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Insolvenzrecht A bis Z
Doppelsicherheiten in der Insolvenz
InsO § 44a, 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3, § 147

Leitsatz

Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet.

BGH, Urteil vom 1.12.2011, IX ZR 11/11


04.06.2012 Insolvenzanfechtung einer Gesellschaftersicherheit bei Doppelbesicherung
Information

Zur Insolvenzanfechtung einer Gesellschaftersicherheit bei Doppelbesicherung
des Gläubigers - BGH, Urt. v. 01.12.2011, IX ZR 11/11

Mit Urteil vom 01.12.2011 (Az. IX ZR 11/11, ZIP 2011, 2417) hat der IX. Senat des Bundesgerichtshofs für den Insolvenzverwalter eine Möglichkeit der Mehrung der Masse und gleichzeitig auch ein großes Haftungsrisiko für Gesellschafter geschaffen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Sparkasse der GmbH und späteren Insolvenzschuldnerin ein Darlehen ausgereicht. Dieses war zum einen durch Teile des Anlagevermögens der GmbH und zum anderen durch im Eigentum des Alleingesellschafters und Geschäftsführers stehenden Grundbesitz besichert (sog. Doppelbesicherung).

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete der Insolvenzverwalter das zur Sicherheit dienende Anlagevermögen und führte den Erlös unter Berücksichtigung der entsprechenden Kostenpauschalen und Umsatzsteuer (§§ 166, 170, 171 InsO) an die gesicherte Sparkasse ab. Er verlangte anschließend vom Alleingesellschafter die Erstattung des an die Sicherungsgläubigerin ausgekehrten Betrages. Dies bestätigte der BGH.

Es handelt sich um den klassischen Fall einer Doppelbesicherung von Verbindlichkeiten. In der herkömmlichen Konstellation führt der Gesellschafter-Geschäftsführer die Verbindlichkeit der späteren Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und meist schon vor Insolvenzantragstellung zurück, damit eine von ihm gestellte Sicherheit frei wird. Dieses für ihn günstige, für die Gläubigergemeinschaft aber nachteilige Ergebnis kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung durch eine Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO mit der Folge eines Erstattungsanspruchs gegen den Gesellschafter gemäß § 143 Abs. 2 S. 1 InsO korrigieren.

Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Gesellschaftersicherheit vorrangig verwertet wird. Erfolgt dies vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ordnet § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Regressforderung des Gesellschafters gegen die insolvente Gesellschaft als nachrangig ein. Ist die Sicherheit noch nicht verwertet, so bestimmt § 44a InsO, dass der Sicherungsgläubiger nur eine quotale Befriedigung seines Ausfalls verlangen kann.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die von dem Gesellschafter geleistete Sicherheit aber erst nach dem Insolvenzantrag und vor allem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters frei. Ein Blick in das Gesetz zeigt, dass der Gesetzgeber für diesen Fall keinen Anfechtungstatbestand normiert hat.

Dies erkennt auch der IX. Senat (Urt. v. 01.12.2011 - IX ZR 11/11, ZIP 2011, 2417, Rn. 19) und begründet einen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gemäß § 143 Abs. 3 InsO analog mit einer entsprechenden vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Gesetzeslücke.

Bei wertender Betrachtung bestehe kein Unterschied zwischen der Rückzahlung eines gesellschaftergesicherten Darlehens innerhalb der Fristen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO (d.h. vor Eröffnung) und derjenigen nach Eröffnung. Hinzu trete, dass dem Gesetz die Anfechtung von Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht fremd sei, wie § 147 InsO zeige. Eine Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei keine für das Anfechtungsrecht schlechthin unentbehrliche Voraussetzung. Die Gesetzgebungsgeschichte des MoMiG enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber das vorliegende Problem bewusst nicht geregelt habe.

Maßgeblich ist damit allein, ob eine Sicherheit des Gesellschafters - wie in dem gesetzlich geregelten Fall des § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 InsO - durch Mittel der Gesellschaft frei wird. Für den Insolvenzverwalter bedeutet dies, dass er bei jeder Verwertung von Anlage- oder Umlaufvermögen in dem jeweiligen Insolvenzverfahren prüfen muss, ob ein Fall der Doppelbesicherung durch Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen vorliegt. In diesem Fall muss er einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter verfolgen.

Das Urteil des BGH zeigt, dass die Kenntnis des Gesetzestextes für eine erfolgreiche Insolvenzverwaltung allein nicht ausreichend ist, sondern stets die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt werden muss. Übersieht der Insolvenzverwalter den skizzierten Erstattungsanspruch oder lässt er ihn gar vor Verfahrensabschluss verjähren, kann dies einen Haftungsfall begründen.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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