insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Fiskusprivileg

Fast gleichzeitig mit der Reform des Insolvenzrechts durch das ESUG  gibt es wieder das so genannte "Fiskusprivileg":

die bevorrechtigte Befriedigung des Fiskus.

Das Vorrecht des Fiskus wurde durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz, auf Grund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie durch BMF-Schreiben wieder eingeführt.

Umsatzsteuerschulden aus vor Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen, für die Entgelte erst nach Insolvenzeröffnung zufließen, werden wie folgt behandelt:

Bei Insolvenzverfahren, die bis zum 31.12.2011 eröffnet waren, galten die Umsatzsteuerforderungen des Fiskus als Insolvenzforderungen, die zur Tabelle anzumelden sind und nur entsprechend der Quote befriedigt werden.

Bei Insolvenzverfahren, die nach dem 31.12.2011 eröffnet werden, werden die Entgeltforderungen des Unternehmens uneinbringlich und der Umsatzsteuerbetrag ist zu berichtigen. Bei späterer Vereinnahmung des Entgelts durch den Insolvenzverwalter ist der Umsatzsteuerbetrag erneut zu berichtigen.

Diese Berichtigung begründet eine Masseverbindlichkeit, die vorrangig zu befriedigen ist.

Der Bundesfinanzhof hat dies mit Urteilen vom 9.12.2010 (V R 22/10) und vom 24.11.2011 (V R 13/11) entschieden.

Durch BMF-Schreiben vom 9.12.2011 wurde die BFH-Rechtsprechung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass umgesetzt.

Daneben besteht seit 1.1.2011 mit § 55 Abs. 4 InsO ein gesetzlich normiertes Fiskusprivileg:

"Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit."

 



zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11