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Bescheinigung im Schutzschirmverfahren |
Nach § 270 b InsO bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans, wenn der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt (Schutzschirmverfahren) hat.
Es ist eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines Rechtsanwalts oder WP, oder einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person beizufügen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähgkeit oder Überschuldung aber keiine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nach Einschätzung des RA/WP nicht offensichtlich aussichtslos ist.
GEGENSTAND DER BESCHEINIGUNG
Aus der Bescheingung muss sich ergeben:
1. Auftraggeber 2. Auftragsgegenstand 3. Darstellung der Qualifikation des Bescheinigenden 4. Darstellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ( keine Unfähigkeit) 5. Überschuldung 6. Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierung 7. Begründung 8. Vollständigkeitserkärung 9. Versicherung des gesetzlichen Vertreters wegen Vollständigkeit
Literatur:
Zum Entwurf des IDW Standard (IDW ES 9) ZInsO 12/2012 S. 536 ff. |
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