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Insolvenzrecht A bis Z
Raumsicherungsvertrag
Ein Raumsicherungsvertrag ist eine Raumsicherungsübereignung von beweglichen Sachen. Anstelle der Markierung der sicherungsübereigneten Gegenstände wird der Raum bezeichnet, in dem sich die Gegenstände lagern. Die Übereignung greift, sobald die Gegenstände in dje bezeichnete Raum gelangen.

Der Raumsicherungsvertrag kollidiert möglicherweise mit Rechten des Vermieters und dem Vermieterpfandrecht.
Ein Vermieterpfandrecht gemäß § 559 Abs. 1 BGB kann nur an vom Mieter eingebrachten Sachen entstehen.

Zur Wirksamkeit des Raumsicherungsvertrages ist die Bestimmtheit des Vertrages erforderlich.

Wenn Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bei der Übertragung nicht die im Eigentum Dritter stehenden Rechte beachten, kann ein Verstoß gegen § 138 InsO vorliegen und damit eine Unwirksamkeit des Raumsicherungsvertrages.
Wenn jedoch die Auslegung des Raumsicherungsvertrages ergibt, dass Sachen mit Fremdeigentum nicht vom Raumsicherungsvertrag umfasst sind, besteht die Problematik der Unbestimmtheit des Vertrages.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11