wirtschaftsprüfer in dem entschiedenen  Fall bei der Prospekterstellung nicht mitgewirkt hat und auch den Prospekt nicht geprüft hat. Sein Testat wurde lediglich im Prospekt abgedruckt, ohne Einschränkungen.   
Ob dies Sittenwidrigkeit oder verwerfliches Handeln begründet, hängt von den genauen Umständen ab und erfordert eine detaillierte rechtliche Analyse.

IV. Falsche Informationen 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. November 2013 mit dem Aktenzeichen VI ZR 336/12 befasst sich mit der Haftung eines Wirtschaftsprüfers. Konkret geht es um die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch irreführende Äußerungen bei orträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern über die Werthaltigkeit von Beteiligungen¹.
Der BGH zieht in diesem Fall den Rechtsgedanken der sogenannten Expertenhaftung heran. Diese Expertenhaftung betrifft unrichtige (Wert-) Gutachten und Testate, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Dabei geht es um die Verantwortung von Wirtschaftsprüfern, insbesondere wenn sie in Zusammenhang mit Kapitalanlagen stehen².
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Sorgfalt und Verantwortung, die Wirtschaftsprüfer bei ihren Äußerungen tragen müssen, insbesondere wenn diese Auswirkungen auf Anleger haben können.

V. Wofür haftet der Wirtschaftsprüfer nicht? 

Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk sagt nichts über wirtschaftliche Lage aus- ist also kein absolutes „Gütesiegel”.
Der Abschlussprüfer prüft weder die wirtschaftliche Lage des Unternehmens noch die Geschäftsführung des Unternehmens. Wenn sich ein Unternehmen wirtschaftlich ungünstig entwickelt und dies  im Rahmen der Bewertung sowie im Anhang und Lagebericht berücksichtigt wurde, ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen.
Zur Erteilung eines Versagungsvermerks kommt es nur, wenn mehrere wesentliche Rechnungslegungsmängel vorliegen, und nicht, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens an sich schlecht ist.

VI. Was ist jetzt der Unterschied 

Der Bestätigungsvermerk und das Testat sind zwei unterschiedliche Begriffe, die im Kontext von Prüfungen und Berichterstattung eine Rolle spielen. Lassen Sie mich die Unterschiede erläutern:

  1. Bestätigungsvermerk im Jahresabschluss:

  2. Testat im Prospekt:

    • Ein Testat ist eine schriftliche Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestimmten Aussagen oder Informationen in einem Prospekt.
    • Ein Prospekt ist ein Informationsdokument, das von Unternehmen herausgegeben wird, um Anlegern Informationen über Wertpapiere oder Kapitalanlagen zu geben.
    • Das Testat im Prospekt kann sich auf verschiedene Aspekte beziehen, wie z. B. die Richtigkeit der Finanzinformationen, die Angemessenheit der Risikodarstellung oder die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.
    • Im Prospekttestat bestätigt der Wirtschaftsprüfer, dass die im Prospekt enthaltenen Informationen korrekt und vollständig sind und den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Insgesamt sind der Bestätigungsvermerk und das Testat beide Instrumente zur Sicherstellung der Qualität und Verlässlichkeit von Informationen, aber sie werden in unterschiedlichen Kontexten verwendet.



Quellen Zu III: 

(1) BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.03.2020&Aktenzeichen=VII%20ZR%20236%2F19.
(2) BGH, Urteil v. 12.03.2020 - VII ZR 236/19 - NWB Urteile. https://datenbank.nwb.de/Dokument/825402/.
(3) BGH, 12.03.2021 - V ZR 33/19 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=V%20ZR%2033/19.
(4) BGH, 02.03.2023 - III ZR 108/22 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=02.03.2023&Aktenzeichen=III%20ZR%20108/22.
(5) BGH, 07.12.2023 - VII ZR 231/22 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=07.12.2023&Aktenzeichen=VII%20ZR%20231%2F22.

Quellen zu IV. 

(1) BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=19.11.2013&Aktenzeichen=VI%20ZR%20336/12.
(2) BGH, Urt. v. 19.11.2013 - Az. VI ZR 336/12 - Lachner von Laufenberg. https://www.lachner-vonlaufenberg.de/2014/01/bgh-irrefuehrende-angaben-eines-wirtschaftspruefers-gegenueber-vertriebsbeauftragten-einer-anlagegesellschaft-koennen-eine-expertenhaftung-anlog-derjenigen-von-wertgutachtern-gegenueber-einem-anleger/.
(3) BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12 - Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen .... https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2013-11-19/vi-zr-336_12.
(4) BGH, Urteil v. 19.11.2013 - VI ZR 343/12 - NWB Urteile. https://datenbank.nwb.de/Dokument/484003/.
(5) BGH, Urteil v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12 - NWB Urteile. https://datenbank.nwb.de/Dokument/484002/.

Quellen zu I: 
(1) https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bestaetigungsvermerk-30733.
(2) Bestätigungsvermerk – Handelsgesetzbuch legt Regeln fest. https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/bestaetigungsvermerk/bestaetigungsvermerk-was-ist-das_188_174352.html.
(3) undefined. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=19.11.2013&Aktenzeichen=VI%20ZR%20336/12.
(4) undefined. https://www.lachner-vonlaufenberg.de/2014/01/bgh-irrefuehrende-angaben-eines-wirtschaftspruefers-gegenueber-vertriebsbeauftragten-einer-anlagegesellschaft-koennen-eine-expertenhaftung-anlog-derjenigen-von-wertgutachtern-gegenueber-einem-anleger/.
(5) undefined. https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2013-11-19/vi-zr-336_12.
(6) undefined. https://datenbank.nwb.de/Dokument/484003/.
(7) undefined. https://datenbank.nwb.de/Dokument/484002/.
(8) Bestätigungsvermerk - Wirtschaftsprüferkammer - WPK. https://www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/bestaetigungsvermerk/.(
9) Elektronische Prüfungsvermerke und -berichte. https://www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/elektronische-pruefungsvermerke-und-berichte/.
(10) Zusammenstellung eingeschränkter oder ergänzter Bestätigungsvermerke .... https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Oeffentlichkeit/Berichte/WPK_Berufsaufsicht_2019_Bestaetigungsvermerke.pdf.
(11) Bestätigungsvermerk • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon. https://bing.com/search?q=Best%c3%a4tigungsvermerk+des+WP.
(12) Bestätigungsvermerk: Welche Arten von Vermerken gibt es in einem .... https://www.accura-audit.de/hrf_faq/bestaetigungsvermerk-pruefungsbericht-wirtschaftspruefer/.
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Verfasser: Hermann Kul,zer MBA
03.04.2020
Information

I. Abgrenzung:
Wird Schadensersatz neben oder statt der Leistung geltend gemacht?
Zum Finden der richtigen Anspruchsgrundlage muss man prüfen, ob der geltend gemachte Schaden bei hypothetisch angenommener rechtzeitiger Nacherfüllung entfällt oder nicht?
Wenn ja: handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch 
statt der Leistung
Wenn nein: handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch 
neben der Leistung.


 II. Schadensersatz neben der Leistung
1. Anspruchsgrundlage § 280 I BGB 
2. Text: 
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 
2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 , des § 282 oder des § 283 verlangen.

3. Anspruchsvoraussetzungen 
a) bei § 280 I BGB:
-Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung (Schutzpflicht, Schlechtleistung u.a.)
- Vertretenmüssen
- Vorsatz und Fahrlässigkeit: § 276 BGB 
- Vermutung des Vertretenmüssens: § 280 I 2 BGB

b) bei §§ 280 I, II, 286 BGB
- Schuldverhältnis
- Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
- Mahnung bzw. Entbehrlichkeit (§ 286 II)
- Nichtleistung 
- Vertretenmüssen, § 286 IV BGB

4.  Rechtsfolgen: 
- einfacher Schadensersatz, §§ 249 ff BGB

– Ersatz des Verzugsschadens /Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB 
'

III. Schadensersatz statt der Leistung (5 Alternativen)

  1. Nichtleistung: §§ 280 I, III, 281 I Alt. 1 BGB 
    a) Schuldverhältnis
    b) Nichtleistung (§ 281 I Alt. 1)
    c) fällige und durchsetzbare Leistungspflicht (mögliche Verletzung)
    d) Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit (§ 281 II BGB)
    e) Vertretenmüssen, § 280 I BGB
  2. Schlechtleistung: §§ 280 I, III, 281 I Alt. 2 BGB 
  3. Schutzpflichtverletzung: §§ 280 I, III, 282 BGB 
  4. Anfängliche Unmöglichkeit: § 311 a II Alt.1 BGB 
    a) Schuldverhältnis (wirksamer Vertrag)
    b) Anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 I – III BGB 
    c) Positive Kenntnis (o. Kennenmüssen vom Leistungshindernis bei Vertragsschluss, § 311a II 2 BGB)
  5. Nachträgliche Unmöglichkeit: §§ 280 I, III, 283 BGB
    a) Schuldverhältnis
    b) Nachträgliche Unmöglichkeit nach § 275 I – III BGB 
    c) Vertretenmüssen, § 280 I BGB 
    d) Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit (vgl. § 276 I BGB)

 

    Rechtsfolge: Ersatz des Schadens, §§ 249 ff. BGB

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Verfasser: Hermann Kulzer
25.10.2011 Schadensbegriff im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG
Information OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.10.2011 – 5 U 27/10

GmbHG § 43; BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287

Für den Schadensbegriff im Sinne auch von § 43 Abs. 2 GmbHG gelten grundsätzlich keine Besonderheiten, sondern die § 249 ff. BGB, so dass nach allgemeinen Grundsätzen ein Schaden dann vorliegt, wenn eine Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten ist, ohne dass diese durch einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögenszuwachs mindestens ausgeglichen

 

 

Entscheidung

insoinfo
Verfasser: hk
10.08.2009 Keine Amtshaftung für Steuerfahnder bei FlowTex- Insolvenz
Information Die Kläger, eine aus mehr als 100 Gläubigern (im Wesentlichen geschädigte Banken und Leasinggesellschaften) bestehende Rechtsverfolgungsgemeinschaft FlowTex Schaden GdbR sowie die Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. FlowTex Technologie GmbH und Co. KG (im Folgenden Fa. FlowTex) und über das Vermögen der Verantwortlichen dieser Gesellschaft (S. und des Dr. K.), begehren aus Amtshaftung Schadensersatz vom beklagten Land Baden-Württemberg in Höhe von 1,1 Milliarden Euro. Hintergrund des Verfahrens ist der groß angelegte Betrug der Hintermänner der Fa. FlowTex, die unter anderem wegen "Luftgeschäften" mit "virtuellen" Horizontalbohrsystemen (HBS) wegen Betruges zum Nachteil von Leasinggesellschaften und kreditgebenden Banken zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Die Fa. FlowTex verkaufte die HBS an Leasinggesellschaften zum Stückpreis von 1,1 bis 1,6 Mio. DM, die diese Maschinen an "Servicegesellschaften" verleasten, die ebenfalls von S. und Dr. K. beherrscht wurden. In Wirklichkeit war nur ein kleiner Bruchteil (unter 10 %) der von der Fa. FlowTex zur Weitergabe an die Servicegesellschaften (angeblich) angeschafften HBS tatsächlich hergestellt worden. Die Kläger werfen Beamten des Landes vor, das von ihnen als betrügerisch erkannte System, d.h. den Verkauf und das Rückleasen von nicht existierenden HBS zur weiteren Geldschöpfung und Aufrechterhaltung der Liquidität der Gesellschaften der FlowTex-Gruppe, nicht aufgedeckt, teilweise sogar unterstützt zu haben. Insbesondere einem Betriebsprüfer und Steuerfahndern falle eine Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kläger zur Last. Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 26. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 15. Oktober 2007 nach umfangreicher Beweisaufnahme zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Eine Haftung des beklagten Landes für ein Fehlverhalten seiner Beamten, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 27, 263 StGB) und des Amtsmissbrauchs in Betracht zu ziehen sei, setze ein vorsätzliches Handeln der Beamten voraus. Ein derartiges vorsätzliches Handeln habe nicht festgestellt werden können. Die Kläger hätten nicht den Nachweis geführt, dass ein Betriebsprüfer S. oder andere Steuerfahnder den Milliardenbetrug mit nicht existenten HBS zum maßgeblichen Zeitpunkt (spätestens 1997) erkannt haben. Die Beweisaufnahme hätte (nur) ergeben, dass die Finanzbeamten das Finanzierungssystem der FlowTex-Gruppe, d.h. die Zahlungsflüsse zwischen den von S. und K. beherrschten Gesellschaften, der Verkäuferin der HBS an die Leasingnehmer, erfasst und auch erkannt haben dürften, dass im Prüfungszeitraum nicht alle HBS rentierlich arbeiteten. Der Nachweis der Kenntnis vom Verkauf von ca. 1.000 nicht existenten HBS und von den betrügerischen Methoden (z.B. Fälschungen von Unterlagen und Unterschriften, Bereithalten von Vorzeigemaschinen), sei den Klägern jedoch ebenso wenig gelungen wie der Beweis der Behauptung, Beamte des beklagten Landes hätten mit der Möglichkeit gerechnet, dass (auch) zukünftig nicht existente Maschinen arglosen Abnehmern verkauft würden. Auch einen Amtsmissbrauch hat das Oberlandesgericht mangels Kenntnis der Beamten von dem Handel mit nicht existenten HBS verneint. Wie das Landgericht hielt es darüber hinaus die Verletzung ihrer Amtspflichten als Betriebs- und Steuerprüfer für eine Haftung des beklagten Landes nicht für ausreichend. Denn diese Pflichten dienen nur dem Interesse der Allgemeinheit (Wahrung des Steueraufkommens) und nicht auch dem Interesse von Vertragspartnern der überprüften steuerpflichtigen Personen, infolge des Abschlusses und der Abwicklung von Rechts-, insbesondere von Kreditgeschäften keine Vermögensschäden zu erleiden. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts haben sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt. Der für Ansprüche aus Amtshaftung zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2009 zurückgewiesen, weil die Sache keine grundsätzlich zu klärenden Rechtsfragen aufwirft und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordert. Damit ist die Abweisung der Klage rechtskräftig. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZR 274/07 Vorinstanzen: LG Karlsruhe – 2 O 60/03 – Entscheidung vom 26. Juli 2005 OLG Karlsruhe – 12 U 208/05 – Entscheidung vom 15. Oktober 2007 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
02.09.2008 Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter
Information Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter an sich unpfändbares Einkommen einzieht und es dann an die Gläubiger verteilt? Dazu folgende Entscheidung: §§ 203, 60 InsO Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung unpfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzelschaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünstigende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt nicht der Nachtragverteilung. BGH, Beschluss vom 10.07.2008 -IX ZB 172/07 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
21.05.2003 Schadensersatzanspruch eines Aktienerwerbers gegen Telecom
Information Tausende von Aktienerwerbern fühlen sich durch falsche Prospekte und Bilanzangaben getäuscht und geschädigt. Ein Aktienerwerber erbat Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung für eine Klage gegen die Deutsche Telecom AG. Die Deckungszusage wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Dagegen wehrte sich der Aktienerwerber erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH hat am 21.05.2003 für den Aktienerwerber entschieden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche!   Ansehen pdf anzeigen
Verfasser: Hermann Kulzer

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