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Abweisung |
Ein Insolvenzantrag kann mangels Zulässigkeit oder mangels Deckung der Verfahrenskosten zurückgewiesen werden. Es wird dann abgewiesen "mangels Masse".
Es besteht dann gemäß § 23 Abs.1 S.3 GKG i.V.m. § 14 III InsO die Zweitschuldnerhaftung für die Kosten (str), vgl. Frind, ZInsO 20911, 412 oder Marotzke, ZInsO 2011, 841.
Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und sich während des Verfahrens zeigt, dass die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, wird es mangels Masse eingestellt. |
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