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Insolvenzrecht A bis Z
Kaufvertrag / Rechte des Käufers
Beim Kaufvertrag werden Gegenstände gegen Geld ausgetauscht. Der Verkäufer hat die vertragliche Verpflichtung, dem Käufer eine Sache zu übergeben und zu übereignen. Der Käufer hat die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung. Rügt der Käufer an der gekauften Sache einen Mangel, ist zur prüfen, welche möglichen Ansprüche bestehen. Ansprüche gegen die Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz spielen bei dieser Kurzbetrachtung keine Rolle.

1. Was ist ein Mangel?

Gewährleistungsansprüche sind nur begründet, wenn die Sache mit einem Mangel behaftet ist. Ein Sachmangel wird angenommen, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben (Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit). Maßgeblich ist daher, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Ersatzweise wird auf objektive Elemente - die Eignung für die gewöhnliche Verwendung oder die übliche Beschaffenheit – abgestellt. Ist keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, so muss die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Beispiele für Mängel sind, wenn nichts vereinbart wurde: technische Defekte Unfallfahrzeug , wobei auf Unfall bei Verkauf nicht hingewiesen wurde (BGH NJW 1982. 435) Beispiele für Mängel bei Neuwagenkauf: erhöhter Kraftstoffverbrauch, Unterschreitung der angegebenen Höchstgeschwindigkeit, Dröhngeräusche. Beispiel für Mängel beim Gebrauchtwagenkauf : Tatsächliche Laufleistung des Motors stimmt nicht , Zahl der Vorbesitzer falsch angegeben Köln VersR 74, 584) Laufleistung des Motors entspricht Tachostand. War beiden Seiten klar, dass die Sache funktionsuntüchtig ist, so stellt dies hingegen keinen Mangel dar. Der Verkäufer haftet auch für jene Eigenschaften, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers in der Werbung oder bei der Waren-Kennzeichnung erwarten kann. Ein Sachmangel kann auch bei fehlerhafter Montage oder fehlender Montageanleitung vorliegen. Mit § 434 Abs. 3 BGB wird die Falsch- und die Zuweniglieferung ausdrücklich einem Sachmangel gleichgestellt.

2. Wann kann ein Mangel berücksichtig werden?

Ein Mangel kann Berücksichtigung finden, wenn er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs – also in der Regel bei Übergabe- vorlag. Ausreichend ist, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits begründet ist, auch wenn er erst später erkennbar wird. Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einem Endverbraucher erworben wurde, der sie nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzt. Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten auf, wird in solchen Konstellationen in der Regel vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer hat allerdings das Recht, diese Vermutung , soweit möglich zu widerlegen. Die Vermutung ist außerdem ausgeschlossen, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, wie zum Beispiel bei verderblichen Waren. Die Vermutung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Defekt typischerweise jederzeit eintreten kann, sondern nur, wenn ein Mangel derart erkennbar ist, dass er auch dem fachlich nicht versierten Käufer bei der Übergabe hätte auffallen müssen.

3. Welche Rechte hat der Käufer?

a) Nacherfüllung

Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erfüllungsort (§ 296) des Nacherfüllungsanspruchs ist nach herrschender Meinung der Ort, an welchem sich die Kaufsache befindet. Voraussetzung ist die Lieferung einer bei Gefahrenübergang mangelhaften Sache. Keine Voraussetzung für den Nacherfüllungsanspruch ist, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu vertreten hat.

b) Sonstige Ansprüche

Wenn die Nacherfüllung scheitert wegen Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist, kommen die Ansprüche auf Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Betracht. Das Erfordernis der Fristsetzung bedeutet, dass der Verkäufer – als Gegenstück zur Nacherfüllungspflicht- grundsätzlich ein Recht zur zweiten Andienung oder Nachbesserung hat. Die Nachfristsetzung muss ( im Gegensatz zur alten Rechtslage) nach § 326 Abs. 1 a.F. nicht mit einer Ablehungsandrohung verbunden sein.

aa) Rücktritt

Der Rücktritt ( § 437 Nr. 2 BGB) hat als Ziel die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, d. h. den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ( § 349 BGB) und bedarf keiner Annahme durch den Verkäufer. Die Rechtsfolgen die Rücktritts sind in §§ 346 ff BGB geregelt. Die verkaufte Sache und das bezahlte Geld werden beim Rücktritt an die andere Partei zurückgegeben. Dies erfolgt Zug um Zug. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, wie Transport- und Montage. Vertragskosten sind nicht Kosten der Rückabwicklung, wie Rechtsanwalts- oder Gutachterkosten. Wer den Rücktritt wählt, verbaut sich nach § 325 BGG nicht die Möglichkeit zusätzlich Schadensersatz zu verlangen.

bb) Minderung

Die Minderung §§ 437 Nr.2, 441 Abs.1 S.1 BGB) hat das Ziel, wegen des Mangels den Kaufpreis herabzusetzen. Die Herabsetzung des Kaufpreises tritt kraft Gesetzes mit dem Zugang der Minderungserklärung des Käufers beim Verkäufer ein, § 441 Abs. 1 S.1 BGB. Der vereinbarte Kaufpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Kaufes der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

cc) Schadensersatz

Bei Mängeln kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs.1, Abs.3, 281 verlangen. Schadensersatz kann z.B. in folgenden Fällen geltend gemacht werden: - Ersatz des Schadens, der an der Sache selbst entsteht z.B. Reparaturkosten - Ersatz des Mangelfolgeschadens, der an anderen Rechtsgütern eintritt, z.B. mangelhafte Waschmaschine beschädigt Kleidungsstücke.

4. Ausschluss der Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche können nicht durchgesetzt werden, wenn der Käufer den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 442 Abs.1 BGB. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Parteien können die Haftung für Sachmängel durch Vertrag ausschließen oder beschränken (arg. § 444 BGB). Allerdings ist beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB die Beschränkung der Gewährleistung nur in engen Grenzen möglich.

5. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung von Mängelansprüchen bei beweglichen Sachen beginnt mit der Ablieferung. Bei Grundstücken (wie auch bei Bauwerken) beginnt sie mit der Übergabe (Frist aber 5 Jahre). Bei Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken. 6. Anfechtung bei arglistiger Täuschung Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ( § 123 BGB) ist wahlweise neben den Gewährleistungsansprüchen zulässig, z.B bei Tachomanipulation beim Gebrauchtwagenverkauf. Der Vorteil der Käufers ist, dass er bei der Anfechtung keine Wertersatzpflicht wie beim Rücktritt hat, vgl. § 346 Abs.2 Nr. 3 BGB).



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