|
Kleinbeteilgtenprivileg |
§ 39 Abs.5 InsO : Abs.1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.
Grund der Regelung: Nichtunternehmerische Gesellschafter sollen vom Nachrang und dem Anfechtungsrisiko gemäß § 135 InsO verschont werden.
Römermann: Insolvenzrecht für Gesellschaftsrechtler S. 123
|
|
|