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Insolvenzrecht A bis Z
Bescheinigung nach § 270 b InsO
Das Schutzschirmverfahren ist eine der zentralen Reformregelungen des ESUG, das in die Insolvenzordnung aufgenommen wurde.

Mit der Bekanntgabe vom 13. Dezember 2011 hat der Bundestag das Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zum 1. März 2012 verkündet.

Das Gesetz enthält die neue Möglichkeit des Schutzschirmverfahrens.

Dies beinhaltet die Möglichkeit für Unternehmen, sich drei Monate lang Zeit zu verschaffen, um Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten ohne dabei der Gefahr von Zwangsvollstreckungen ausgesetzt zu sein.

Es können sogar Masseverbindlichkeiten ohne jede Kontrolle begründet werden, vgl. 270 b Abs.3 InsO.

Das Schutzschirmverfahren wird dabei, abweichend zu vorherigen Gesetzesentwürfen, nicht zwangsläufig bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit aufgehoben.

Das ESUG stellt einen klaren Schritt in Richtung Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren dar. Als Grundtenor kann festgehalten werden, dass dadurch die Sanierungswahrscheinlichkeit von Unternehmen steigen sollte.

Ziel war rechtzeitig in der Krise qualifiziert reagieren zu können unter Aufsicht. Es wird aber im Schutzschirmverfahren keine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und kein unbekannter vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Dies hat bisher viele Geschäftsführer von einem rechtzeitigen Antrag abgehalten.

Mit der Gesetzesreform (InsO/ESUG)soll der Schutz und Sanierungsvorbereitung im Schutzschirmverfahren erfolgen.

Der Unternehmer kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung drei Monate unter einen Schutzschirm. 

Aufsicht übt also kein vorläufiger Insolvenzverwalter, sondern ein vorläufiger "Sachwalter". Er war weniger Befugnisse als ein vorläufiger Verwalter- übernimmt also nicht das Ruder, sondern ist Kontrolleur.

Der vorläufige Sachwalter darf vom Unternehmen Schuldnerunternehmen  bis zur Grenze der "offensichtlichen Ungeeignetheit" selbst ausgewählt werden, vgl. Richter am AG Hamburg in ZInsO 12/2012 S. 540 ff..


Es gibt keine Vollstreckungsmaßnahmen

Die drei Monate des Schutzschirmverfahrens sollen genutzt werden für die Ausarbeitung eines Sanierungsplans, der danach umgesetzt werden kann.

Das Insolvenzgericht soll einen vom Schuldner vorgeschlagenen Rechtsanwalt als vorläufigen Sachwalter einsetzen.

Das Insolvenzgericht muss auf Antrag, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einzustellen.

Entscheidend ist also. dass der Schuldner die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen behält.

Gesetzestext/ Auszug:

§ 270b Abs. 1 bis Abs. 3 E-InsO

(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht
auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans.
Die Frist darf höchstens drei Monate betragen.

Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.



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