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Insolvenzrecht A bis Z
Betrug
In der Krise und Insolvenz kommen häufig auch betrügerische Handlungen vor:
  • Eingehungsbetrug (Kauf trotz bestehender Zahlungsunfähigkeit)
  • gewerblicher Betrug ua.
    Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn jemand sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Das Erstreben einer geldlichen Bereicherung ist nicht erforderlich, es genügt z.B. dass ein Dieb fortlaufend Stehlgut für sich verwenden will, indem er es zur Deckung eigener Bedürfnisse einsetzt und eigene Aufwendungen einspart, vgl. Fischer Strafgesetzbuch 57. Auflage vor § 52 Rdnr. 62, 62a.

18.12.2015 Betrug durch Internet-Falle mit schwer erkennbarem kostenpflichtigen Angebot
Information Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil vom März 20014 die Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter "Abo-Fallen" im Internet.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner.
Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab.
Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte.
Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte.

Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der "SCHUFA" gedroht wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt. Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt.
Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei. Der 2. Strafsenat hat das Rechtsmittel verworfen.
Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. Auch ein Vermögensschaden sei gegeben.

Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.


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Verfasser: Hermann Kulzer Rechtsanwalt Interessenschwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht
27.03.2014 Der um sein Honorar betrogene Steuerberater
Information I. A. hat für seine GmbH einen Steuerberater beauftragt umfassenden Leistungen zu erbringen: zwei Jahresabschlüsse und die dazugehörigen Steuererklärungen.
Der Geschäftsführer zahlte die gelegten Rechnungen nicht mit dem Hinweis auf baldige Zahlungseingänge aus Neugeschäften. Der Steuerberater vollendete daraufhin seine Leistungen im Vertrauen auf die baldige Zahlung. Bei Auftragserteilung hat der Kunde auf Zahlungsschwierigkeiten nicht hingewiesen. Später geriet die GmbH in die Insolvenz. Der Steuerberater erhielt keinerlei Zahlung und fühlt sich verschaukelt.
Er fragt sich jetzt, ob der Geschäftsführer ihn betrogen hat?

1. Täuschungshandlung 

Die herrschende Meinung umschreibt die Tathandlung mit der Täuschen über Tatsachen, durch die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderern durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen.
Tatsachen sind konkrete Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind.

Täuschungshandlung kommen in drei verschiedenen Fallgruppen vor:
  • Täuschung durch ausdrückliche Erklärung
  • Täuschung durch schlüssiges Verhalten
  • Täuschung durch pflcihtwidriges Unterlassen
Anwendung auf den Fall:
  • Bei Auftragserteilung/Am Anfang:
    schlüssige Täuschung über Zahlungs- und Leistungswilligkeit bei Beauftragung
    Zahlung sollte bei Fälligkeit erfolgen.
    Vorschuss ist möglich aber unüblich.
    Keine Anhaltspunkte für Ausfallrisiko.
    Keine Hinweise auf Zahlungsunfähigkeit
  • Während der Leistungserbringung:
    konkludente Erklärung des Erfüllungswillens und der Erfüllungsfähigkeit
    Hier Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten und Zahlungsunwillen?
  • Während weiterer Leistungeerbringung
    Zusicherung der kurzfristigen Zahlung aus neuen Geschäften
 
A. hat bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich erklärt, bei Fälligkeit die Zahlung zu leisten.
In den wenigsten Fällen erklärt jedoch ein Warenbesteller oder Dienstleistungsbesteller bei der Bestellung ausdrücklich, dass er bei Fälligkeit die Waren bezahlen werde.
Wer als Kaufmann einen Steuerberater mit einem komplexen Leistungen beauftragt, erklärt aber konkludent, dass er die ihm obliegende Verpflichtung erfüllen kann.

An der Absicht zu leisten, also der Zahlungswillen und die Annahme hierzu in der Lage zu sein bestand bei Auftragserteilung kein Zweifel und auch nicht im Rahmen der Erbringung erheblicher Leistungen bis sich herausstellte, dass keine Zahlungen kommen.

Der BGH führt dazu aus:
Wenn ein Kaufmann Waren bestellt und dabei ein kurzes Zahlungsziel vereinbart, behauptet er in der Regel, dass er willens sei und sich auch nach seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung für fähig halte, die Zahlungsfrist einzuhalten oder sie jedenfalls nicht länger zu überschreiten, als dies in der Geschäftsverbindung oder in der Branche überlicherweise hingenommen wird. Wenn er entgegen dieser Behauptung nicht an seine künftige Leistungsfähigkeit glaubt, vielmehr ernsthafte Zweifel hat, ob er die eingegangene Verbindlichkeit werde erfüllen können, spiegelt er vorsätzlich eine falsche innere Tatsache vor, vgl. BGH Urt. vom 25.11.1960 NJW 1981, 354.

2. Dadurch Irrtum erregt oder unterhalten
Durch die Täuschung muss bei dem Getäuschten ein Irrtum erregt oder unterhalten worden sein- eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Irrtum ist nach herrschender Auffassung jede Fehlvorstellung über die Tatsachen, die Gegensrtand der Täuschung waren.
Zu klärende Fragen:

2.1.
Welchen Bewusstseinsinhalt hatte S. infolge der Täuschung?
S. hatte das Bewusstsein, dass seine Leistungen entsprechend der Steuerberatervergütungs-verorderung  und die Vergütung innerhalb der Zahlungsfrist bzw. nicht mit längerer Überschreitung der Zahlungsfrist geleistet wird.

2.2. Welcher Bewusstseinsgrad von Fehlvorstellung lag bei S. vor?
  • Hat S. über konkrete Möglichkeiten der Zahlung reflektiert?
  • Hatte S. konkrete Zweifel an der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit?
  • S. macht sich keine Gedanken über Ausfall oder AusfallrisiKen.
3. Dadurch unmittelbar vermögensmindernde Verfügung veranlasst

Der Irrtum muss zu einer Vermögensverfügung geführt haben.
Als Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu verstehen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Vorliegend wurden Personal eingesetzt und eigene Bemühungen des Steuerberaters aufgewendet, um Bilanzen und Steuererklarungen zu erstellen.

4. Dadurch Vermögensschaden

Ohne die Bearbeitung dieser Bilanzen /Steuererklärungen wären andere Fälle bearbeitet worden. Dadurch wären pro Stunde Erträge von mindestens X Euro erzielt worden, das sind die üblichen Stundensätze für Steuerberater.

5. Kausalität 

Zwischen allen Tatbestandsmerkmalen besteht Kausalität.

6: subjektiver Tatbestand

A. handelte mit Vorsatz- auf jeden Fall mit bedingtem Vorsatz.
Im Nachhinein hat sich gezeigt dass A weder zahlungswillig noch zahlungsfähig war.
Anfänglich wurde S. im Glauben gelassen, die Steuerberatervergütung würde normal bezahlt nach Rechnungslegung. Die Zahlungsversprechen wurden nicht eingehalten und  stellten sich als bloßes Hinhalten heraus.

Immer wieder wurden durch glaubhafte Leistungsversprechen durch A. in den Steuerangelegenheiten durch S. Leistungen erbracht.
Am Anfang und bei allen weiteren Leistungsabrufen lag mindestens bedingter Vorsatz vor.

7. Rechtswidrigkeit

Ein Ausschluss der Rechtswidrigkeit ist nicht ersichtlich.

8. Besonders schwerer Fall

Es liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn
  • gewerbliche Ausführung vorliegt- mehrere Fälle
  • der Schaden besonders hoch ist
9. Antrag

Eine Strafverfolgung setzt einen Strafantrag voraus.

10. Zusammenfassung

Die Gesamtschau aller Verhaltensweisen und Indizien zeigt, ob der Auftraggeber des Steuerberaters von Anfang den Willen hatte, die beauftragten Leistungen bei Fälligkeit und Rechnungslegung zu bezahlen. Wenn nicht, liegt ein Betrug vor, der auf Antrag verfolgt wird. Neben einem Betrug liegt bei GmbHs oft auch der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung vor. Hier wird jedoch von Amts wegen ermittelt- nicht nur auf Antrag des Opfers.
Zur Insolvenzverschleppung habe ich einen gesonderten Beitrag unter "Beiträge" verfasst.


Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer
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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht ( IS Insolvenzstrafrecht)

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