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Zwischenrechnungslegung |
Die Gläubiger können während des Verfahrens vom Verwalter Zwischenrechnungslegung ( § 66 Abs. 3 InsO ) verlangen. Die Form ist nicht vorgeschrieben: Zwischenbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen- Ausgaben Rechnung. Anlässe für eine Zwischenrechnungslegung sind z. B. Abhaltung eines Prüfungstermins oder die Beendigung der Fortführungstätigkeit ua.. |
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