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Insolvenzrecht A bis Z
Sanierungskonzepte
Wir erstellen Sanierungskonzepte mit nachfolgenden wesentlichen Inhalten:

5.1. Darstellung des Unternehmens einschließlich Historie und Ursachen der Krise
5.2. Leitbild des Unternehmens
5.3. Analyse des Unternehmens
5.4. Darstellung der geplanten Sanierungsmaßnahmen
5.5. Bedingungen und Voraussetzungen der Sanierung
5.6. Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen
5.7. Risiken der Sanierung
5.8. Vergleichsdarstellung zu sonstigen Maßnahmen oder Insolvenz.

15.01.2024 IDW S6 Sanierungskonzept zur Bewältigung einer Krise: Mindestanforderungen, Aufbau, Ersteller ua.
Information

WAS IST EIN IDW S6 GUTACHTEN?
Das IDW S 6 Gutachten ist ein Sanierungsgutachten, das von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt wird. Es dient dazu, die Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit eines Unternehmens zu beurteilen und Maßnahmen zur Abwendung einer Insolvenzgefahr aufzuzeigen²?. 

Der wesentliche Inhalt eines IDW S 6 Gutachtens umfasst eine Analyse des Krisenstadiums und deren Ursachen, eine Darstellung von Maßnahmen zur Abwendung einer Insolvenzgefahr, eine Beurteilung der Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit des Krisenunternehmens sowie eine Aussage über die Erfolgsaussichten der vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen². 

Die Kosten für ein IDW S 6 Gutachten richten sich nach dem Arbeitsaufwand und -umfang, der Anzahl der sanierungsbedürftigen Unternehmen, Gesellschaften einer Unternehmensgruppe, der Anzahl, Komplexität von betroffenen Geschäften, Standorten, der (jeweiligen) Unternehmensgröße, der vorliegenden Daten-, Informationsqualität und von speziellen, bedeutsamen Anforderungen des Auftraggebers¹. Eine verlässliche, maximale Kostenabschätzung ist in der Praxis immer aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu treffen und anzubieten¹.

Ein Fachanwalt für Insolvenzrecht kann zusammen mit einer Steuerberatungs- oder Wirtschafts-prüfungsgesellschaft ein IDW S 6 Gutachten erstellen. Der Fachanwalt kann den insolvenzrechtlichen Teil des Gutachtens bearbeiten, während die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den handelsrechtlichen und steuerlichen Teil bearbeitet².

Das Ziel des Gutachtens ist es, die Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit des Krisenunternehmens zu beurteilen und Maßnahmen zur Abwendung einer Insolvenzgefahr aufzuzeigen. Eine positive Sanierungsprognose ist jedoch nicht das primäre Ziel des Gutachtens².

Ein Restrukturierungs- und Transformationskonzept sollte Maßnahmen zur Steigerung der Profitabilität und Verbesserung der Finanzierungstruktur sowie der strategischen und operativen Prozesse des Unternehmens enthalten².

Normalerweise muss der Aufsichtsrat über das IDW S 6 Gutachten informiert werden und gegebenenfalls darüber abstimmen².

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kosten für ein IDW S 6 Gutachten von verschiedenen Faktoren abhängen, wie z.B. dem Arbeitsaufwand und -umfang, der Anzahl der sanierungsbedürftigen Unternehmen, der Komplexität von betroffenen Geschäften, Standorten, der (jeweiligen) Unternehmensgröße, der vorliegenden Daten-, Informationsqualität und von speziellen, bedeutsamen Anforderungen des Auftraggebers¹.

Quelle: Recherche vom 15.1.2024
(1) Anforderungen an ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6. https://www.roedl.de/themen/sanierungsgutachten-idw-s6.
(2) IDW S6 – Inhalte und Kriterien für Sanierungsgutachten. https://sanss.de/idw-s6-inhalte-und-kriterien-fuer-sanierungsgutachten/.
(3) Sanierungsgutachten Kosten - Was kostet ein IDW S6 Gutachten? | TWI. https://www.twi-mp.de/idw-s6-gutachten-kosten/.
(4) Aktualisierung des IDW S 6 Standards - Kleeberg. https://www.kleeberg.de/2023/12/08/aktualisierung-des-idw-s-6-standards/.
(5) Was ist ein IDW S6 Gutachten? - Sven Liegmann Consulting GmbH. https://www.liegmann-consulting.de/was-ist-ein-idw-s6-gutachten.
(6) Das IDW S6-Gutachten - HWB-Beratung. https://www.hwb-gruppe.de/blog/detail/wir-erklaeren-das-idw-s6-gutachten.
(7) IDW S6 Gutachten Struktur Inhalt Gliederung Kernaussagen | TWI. https://www.twi-mp.de/idw-s6-gutachten/.

Bei der Erstellung eines Sanierungskonzepts außerhalb eines Insolvenzverfahrens ist immer darauf zu achten, dass noch keine Insolvenzreife eingetreten ist. Diese führt nämlich bei Kapitalge-sellschaften zur Insolvenzantragspflicht und - wenn man diese verpasst- zur persönlichen Haftung der Geschäftsleitung. 

Die Beurteilung der Insolvenzreife ist laufend zu aktualisieren. 

In der Zeit bis zur Vorlage eines Entwurfs des Sanierungskonzepts müssen also Insolvenzantragspflichten wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit auszuschließen sein, z.B. mittels einer Überbrückungsfinanzierung zur Liquiditätssicherung oder durch Stundungen von Gläubigern.

Für eine positive Fortführungsprognose muss im Prognosezeitraum des Konzepts die Finanzierung des Unternehmens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden.

Eine Sanierungsfähigkeit liegt nur vor, wenn eine Durchfinanzierung im Sinne einer positiven insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose im Prognosezeitraum des Konzepts vorliegt (Stufe 1)  und darüber hinaus durch geeignete Maßnahmen auch nachhaltig die Wettbewerbsfähigkeit wiedererlangt werden kann (nachhaltige Fortführungsfähigkeit- Stufe 2).
Wenn dies nicht der Fall ist, dann muss sofort das Insolvenzverfahren eingeleitet werden. 
Die Sanierung kann dann innerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgen- idealerweise durch Insolvenzplanverfahren und Eigenverwaltung.  Innerhalb des Insolvenzverfahrens gibt es noch besondere Sanierungswerkzeuge wie Sonderkündigungsrecht von Verträgen, Nichterfüllungswahl bei ungünstigen Verträgen und Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer ua.

Im Einzelnen: 

Unternehmen können in eine existenzielle Krise geraten durch 

  • Streit unter den Geschäftsführern 
  • Streit unter den Gesellschaftern
  • Managementfehler
  • Fehlendes Controlling
  • Verstoß gegen compliance-Vorschriften
  • Schädigung durch Dritte
  • Wegfall des Marktes oder schnelle Änderung der Marktlage
  • Wegfall eines Hauptkunden oder Forderungsausfälle
  • hohe Steuernachzahlungen
  • hohe Schadensersatzforderungen 
  • einer neuen Weltwirtschaftskrise, die von einigen Fachleuten prognostiziert wird
  • Industrie 4.0, also der Umwandlung der Gesellschaft in eine Informationsgesellschaft mit Wegfall vieler Arbeitsplätze ua.

Durch ein Sanierungsgutachten können in einem Unternehmen die Krisenursachen analysiert, eine akute Existenzbedrohung gestoppt und die konzeptionelle Grundlage für eine künftige positive Entwicklung geschaffen werden.

Auszug aus MaRisk der BaFin, Rundschreiben 15/2009 (BA) vom 14.08.2009, S. 22:
 Zieht eine Bank die Begleitung einer Sanierung in Betracht, hat sie sich ein Sanierungskonzept zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeit des Kreditnehmers vorlegen zu lassen und auf dieser Grundlage seine Entscheidungen zu treffen."

Das jeweilige Krisenstadium bestimmt die Inhalte eine Sanierungsgutachtens:

  • Stakeholderkrise
  • Strategische Krise
  • Produkt- und Absatzkrise
  • Erfolgskrise
  • Liquiditätskrise

Der Begutachter des Unternehmens und der Umsetzer der Maßnahmen heißt Sanierer (lat. sanare=heilen), er sollte unabhängig sein.

Banken begleiten die Kreditgewährung oder einen Beteiligungserwerb von Unternehmen, die sich in einer Krise befinden, meist nur, wenn die Sanierungsfähigkeit von einem neutralen Gutachter bestätigt wird. 
Der Bundesgerichtshof und das BaFin- MaRisk stellen sowohl in Bezug auf die Bereitstellung neuer und die Nachbesicherung bestehender Kredite in der Krise, also auch beim zum Zweck der Sanierung erfolgenden Anteilserwerb an insolvenzbedrohten Unternehmen hohe Anforderungen. 

Es muss durch einen unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmann ein Sanierungsgutachten erstellt werden als Grundlage für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit. 

Der Standard für Sanierungsgutachten oder für Sanierungskonzepte ist immer wieder Grundlage für Diskussionen oder Überprüfungen.

Vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) wurde ein Standard verfasst:
Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW S 6, Stand: 16.05.2018)
Diese soll den Anregungen einiger Anwender Rechnung tragen und stellt den Bezug zu der einschlägigen BGH-Rechtsprechung her.

Genügt ein Sanierungskonzept nach IDW S 6 in jedem Fall den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an Sanierungsgutachten stellt (vgl. Ausführungen unter I.) und  wenn ja, wie ist ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6 aufgebaut, vgl Ausführungen unter II?
Unter III. folgen Ausführungen: wer das Sanierungsgutachten erstellen sollte und welche Qualifikation gegeben sein muss.

I. Mindestanforderungen an ein Sanierungsgutachten und Folgen der Nichtbeachtung

Die Rechtsprechung hat Anforderungen an Sanierungsgutachten entwickelt.
Wenn diese missachtet werden, bestehen (teilweise) dramatische Folgen:

  • Nichtigkeit des Kreditvertrages und der Sicherheitenbestellung
  • Anfechtbarkeit der Sicherheitenbestellung und/oder der Kreditrückführung
    gemäß § 133 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung
  • Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Insolvenzverschleppung
    gemäß § 826 BGB
  • Verlust des Sanierungsprivilegs im Fall des Anteilserwerbs

Die Mindestanforderungen an ein Sanierungsgutachten hat der Bundesgerichtshof schon in WM 1998, 248. ZinsO 2006, 148 skizziert:

  • Analyse der wirtschaftliche Lage des Unternehmens
  • Krisenstadium/-ursachen
  • Vermögenslage
  • Ertragslage
  • Finanzlage
  • Sanierungsfähigkeit
  • Geplante Sanierungsmaßnahmen
  • Start dieser Maßnahmen hat bereits begonnen
  • Eintrittswahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Sanierung

Der Standard IDW S 6 allein bietet keine Garantie der Einhaltung der Anforderungen an ein Sanierungsgutachten. Es muss daher immer auf die aktuelle Rechtsprechung im Hinblick auf erforderliche Anpassungen oder Ergänzungen des IDW Standards geachtet werden

II. Rechtsprechung

Welche Anforderungen, an einen Sanierungsplan gestellt werden, ist allerdigs umstritten. In dem IDW S6-Standard ist ausgeführt,  dass es erforderlich sei, dass das zu sanierende Unternehmen nach Abschluss der Sanierung wieder eine marktübliche Rendite erwirtschaften kann.
Unter Bezugnahme auf die Meinung des  IDW hatte der BGH im Jahr 2016 gefordert, dass durch die Sanierung die Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit wiederhergestellt wird und eine positive Fortführungsprognose begründet wird (BGH vom 12.05.2016, IX ZR 65/14, Rn 41).

In der Entscheidung des BGH bis zum 05.04.2017 anzuwendenden § 133 InsO (Urteil vom 14.06.2018 – IX ZR 22/15) rückte der BGH von dieser Auffassung teilweise ab.

In manchen Konstellationen genügt ihm schon die dauerhafte Abwendung der Insolvenzreife.

Der  BGH fasst in der vorbenannten Entscheidung die Mindestanforderungen an Sanierungspläne zusammen. und gibt so eine Orientierungshilfe.

Sanierungspläne haben zwar keine bestimmten formalen Anforderungen zu erfüllen, erfordern aber folgende Punkte::

  • inhaltliche Schlüssigkeit
  • Orientierung an tatsächlichen Gegebenheiten
  • Umsetzung in die Tat, mindestens in den Anfängen und
  • die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg

Bei einem Sanierungsvergleich müssten weiter

  • Art und Zahl der Gläubiger,
  • die erforderliche Quote des Erlasses der Forderungen,
  • die erforderliche Zustimmungsquote und
  • die Behandlung nicht verzichtender Gläubiger

festgelegt werden.

Soweit es darauf ankommt, sind Art und Höhe des erforderlichen frischen Kapitals und die Chance, dieses zu erlangen, darzustellen.

Die teilweise ausufernde Rechtsprechung und die darauf folgende öffentliche Empörung hatte im Jahr 2017 zu einer Gesetzesänderung geführt, die für ab dem 05.04.2017 eröffnete Insolvenzverfahren gilt.

In dem jetzigen § 133 Abs. 3 Nr. 2 InsO gibt es Privilegierungen für Zahlungen, die nach der Gewährung von Zahlungserleichterungen erfolgen.

In 2018 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine zwingende Einhaltung der formalen Erfordernisse und Mindestanforderungen nach IDW S 6 nicht zwingend erforderlich seien.

Es müsse aber ein schlüssiges von tatsächlichen Begebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte. Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räume den Benachteiligungsvorsatz nicht aus, vgl. BGH ZIP 2018, 1794.

In 2019 hat der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz Ausführungen gemacht.

Der Anfechtungsgegner muss lediglich konkrete Umstände darlegen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.

III. Sanierungsgutachten nach den Anforderungen des IDW-S-6
 
1. Grundlagen (Auftragsinhalt, Kernanforderungen, Sanierungsfähigkeit)
2. Analyse

Danach prüft man, ob eine Sanierung möglich und sinnvoll ist.
Im Rahmen einer Analyse der Ist-Situation wird das

  • Ausmaß und
  • die Ursachen und
  • die Art der Krise
  • an bestimmten Stellen im Unternehmen ermittelt.

Es werden dann im Rahmen des Sanierungsgutachtens ein Sanierungskonzept mit

  • wirtschaftlichen
  • organisatorischen und 
  • finanziellen Maßnahmen dargestellt.

Das Sanierungsgutachten nach dem IDW S 6 ist der aktuellste Standard, der allgemein und von Banken anerkannt wurde. Die Kernanforderungen eines Gutachtens nach IDW S 6 sind:

  • Wirtschaftliche Ausgangslage
  • Krisenstadium/-ursachen
  • Leitbild des sanierten Unternehmens
  • Maßnahmenprogramm
  • Integrierter Sanierungplan

2. Abgrenzung von der Sanierung innerhalb der Insolvenz

Ein Sanierungsgutachten kann auch zum Ergebnis kommen, dass sofort die Insolvenz eingeleitet werden muss, da ein Insolvenzgrund vorliegt und die Sanierung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen werden kann. Dann muss die Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgen.
Die Sanierung mittels Insolvenzplan kann auf dem Sanierungsgutachten aufbauen.  Damit ein Ausfall oder eine Anfechtung des Beraterhonorars vermieden werden können, wird ein Sanerierungsgutachten überlicherweise als Bargeschäft oder auf Vorschussbasis abgewickelt.

3. Verfahrensstufen und Verfahrensschritte

3.1. Verfahrensstufen

1. Stufe:

  • kurzfristige Sicherung des Unternehmensbestands
  • Fortführungsfähigkeit - positive Fortführungsprognose nach § 252 Abs.1 Ziffer 2 HGB
  • Prüfung Zahlungsfähigkeit
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit 
  • Überschuldung
  • Operative Sofortmaßnahmen zum Unternehmenserhalt
  • Beseitigung von Antragsgründen

2. Stufe:

  • Erstellen und Umsetzen eines Sanierungskonzeptes mit dem Ziel, die Rendite–Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen
  • Ausrichtung am Leitbild des sanierten Unternehmens.

3.2. Verfahrensschritte

  • 1. Schritt: Darstellung und Analyse des Unternehmens (Basisinformationen über Ausgangslage, Analyse der Unternehmenslage, Feststellung der Krisenursachen und der Krisenstadien)
  • 2. Schritt: Ausrichtung am Leitbild des sanierten Unternehmens
  • 3. Schritt: Stadiengerechte Bewältigung des Unternehmenskrise
  • 4. Schritt: Integrierte Sanierungsplanung
  • 5. Schritt: Berichterstattung

4. Gliederung eines Sanierungsgutachten nach IDW

  • 1. Beschreibung des Unternehmens
  • 2. Analyse des Unternehmenslage
  • 2.1. Analyse des Umfeldes
  • 2.2. Analyse der Branchenentwicklung
  • 2.3. Interne Unternehmensverhältnisse
  • 2.3.1. Managementqualität
  • 2.3.2. Organisation: Abstimmungen; Klare Verantwortlichkeiten)
    2.3.3. Planungs- und Kontrollsystem
    2.3.4. Über-/Unterinvestition
  • 2.3.5. Prozesse (F&E, Wertschöpfungskette, Abstimmungen, Planungs- und Controllingprozess, Datenlage)
  • 2.4. Ursachen der Krise
  • 2.4.1. Stakeholderkrise (ua. GF, Gesellschafter, AN
    Gesellschafter: Erhalt des Vermögens und des Einflusses?
    Kunde: Geschäftsbeziehung
    Kreditgeber: Minimierung Kreditrisiken; Anschlussgeschäft.
    Mitarbeiiter: Sicherung Einkommen und Arbeitsplatz
    Management: Perspektiven, Haftungsrisiken minimiieren;
  • 2.4.2. Strategiekrise
    (Innovationspolitik, Investitionsverhalten, Standortauswahl, Strategische Chancen oder Lücken, Strukturelle Defizite)
  • 2.4.3. Produkt- und Absatzkrise
    (Dauerhafte Nachfrage, Verlust von Marktanteilen) bzw Nachfragerückgänge, (Unter)bzw Auslastung der Produktionskapazität; Ergebnisrückgang)
  • 2.4.4. Erfolgskrise
    (Renditeverfall; Mangelnde Beschaffung der zur nachhaltigen Sanierung erforderlichen Mittel, Gewinnrückgang; Verlust Eigenkapital)
  • 2.4.5. Liquiditätskrise
    (Zahlungsschwierigkeiten; unzureichende Kreditfähigkeit; Existenzgefährdung des Unternehmens; Krisenverschärfende Finanzstruktur)
  • 2.4.6. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
  • 2.5. Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (§ 252 HGB) 
  • 3. Leitbild des sanierten Unternehmens
  • 4. Bewältigung der Unternehmenskrise
  • 4.1. Bisherige Sanierungsmaßnahmen
  • 4.2. Geplante Sanierungsmaßnahmen
  • 4.3. Überwindung der Liquiditätskrise
  • 4.4. Überwindung der Erfolgskrise
  • 4.5. Überwindung der Produkt- und Absatzkrise
  • 4.6. Überwindung der Strategiekrise
  • 4.7. Überwindung der Stakeholderkrise
  • 5. Integrierte Sanierungsplanung
  • 5.1. Darstellung der Problem- und Verlustbereiche
  • 25.2. Darstellung der Finanzierbarkeit der beabsichtigten Maßnahmen und der Maßnahmeneffekte
  • 5.3. Aufbau des integrierten Sanierungsplans
    (Ergebnis-, Finanz- und Vermögensplan, Vertriebsplan, Produktionsplan, Personalplan, Investitionsplan, Einkaufsplan)
  • 6. Kennzahlen
  • 6.1. Finanzlage (Liquiditätsgrade I bis III; Schuldentilgungsdauer; Kapitaldienstfähigkeit)
  • 6.2. Vermögenslage
    (Eigenkapitalqupte; Verschuldensgrad,; Anlagendeckungsgrund; Working Capital)
  • 6.3. Ertragslage
    (Umsatz-/EK-/GK- Rentabilität; Personalqufwandquote; EBITA; EBIT; Wertschöpfung /Mitarbeiter u.v.m.)
  • 7. Zuammenfassung

5. Fazit
Das Sanierungsgutachten nach IDW S6  schafft Klarheit über die Fortführungs- und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens und die insolvenzrechtlichen Pflichten.

IV. Sanierungsberater/ Sanierungsspezialisten

1. Hilfe ist erforderlich
Die vorhandene Geschäftsleitung ist ohne Hilfe von außen in Krisensituationen nicht imstande, erfolgversprechende Sanierungskonzepte unter dem gegebenen Zeitdruck zu erstellen.
Es fehlt die nötige Objektivität, es fehlen meist die erforderlichen Sonderkenntnisse zur rechtssicheren Krisenbewältigung.
Die Sanierung und die Erstellung von Sanierungsgutachten muss daher von erfahrenen auf die Sanierung und Restrukturierung spezialisierten Beratern begleitet werden.

2. Sachverständigenrat ist für Banken notwendig
Banken fordern ohnehin für die Krisenbewältigung ihrer Kunden meist externe spezialisierte Berater.
Dies ist im Hinblick auf eine angemessene Kreditrisikosteuerung gemäß KWG auch geboten.
Bei der Gewähung von Sanierungskrediten läuft- wie oben ausgeführt- die kreditgebende Bank Gefahr sich gegenüber anderen Gläubigern schadensersatzpflichtig zu machen, wenn der Sanierungsversuch fehlschlägt und zuvor keine detailiierte Sanierungsprüfung durch einen Fachmann erfolgt war, vgl Bornheimer in Münchener Anwaltshandbuch Insolvenz und Sanierung 2. Auflage § 7 Rdnr. 150.

3. Beraterprofil
Ein Berater allein kann schwer alle erforderlichen Bereiche abdecken:

  • kaufmännisch
  • rechtlich
  • branchenspezifisch

Der Berater bedarf eines Teams oder er kann auf firmeninterne oder externe Spezialisten zurückgreifen.
Der einzuschaltende Berater muss eine Vielzahl von Fähigkeiten besitzen, um innerhalb von kurzer Zeit das in seiner Existenz bedrohte Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren.

3.1. Die Fähigkeit der schnellen Analyse mit schneller Auffassungsgabe
3.2. Die Fähigkeit der Koordination der erforderllchen Maßnahmen
3.3. Die Fähigkeit der Mediation
Erfolgreiche außergerichtliche Unternehmenssanierungen setzen voraus, dass es der Unternehmensleitung bzw. dem Berater gelingt, die oftmals divergierenden Interessen der Gesellschafter, der Arbeitnehmer und der Gläubiger- in erster Linie Banken und Lieferanten, bei der Erstellung des Sanierungskonzeptes zutreffend zu ermitteln, einzuschätzen und angemessen  zu bedenken.

3.4. Interdisziplinäre Kenntnisse
Der Berater benötigt neben der persönlichen Fähigkeit über interdisziplinäre Kenntnisse in einer Vielzahl von Fachgebieten. Hierzu zählen:

  • Betriebswirtschaftslehre
  • Unternehmensführung
  • Organisationsentwicklung
  • Insolvenzrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Steuerrecht
  • Bankrecht
  • Verhandlungsrtechnik

3.5. Branchenspezifische Kenntnisse
bzw. die Gabe, sich das Wesentliche schnell anzueignen und Branchenspezialisten zuzuziehen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.

3.6. Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen: 
Im Standard nach IDW S 6 werden wesentlichen Punkte eines Sanierungsgutachtens dargestellt.
Die Fortführungs- und Sanierungsfähigkeit wird bewertet.
Durch das Sanierungsgutachten haben Kapitalgeber und Stakeholder (Banken, Kreditversicherer, Mitarbeiter, Gläubiger, Gesellschafter) eine Basis für das weitere Engagement und das Einbringen oder Stehenlassen von finanziellen Mitteln.
Der IDW Standard muss jedoch immer auf mögliche Erweiterungen oder Änderungen durch die aktuelle Rechtsprechung überprüft werden.
Die Erstellung eines Gutachtens muss durch externe Spezialisten erfolgen.
Der Sanierungsberater muss erfahren und umfassend qualfiziert sein.

4. Kosten
Der Aufwand richtet sich nach der Größe des Unternehmens. Auf Grund des Umfangs sind auch bei kleinen und mittleren Unternehmen Preise zwischen  20.000- 40.000  Euro üblich.

Für kleinere Unternehmen, deren Jahresumsatz geringer als 5 Millionen Euro ist, kann man ungefähr 15 Beratertage kalkulieren. Abhängig vom Tagessatz der Sanierungsberater betragen die IDW S6 Gutachten Kosten zwischen 25.000 Euro.

Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 20 Millionen Euro, müssen ungefähr 25 Beratertage angesetzt werden. In diesem Fall würden die IDW S6 Gutachten Kosten bei ungefähr 50.000 Euro liegen.

Wir erstellen meist Gutachten auf Tagessatzbasis.

Brauchen Sie ein Sanierungskonzept? Wir sind für sie da. 

Hermann Kulzer
Master of business and administration 
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (Dresden International University)

kulzer@pkl.com

0351 8110233
www.pkl.com

Dresden 

 

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Master of Business and administration
25.08.2022 Anfechtung bei Sanierungskonzept: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Kenntnis davon
Information

BGH Urteil vom 23.06.2022 - IX ZR 75/21

 Erhält der Gläubiger Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts, genügt es zur Widerlegung der Vermutung der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners, wenn der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegt und beweist, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm dieser im Hinblick auf den Sanierungsversuch unbekannt geblieben ist.

 

Der Anfechtungsgegner darf grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners oder des von ihm beauftragten Sanierungsberaters zum Sanierungskonzept vertrauen. Er ist nicht verpflichtet, die laufende Umsetzung des Konzepts zu überprüfen. Der Vertrauensschutz entfällt nur, wenn er erhebliche Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass das Sanierungskonzept keine Aussicht auf Erfolg hat oder gescheitert ist.

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt

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